Rechtsprechung
BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- IWW
§ 850k ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 850k Abs. 4 ZPO, § 850k Abs. 1 ZPO, § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, § 42 Abs. 4 SGB II, § 17 Abs. 1 SGB XII, § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO, § 850k Abs. 4 Satz 3, § 732 Abs. 2 ZPO
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume hinsichtlich Zurechnung zu den Leistungszeiträumen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Berücksichtigung des sich aus § 42 Abs. 4 SGB II ergebenden Pfändungsschutzes bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gem. § § 850k Abs. 4 ZPO; zur Bemessung des pfändungsfreien Betrags gem. § 850k Abs. 4 ZPO, wenn Leistungen noch nach dem SGB II für zurückliegende ...
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Nochmals: Zur Zuordnung von nachgezahlten Sozialleistungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume hinsichtlich Zurechnung zu den Leistungszeiträumen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 02.01.2017 - 30 M 4938/16
- LG Berlin, 27.02.2017 - 51 T 55/17
- BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 504
- MDR 2018, 698
- NZI 2018, 493
- NZI 2018, 792
- FamRZ 2018, 941
- WM 2018, 734
- Rpfleger 2018, 394
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17
Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen nicht gepfändet werden
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17).§ 54 Abs. 4 SGB I ist anwendbar (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10), da die hier in Rede stehende Nachzahlung einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 42 Abs. 4 SGB II (in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung) betrifft, der in seinem Anwendungsbereich § 54 Abs. 4 SGB I verdrängt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).
Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).
- AG Zeitz, 10.08.2020 - 5 M 837/19
Überschuldete dürfen Corona-Bonus behalten
Um sicherzustellen, dass der Schuldnerin dieser pfändungsfreie Betrag der Corona-Sonderzahlung tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass die Schuldnerin über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag in Höhe von 500, 00 € bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris). - BGH, 26.09.2019 - IX ZB 21/19
Vorliegen von Einkünften im Sinne von § 850i ZPO bei Zahlung von monatlichen …
Die Regelung verpflichtet das Vollstreckungsgericht, grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17, NZI 2018, 493 Rn. 9).Deswegen wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls prüfen müssen, ob dem Schuldner infolge besonderer Verhältnisse gemäß § 850k Abs. 4 ZPO im Einzelfall ein von § 850k Abs. 1 und 2 ZPO abweichender Freibetrag zugesprochen werden muss (vgl. BGH…, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 8;… vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17, WM 2018, 432 Rn. 10; vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17, NZI 2018, 493 Rn. 9, 11;… Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO Rn. 38 ff).
- AG Zeitz, 29.12.2020 - 5 M 195/06
Eine auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Jahressonderzahlung des Arbeitsgebers …
Um sicherzustellen, dass dem Schuldner dieser pfändungsfreie Betrag der Jahressonderzahlung tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass der Schuldner über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag in Höhe von 500, 00 EUR bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris). - AG Zeitz, 02.09.2020 - 14 M 222/20
1. Die auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Corona-Soforthilfe ist dem Schuldner …
Um sicherzustellen, dass dem Schuldner dieser pfändungsfreie Betrag der Corona-Soforthilfe tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass der Schuldner über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris). - Zweckgebundene Leistung unpfändbar AG Zeitz, 02.09.2020 - 14 M 222/20
Corona-Soforthilfe auf Pfändungsschutzkonto gezahlt
Um sicherzustellen, dass dem Schuldner dieser pfändungsfreie Betrag der Corona-Soforthilfe tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass der Schuldner über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris).