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   BGH, 21.12.1995 - VII ZB 17/95   

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https://dejure.org/1995,2755
BGH, 21.12.1995 - VII ZB 17/95 (https://dejure.org/1995,2755)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1995 - VII ZB 17/95 (https://dejure.org/1995,2755)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95 (https://dejure.org/1995,2755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründung - Antrag auf Fristverlängerung - Einhaltung des beantragten Rahmens - Mindestfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234
    Bindung des Anwalts an beantragte Verlängerungsfrist

  • BRAK-Mitteilungen

    Fristenkontrolle; Einhalten der Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1
    Pflicht des Rechtsanwalts zur Einhaltung einer beantragten Fristverlängerung zur Begründung der Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1350
  • MDR 1996, 748
  • VersR 1996, 1040
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93

    Rechtsfolgen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antragsgemäße

    Auszug aus BGH, 21.12.1995 - VII ZB 17/95
    Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden kann, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers zur Einreichung der Begründung jedenfalls den von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum eingehalten oder einen neuen Verlängerungsantrag gestellt hat (Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93 = NJW 1994, 55 = BGHR ZPO, § 233 Fristverlängerung 9).
  • BGH, 16.04.2009 - VII ZB 66/08

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).

    Allerdings habe der Bundesgerichtshof die Überschreitung des vom Berufungskläger beantragten Verlängerungszeitraums mit der Begründung für unschädlich gehalten, dem Berufungskläger habe für die Berufungsbegründung als Mindestfrist diejenige des § 234 Abs. 1 ZPO a.F. zur Verfügung gestanden (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).

    Sie wird durch den Antrag des Klägers nicht verkürzt, sondern steht dem Kläger in voller Länge zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350 zu § 234 ZPO a.F.; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rdn. 62; Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 29; Wieczorek/Schütze/Uwe Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rdn. 66; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Stichwort Fristverlängerung unter b bb).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Da er dies nicht getan hat, trifft ihn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZR 2/93, NJW 1994, 55, 56; v. 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).
  • BGH, 16.04.2009 - VII ZB 67/08

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).

    Allerdings habe der Bundesgerichtshof die Überschreitung des vom Berufungskläger beantragten Verlängerungszeitraums mit der Begründung für unschädlich gehalten, dem Berufungskläger habe für die Berufungsbegründung als Mindestfrist diejenige des § 234 Abs. 1 ZPO a.F. zur Verfügung gestanden (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).

    Sie wird durch den Antrag des Klägers nicht verkürzt, sondern steht dem Kläger in voller Länge zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350 zu § 234 ZPO a.F.; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rdn. 62; Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 29; Wieczorek/Schütze/Uwe Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rdn. 66; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Stichwort Fristverlängerung unter b bb).

  • OLG Koblenz, 14.06.2007 - 10 U 1643/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Darauf, dass nur eine kürzere Fristverlängerung beantragt wurde, kommt es nicht an, ebenso nicht darauf, dass wegen beschränkter Einwilligung des Gegners dem Antrag nur teilweise hätte stattgegeben werden dürfen und die hiernach zulässige Höchstfrist nicht gewahrt wurde (Fortführung von BGH, NJW 96, 1350).

    Indes hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95 -, NJW 1996 S. 1350), dass für in derartigen Fällen dann, wenn die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO erst nach dem Zeitpunkt abläuft, bis zu dem eine Fristverlängerung beantragt war und erwartet werden konnte, die Einreichung der Berufungsbegründung noch bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist genügt und in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

  • OLG Frankfurt, 12.04.2001 - 24 U 58/01

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Anforderungen an Fristenkontrolle und

    Dabei darf er - alles andere wäre gerade nicht mehr zumutbar - die Führung des Fristenkalenders seinem Büropersonal überlassen, als es gut ausgebildet und sorgfältig überwacht ist (BGH NJW 1965, 1021; 1996, 1350).

    Sie hat ergänzend hervorgehoben, daß das erstrecht dann gelte, wenn die Berechnung der Frist im konkreten Fall nicht ganz einfach ist (BGH NJW 1996, 1350).

  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 66/08

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Einreichung eines

    Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verwerfen dürfen, weil der Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig eingegangen ist und der Beklagte das Rechtsmittel vor Ablauf der Zeitspanne, für die die weitere Fristverlängerung beantragt worden war, begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350, unter II).
  • BVerwG, 28.10.2013 - 2 B 84.12

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags bei Verlust der

    Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung und einen Gehörsverstoß darin, dass das Berufungsgericht unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 1987 - 4 AZR 540/87 - (juris) und ohne Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95 - <NJW 1996, 1350 ff.>) entschieden habe.
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