Rechtsprechung
   BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3040
BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08 (https://dejure.org/2009,3040)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2009 - VII ZB 37/08 (https://dejure.org/2009,3040)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 (https://dejure.org/2009,3040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen Staates aus der Vermietung eines im Inland gelegenen Objektes; Anforderungen an den Nachweis des Verwendungszweckes zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände; Theorie ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Reichweite der einem ausländischen Staat zustehenden Vollstreckungsimmunität

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Pfändung von Mietforderungen bei Verletzung der Staatenimmunität (,,Russland-Haus")

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit für ausländische kulturelle Einrichtung; Mietvertrag mit ausländischem Staat; Diplomaten; Zwangsvollstreckung in Gegenstände einer an Staatsimmunität teilhabenden Einrichtung; Völkerrecht; Botschaften; diplomatische Immunität; hoheitliche ...

  • Judicialis

    GG Art. 25; ; ZPO § 286 B; ; ZPO § 294

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen Staates aus der Vermietung eines im Inland gelegenen Objektes; Anforderungen an den Nachweis des Verwendungszweckes zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände; Theorie ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vollstreckungsimmunität ausländischer Mietforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsimmunität für russische Mieteinnahmen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 769
  • MDR 2010, 109
  • NZM 2010, 55
  • WM 2010, 84
  • Rpfleger 2010, 88
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.).

    Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 395 ff.) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425) zu diplomatischen Vertretungen dürfen keine hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des ausländischen Staates gestellt werden.

    Nach zutreffender, aber umstrittener Auffassung sind die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände verringerten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch auf sonst hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung auszudehnen (vgl. OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254; LG Frankfurt/M., RIW 2001, 308; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, S. 85 ff.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 176 f.; Habscheid, BerDGVR 8 (1968), 159, 267; Weller, Rpfleger 2006, 364, 368; offengelassen BVerfG, BVerfGE 46, 342, 402; a.A. Dutta, IPRax 2007, 109, 111; Kröll, IPRax 2004, 223, 227; Albert, Völkerrechtliche Immunität ausländischer Staaten gegen Gerichtszwang, 1984, S. 286 f., wonach in solchen Fällen die allgemeinen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gelten sollen).

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05

    Zwangsvollstreckung gegen einen ausländischen Staat

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    b) Die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände gestellten Anforderungen an den Nachweis des Verwendungszwecks gelten in gleicher Weise für sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

    Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 395 ff.) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425) zu diplomatischen Vertretungen dürfen keine hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des ausländischen Staates gestellt werden.

  • OLG Köln, 06.10.2003 - 16 W 35/02

    Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    Ob ein Handeln oder ein Vermögenswert als hoheitlich zu qualifizieren ist, entscheidet sich, soweit keine Kriterien im Völkerrecht vorhanden sind (wie z.B. im Falle eines Botschaftsgegenstandes), grundsätzlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (lex fori) (OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254; Dutta, IPRax 2007, 109, 110 f.; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Band I/1, 2. Aufl. § 73 II.2.; Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rdn. 76; Weller, Rpfleger 2006, 364, 368; differenzierend Stein, IPRax 1984, 179, 182; a.A. Gramlich, NJW 1981, 2618, 2619).

    Nach zutreffender, aber umstrittener Auffassung sind die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände verringerten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch auf sonst hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung auszudehnen (vgl. OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254; LG Frankfurt/M., RIW 2001, 308; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, S. 85 ff.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 176 f.; Habscheid, BerDGVR 8 (1968), 159, 267; Weller, Rpfleger 2006, 364, 368; offengelassen BVerfG, BVerfGE 46, 342, 402; a.A. Dutta, IPRax 2007, 109, 111; Kröll, IPRax 2004, 223, 227; Albert, Völkerrechtliche Immunität ausländischer Staaten gegen Gerichtszwang, 1984, S. 286 f., wonach in solchen Fällen die allgemeinen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gelten sollen).

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05

    Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.).

    Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198).

  • BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03

    Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.).

    Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

  • LG Frankfurt/Main, 23.05.2000 - 13 T 65/99
    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    Nach zutreffender, aber umstrittener Auffassung sind die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände verringerten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch auf sonst hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung auszudehnen (vgl. OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254; LG Frankfurt/M., RIW 2001, 308; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, S. 85 ff.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 176 f.; Habscheid, BerDGVR 8 (1968), 159, 267; Weller, Rpfleger 2006, 364, 368; offengelassen BVerfG, BVerfGE 46, 342, 402; a.A. Dutta, IPRax 2007, 109, 111; Kröll, IPRax 2004, 223, 227; Albert, Völkerrechtliche Immunität ausländischer Staaten gegen Gerichtszwang, 1984, S. 286 f., wonach in solchen Fällen die allgemeinen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gelten sollen).
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    Jedenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung der Reichweite eines pauschalen Immunitätsverzichts hat das Bundesverfassungsgericht als sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte eines ausländischen Staates im Vollstreckungsstaat unter anderem Kultur- und Forschungseinrichtungen genannt (BVerfG, BVerfGE 117, 141, 155).
  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    Neben dem Kernbereich der staatlichen Tätigkeit kann auch sonstiges hoheitliches Handeln unter die allgemeine Staatenimmunität fallen (BVerfG, BVerfGE 16, 27, 63).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08
    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.).
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Hierzu gehört auch das Handeln selbständiger Dienststellen, soweit Verfahren sich auf von diesen ausgeübte hoheitliche Funktionen beziehen (vgl. BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 23) .

