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   BGH, 04.10.2005 - VII ZB 26/05   

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https://dejure.org/2005,744
BGH, 04.10.2005 - VII ZB 26/05 (https://dejure.org/2005,744)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05 (https://dejure.org/2005,744)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - VII ZB 26/05 (https://dejure.org/2005,744)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugriff auf das Arbeitseinkommen im Rahmen der Zwangsvollstreckung; Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens; Unlautere Manipulationen des Schuldnereinkommens durch Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse ohne sachlichen Grund; Wahl der ungünstigen ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 850h
    Gläubigerbenachteiligung durch Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse des Schuldners auch schon vor Pfändung

  • Judicialis

    ZPO § 850 h

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850h
    Berechnung des pfändungsfreien Betrages bei Wechsel der Lohnsteuerklasse; Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Änderung der Lohnsteuerklasse bei Pfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Umgehung der Lohnpfändung durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Achtung bei Lohnsteuerklassenwechsel des Schuldners

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Vollstreckungsschuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 569
  • MDR 2006, 352
  • MDR 2006, 968
  • NZI 2006, 114
  • FamRZ 2006, 37
  • WM 2005, 2324
  • BB 2005, 2602 (Ls.)
  • Rpfleger 2006, 25
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Münster, 29.01.2003 - 5 T 1191/02
    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 26/05
    Zum einen wird vertreten, der Gläubiger müsse die vor der Pfändung getroffene Wahl der Steuerklasse im laufenden Jahr in gleicher Weise gegen sich gelten lassen, wie er eine vor der Pfändung wirksam gewordene Abtretung des pfändbaren Teils der Lohnansprüche des Schuldners hinzunehmen hätte (OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2000 - 2 W 164/99, JurBüro 2000, 217; LG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 5 T 1191/02, Rpfleger 2003, 254).
  • LG Krefeld, 17.06.2002 - 6 T 160/02

    Lohnsteuerklassenwechsel vor Pfändung ist unwirksam

    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 26/05
    Nach anderer Ansicht ist die entsprechende Anordnung auch möglich, wenn die Wahl der ungünstigen Steuerklasse bereits vor erfolgter Pfändung vorgenommen wurde (LG Stuttgart, Beschluss vom 16. August 2000 - 19 T 315/00, JurBüro 2001, 111; LG Krefeld, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 6 T 160/02, JurBüro 2002, 547).
  • LG Stuttgart, 16.08.2000 - 19 T 315/00
    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 26/05
    Nach anderer Ansicht ist die entsprechende Anordnung auch möglich, wenn die Wahl der ungünstigen Steuerklasse bereits vor erfolgter Pfändung vorgenommen wurde (LG Stuttgart, Beschluss vom 16. August 2000 - 19 T 315/00, JurBüro 2001, 111; LG Krefeld, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 6 T 160/02, JurBüro 2002, 547).
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 164/99

    Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Vollstreckungsschuldner

    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 26/05
    Zum einen wird vertreten, der Gläubiger müsse die vor der Pfändung getroffene Wahl der Steuerklasse im laufenden Jahr in gleicher Weise gegen sich gelten lassen, wie er eine vor der Pfändung wirksam gewordene Abtretung des pfändbaren Teils der Lohnansprüche des Schuldners hinzunehmen hätte (OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2000 - 2 W 164/99, JurBüro 2000, 217; LG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 5 T 1191/02, Rpfleger 2003, 254).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Hingegen hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05 - WM 2005, 2324 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07 - WM 2008, 1791) und das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 18. September 1991 - 5 AZR 581/90 - BB 1992, 353 und vom 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - NJW 2008, 2606) auch in anderen Fällen einen Steuerklassenwechsel mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung als missbräuchlich ansehen oder aus dem nahekommenden Erwägungen unberücksichtigt lassen.
  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R

    Elterngeld - Bemessungsgrundlage - Einkommen - Lohnsteuerklasse - Wechsel -

    Die Urteile des BGH vom 4.10.2005 (VII ZB 26/05) sowie vom 3.7.2008 (IX ZB 65/07) und das Urteil des BAG vom 23.4.2008 (10 AZR 168/07) betreffen Sachverhalte, in denen der Steuerklassenwechsel zur Benachteiligung zivilrechtlicher Gläubiger vorgenommen worden war.

