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   BGH, 05.04.2005 - VII ZB 18/05   

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https://dejure.org/2005,10282
BGH, 05.04.2005 - VII ZB 18/05 (https://dejure.org/2005,10282)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05 (https://dejure.org/2005,10282)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2005 - VII ZB 18/05 (https://dejure.org/2005,10282)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Der praktische Fall - Eingescannte Unterschrift genügt beim Vollstreckungsauftrag

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des

    Auszug aus BGH, 05.04.2005 - VII ZB 18/05
    Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren gemäß § 91 ZPO dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IX a ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981).
  • BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines

    Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass viel dafür spricht, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 18/05, DGVZ 2005, 94; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 753 Rn. 59).
  • LG Freiburg, 05.07.2021 - 9 T 26/21

    Zwangsvollstreckung: Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift beim

    Jedenfalls vor Einführung des Formularzwangs zur Erteilung des Auftrags zur Vollstreckung von nicht öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV; hierzu näher BGH, Beschl. v. 26.09.2018, VII ZB 56/16, juris Rdn. 5) im Oktober des Jahres 2015 war eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag auch insoweit nicht vorgeschrieben, sondern dieser konnte mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (vgl. der Sache nach auch: BGH, Beschl. v. 05.04.2005, VII ZB 18/05, juris Rdn. 5).

    Der Mangel einer Originalunterschrift kann durch einen später an den Gerichtsvollzieher gerichteten, eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz oder im Beschwerdeverfahren durch Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift jedenfalls dann geheilt werden, wenn diejenige Person unterschreibt, deren Unterschrift zuvor in eingescannter Form vorgelegt worden war (LG Konstanz, Beschl. v. 06.04.2021, A 62 T 30/21, DGVZ 2021, 143; LG Heilbronn, Beschl. v. 01.03.2017, Bm 1 T 52/17, juris Rdn. 7; offen: LG Heilbronn, Beschl. v. 04.01.2017, Sm 1 T 542/16, juris Rdn. 2; vgl. zum Rechtszustand vor Einführung des Formularzwangs auch: BGH, Beschl. v. 05.04.2005, VII ZB 18/05, juris Rdn. 5; a.A. LG Rottweil, Beschl. v. 11.03.2021, 1 T 27/21, juris Rdn. 18).

  • LG Kassel, 17.04.2014 - 3 T 22/14
    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05 - (veröffentlicht in DGVZ 2005, 94) für das insoweit vergleichbar gelagerte Problem eines nur mit eingescannter Unterschrift eingereichten Vollstreckungsauftrags des Gläubigers bereits entschieden hat, wird ein dem ursprünglichen Gläubigerantrag mangels handschriftlicher Unterzeichnung anhaftender Formmangel spätestens dadurch geheilt, dass der Gläubiger mit nachfolgenden, von ihm handschriftlich unterzeichneten Eingaben an das zuständige Vollstreckungsorgan erneut auf Vornahme der begehrten Vollstreckungshandlung anträgt.

    So hat es aber etwa auch in dem Ausgangssachverhalt zu dem eben genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05 - (DGVZ 2005, 94) gelegen, ohne dass der Bundesgerichtshof daraus einen Anlass entnommen hätte, die Heilung des ursprünglichen Formmangels abzulehnen.

  • AG Medebach, 14.12.2015 - 4 M 751/15

    Übergabe des Schuldtitels an den Gerichtsvollzieher bei einem

    Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass viel dafür spricht, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - BGH Aktenzeichen VIIZB1805 VII ZB 18/05 , DGVZ 2005.
  • AG Bochum, 23.02.2017 - 51 M 3291/16

    Grundsätze zur Beurteilung der Wirksamkeit eines erteilten Vollstreckungsauftrags

    Insofern hat der BGH in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass viel dafür spreche, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam sei (BGH a.a.O; so auch BGH, Beschluss vom 05.04.2005, Az. VII ZB 18/05).
  • AG Ludwigsburg, 17.01.2017 - 10 M 6684/16

    Zwangsvollstreckung: Wirksamkeit eines mit Faksimile-Unterschrift eingereichten

    Soweit die Erinnerungsführerin auf die Entscheidung des BGH vom 05.04.2005 (Az.: VII ZB 18/05, zitiert nach juris) rekurriert ist auszuführen, dass der BGH dort ausdrücklich nur Stellung zur eingescannten Unterschrift genommen hat.
  • AG Günzburg, 15.09.2010 - 1 M 11029/10

    Eidesstattliche Versicherung: Formerfordernis für den Antrag auf Erlass eines

    Ein anderer, eigenhändig unterschriebener Schriftsatz befindet sich nicht in der Sonderakte, so dass das Erfordernis eines schriftlichen Haftbefehlsantrages bestehen bleibt (vgl. BGH Beschluss vom 05.04.05, VII ZB 18/05).
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