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   BGH, 11.03.2020 - VII ZB 38/19   

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https://dejure.org/2020,6713
BGH, 11.03.2020 - VII ZB 38/19 (https://dejure.org/2020,6713)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - VII ZB 38/19 (https://dejure.org/2020,6713)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19 (https://dejure.org/2020,6713)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 850f Abs. 2 ZPO, § 572 Abs. 3 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle; Feststellung der Forderung zur Tabelle ohne Bestreiten des ...

  • rewis.io

    Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bevorrechtigte Zwangsvollstreckung bei Vorlage eines Tabellenauszuges mit § 302 InsO-Vermerk

  • www.bremer-inkasso.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 850f Abs. 2
    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle; Feststellung der Forderung zur Tabelle ohne Bestreiten des ...

  • datenbank.nwb.de

    Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenztabelle kann als Nachweis für Vollstreckungsprivileg dienen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deliktische Forderungen - und die Insolvenztabelle

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tabellenauszug als Nachweis für Vollstreckungsprivileg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 826
  • MDR 2020, 630
  • NZI 2020, 438
  • WM 2020, 750
  • NZG 2020, 639
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17

    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - VII ZB 38/19
    Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Bes. v. 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).

    a) Wie der Bundesgerichtshof bereits - kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts - mit Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17 Rn. 6 ff., NJW 2019, 3237, entschieden hat, kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.

  • LG Hildesheim, 12.09.2019 - 1 T 42/19

    Keine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung bei Vorlage eines Tabellenauszuges mit §

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - VII ZB 38/19
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2019, 458 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der vorgelegte Auszug aus der Insolvenztabelle genüge für den Nachweis, dass der Gläubiger wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht.
  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

    Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - VII ZB 38/19
    Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass ein solcher Nachweis durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids nicht erbracht werden könne (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663, juris Rn. 10).
  • BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19

    Ablehnung der Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle durch den

    Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19, WM 2020, 750).
  • AG München, 04.08.2023 - 1542 IN 3383/18

    Restschuldbefreiungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung, Unerlaubte Handlung,

    Auch auf gerichtlichen Hinweis, dass der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gem. § 287 Abs. 1 InsO gestellt hat, hält die Krankenkasse mit Schreiben vom 25.07.2023 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 04.09.2019 Az.: VII ZB 91/17, Beschluss vom 11.03.2020, Az.: VII ZB 38/19 und Beschluss vom 16.07.2020 Az.: IX ZB 14/19) an Ihrem Antrag auf Eintragung des Forderungsattributs fest.

    Die Entscheidungen des BGH vom 04.09.2019 Az.: VII ZB 91/17 und vom 11.03.2020 Az.: VII ZB 38/19 betreffen Sachverhalte in denen das Amtsgericht als - Vollstreckungsgericht-, die Vorlage eines Tabellenauszugs aus der Insolvenztabelle mit eingetragenen Attribut aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für den Nachweis des Vollstreckungsprivilegs des § 850 f Abs. 2 ZPO und den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen unter Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen als nicht ausreichend angesehen haben.

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