    Die Rechtsprechung des BGH und des BAG betrifft, auch wenn ihr nicht nur einzel- oder gesamtvertragliche Ansprüche zugrunde liegen, sondern - wie bei gerichtlich bereits rechtskräftig ausgeurteilten, titulierten Forderungen - auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Gläubigerschutz betroffen sind (BGH, Urteil vom 4.10.2005, aaO), stets die unmittelbare Benachteiligung privater Rechtssubjekte.

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 2/07

    Missbräuchliche Steuerklassenwahl i.R.d. Erwerbsobliegenheit eines verheirateten

    Nach den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von § 850h Abs. 2 ZPO ebenfalls eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, NJW 2008, 2606, 2608 Rn. 25).
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 65/07

    Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten wegen unterbliebener Änderung der

    Entsprechend den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung, nach denen analog § 850h Abs. 2 ZPO eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, Urt. v. 23. April 2008 - 10 AZR 168/07, Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850e Rn. 3), muss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln lassen, als hätte er keine die Staatskasse benachteiligende Steuerklassenwahl getroffen.
  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 168/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Steuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für die Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist (BGH 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05 - NJW-RR 2006, 569).
  • LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10

    Wahl der Steuerklasse im Insolvenzverfahren

    Doch gilt dies - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm insgesamt - nur, soweit für die Wahl der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht und sie missbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).

    Die Rechtsprechung hat dem Rechnung getragen, indem die Wahl der Steuerklasse bei der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils dann nicht über § 850 h Abs. 2 ZPO korrigiert wird, wenn ein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklasse vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 4/08 R

    Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel

    Die Urteile des BGH vom 4.10.2005 (VII ZB 26/05) sowie vom 3.7.2008 (IX ZB 65/07) und das Urteil des BAG vom 23.4.2008 (10 AZR 168/07) betreffen Sachverhalte, in denen der Steuerklassenwechsel zur Benachteiligung zivilrechtlicher Gläubiger vorgenommen worden war.

    Die Rechtsprechung des BGH und des BAG betrifft, auch wenn ihr nicht nur einzel- oder gesamtvertragliche Ansprüche zugrunde liegen, sondern - wie bei gerichtlich bereits rechtskräftig ausgeurteilten, titulierten Forderungen - auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Gläubigerschutz betroffen sind (BGH, Urteil vom 4.10.2005, aaO) , stets die unmittelbare Benachteiligung privater Rechtssubjekte.

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

    Eine solche Manipulation kann nach der Rechtsprechung auch gegeben sein, wenn der Schuldner durch Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse ohne sachlichen Grund sein zur Auszahlung kommendes und der Pfändung unterliegendes Nettoarbeitseinkommen verkürzt (BGH 04.10.2005 - VII ZB 26/05 - ZInsO 2005, 1212).
  • LG Düsseldorf, 24.09.2016 - 19 T 130/16

    Zugrundelegung der geänderten Steuerklasse des Schuldners i.R.d. Lohnpfändung und

    Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern (BGH, Beschluss v. 04.10.2005, VII ZB 26/05 - zitiert nach Juris).

    In der Abwägung der Umstände des Einzelfalles liegt mithin eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vor (vgl. BGH, Beschluss v. 04.10.2005, VII ZB 26/05, Rn. 14 - zitiert nach Juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2016 - 5 Ta 49/16

    Prozesskostenhilfe - Berechnung des Nettoeinkommens

    Die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen (BGH 04.10.2005 - VII ZB 26/05; OLG Frankfurt 12.02.1999 - 6 UF 167/98) sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
  • AG Düsseldorf, 01.02.2017 - 669 M 1766/16

    Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren

  • LG Darmstadt, 01.02.2006 - 5 T 11/06
  • AG Halle/Westfalen, 30.06.2020 - 12 M 1298/19
  • AG Bernkastel-Kues, 28.01.2020 - 6a M 855/19
  • AG Winsen, 27.11.2008 - 9a M 20610/05
  • AG Hagen, 06.05.2016 - 44 M 201/16
  • AG Halle, 30.06.2020 - 12 M 1298/19
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