    Die Staatenimmunität steht damit nicht nur dem Staat selbst, sondern auch Untergliederungen des Staats zu, durch die dieser handelt (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - aaO) oder bei einem Erfolg der Klage handeln würde.

  • BGH, 24.03.2016 - VII ZR 150/15

    Staatenimmunität: Geltung der deutschen Gerichtsbarkeit für das Handeln eines

    Mangels entsprechender Regelungen im allgemeinen Völkerrecht ist die Abgrenzung grundsätzlich nach der nationalen Rechtsordnung des Gerichtsstaates vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27, 62, juris Rn. 146; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24).

    Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 29; BVerfGE 46, 342, 392 f., juris Rn. 118 ff.; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 10 und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 17).

    Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, ist grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaates zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 12 und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24).

    Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13, m.w.N. und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 26).

  • BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der

    Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfG, IPRax 2011, 389, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769, jeweils m.w.N.).

    Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO).

    Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, 770).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09

    Nichtannahmebeschluss: Völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität eines fremden

    aa) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2009 (NJW 2010, S. 769 ff.) hob der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Russischen Föderation hin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass eines solchen zurück.
  • BGH, 04.07.2013 - VII ZB 30/12

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der

    Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfG, IPRax 2011, 389, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769, jeweils m.w.N.).

    Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO).

    Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO).

  • KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09

    Staatenimmunität: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem auch für

    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; 117, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 198; NJW 2010, 769).

    Dieses ist eine Kultureinrichtung der eingetragenen Eigentümerin, mit der diese hoheitliche Zwecke, nämlich die Förderung russischer Kultur in der Bundesrepublik, verfolgt (BGH, NJW 2010, 769).

    Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt deshalb Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in solche Gegenstände aus, die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch die Maßnahme die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE a.a.O., BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 425; NJW 2010, 769).

    Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische abstrakte Gefahr, nicht auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (BVerfGE a.a.O., BGH, NJW 2010, 769).

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

    Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28 f . ) .
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

    Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28, 29 mwN) .
  • OLG München, 12.09.2014 - 34 Wx 269/14

    Grundbuchsache: Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf

    Auch ein bebautes Grundstück, das aktiv (u.a.) als Kultureinrichtung genutzt wird, dient hoheitlichen Zwecken (BVerfG NJW 2012, 293; BGH NJW 2010, 769).

    Eine hoheitliche Zweckbestimmung setzt nicht die unmittelbare Betroffenheit des Kernbereichs ausländischer hoheitlicher Tätigkeit voraus; vielmehr kann auch sonstiges hoheitliches Handeln unter die allgemeine Staatenimmunität fallen (BGH NJW 2010, 769).

    Weitergehende Anforderungen an die Nachweisführung, die sich zudem teils auf innere Tatsachen (Absicht der Schulerrichtung) bezöge, würden eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten des fremden Staates bedeuten (vgl. BGH NJW 2010, 769/770 bei Rn. 31).

  • OLG Köln, 10.06.2015 - 16 U 147/13

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen einen

    Die beschränkte Staatenimmunität ist nicht nur im deutschen Recht (BGH, Beschl. v. 1.10.2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 zur Vollstreckungsimmunität; BAG Urt. v. 3.7.1997 - 2 AZR 513/95, NZA 1996, 1229; Urt. v. 1.7.2010 - 2 AZR 270/99, RIW 2011, 167), sondern auch völkerrechtlich anerkannt (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 559).

    Sofern nicht schon aufgrund allgemeiner völkerrechtlicher Anschauung der Gegenstand der Klage dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist, was hier nicht der Fall ist, erfolgt die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln grundsätzlich nach der lex fori, also deutschem Recht (BVerfGE 16, 27; BVerfG, NJW 2012, 29; BGH, Beschl. v. 1.10.2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24; Beschl. v. 25.6.2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088; Rn. 13; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 20 GVG Rn. 12).

  • BGH, 25.06.2014 - VII ZB 23/13

    Vollstreckungsimmunität: Forderungen der Republik Griechenland auf Auszahlung von

  • ArbG Berlin, 04.12.2013 - 56 Ca 9425/13

    Anwendbarkeit der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG - einvernehmliche Beendigung der

  • KG, 05.03.2010 - 18 W 2/10

    Keine Pfändung syrischer Kunstgegenstände wegen Schmerzensgeldansprüchen aus dem

  • LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

  • LAG Köln, 19.01.2016 - 12 Sa 319/15

    Maßgebliches Recht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen

  • BGH, 25.06.2014 - VII ZB 24/13

    Vollstreckungsimmunität kultureller Einrichtungen ausländischer Staaten i.R.d.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht