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   BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12   

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https://dejure.org/2013,40964
BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12 (https://dejure.org/2013,40964)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - VII ZB 11/12 (https://dejure.org/2013,40964)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12 (https://dejure.org/2013,40964)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 485 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Kosten des dem Hauptsacheverfahren nicht beigetretenen Streithelfers bei Prozessbeendigung durch Vergleich

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitritt als Voraussetzung für eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers

  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kosten des dem Hauptsacheverfahren nicht beigetretenen Streithelfers bei Prozessbeendigung durch Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 98; ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 485
    Beitritt als Voraussetzung für eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten eines beigetretenen Streithelfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Kosten eines nur im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers auch bei Vergleich im Hauptsacheverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung für den Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über Kosten aus selbständigem Beweisverfahren unabhängig von Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entscheidung über Kosten aus selbständigem Beweisverfahren unabhängig von Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Kosten des Streithelfers auch ohne Beitritt im Hauptsacheverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streithelfer tritt nur im Beweisverfahren bei: Kostenerstattung auch bei Vergleich! (IBR 2014, 189)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 292
  • FamRZ 2014, 476
  • BauR 2014, 584
  • ZfBR 2014, 251
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.2013 - VII ZB 15/12

    Ergänzung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren: Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013, VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, führt die entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem zusätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entscheidung über dessen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12
    Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12
    Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
  • BGH, 03.09.2013 - VIII ZB 17/12

    Unzulässigkeit der Berufung: Isolierte Anfechtung einer zu Lasten eines

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12
    Über die in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es - wie hier - an einer Hauptsacheentscheidung fehlt (BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - VIII ZB 17/12, BeckRS 2013, 18172 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei Beendigung des

    Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten daher nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit in BGHZ 154, 351 nicht abgedruckt; vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5 f; vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12, BauR 2014, 584 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 29.04.2021 - 18 W 4/20

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Verteilung von Kosten eines

    Danach ist der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich mit dem der von ihm unterstützen Partei; d.h. der Streithelfer steht der von ihm unterstützen Partei kostenmäßig gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2006, VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498; Beschluss vom 19.12.2013, VII ZB 11/12, ZfBR 2014, 251; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2000, 20 U 53/99, r+s 2001, 304).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet hätten, an dem die Streithelfer nicht teilgenommen hätten; denn dann hätte sich der Kostenerstattungsanspruch gem. § 101 Abs. 1 ZPO ebenfalls nach der Kostentragungspflicht zwischen den Parteien gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2016, IX ZB 28/15, NJW 2016, 1893; Beschluss vom 19.12.2013, VII ZB 11/12, ZfBR 2014, 251; Beschluss vom 05.09.2006, VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498; Beschluss vom 03.04.2003, V ZB 44/02, NJW 2003, 1948; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2000, 20 U 53/99, r+s 2001, 304 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1159; NJW 2011, 3721 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - VII ZB 11/12, BeckRS 2014, 1828 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 1021 Rn. 10; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315).
  • OLG Brandenburg, 16.08.2023 - 6 W 61/23

    Kosten des sBV sind Kosten der Hauptsache!

    Eine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, diese werden vielmehr auch von Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 3 ZPO oder in einem Vergleich getroffenen Kostenregelungen im Hauptsacheverfahren umfasst (BGH, Beschlüsse vom 19.12.2013 - VII ZB 11/12; vom 13.03.2006 - XII ZB 176/03, juris Rn. 22; vom 21.07.2005 - VII ZB 44/05; Saarl.
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