Rechtsprechung
BGH, 20.08.1998 - VII ZB 4/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten - Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2, § 519 Abs. 2 S. 2
Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristablaufs - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)
Beiläufige Fristenprüfung nach Fristverlängerungsantrag
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.01.1997 - VI ZB 24/96
Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs
Auszug aus BGH, 20.08.1998 - VII ZB 4/98
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt, der die Berechnung und Eintragung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen hat und überlassen durfte, den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Vorbereitung, vorliegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - NJW 1997, 1311 m.w.N.).
- BGH, 05.02.2003 - VIII ZB 115/02
Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei
Die Eintragung der Frist im Fristenkalender ist von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk - zweckmäßigerweise mit Handzeichen und Datumsangabe - an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich zu machen (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1964 - VII ZB 16/63, VersR 1964, 269; Beschluß vom 22. September 1971 - V ZB 7/71, NJW 1971, 2269 = VersR 1971, 1125 unter 1 m.w.Nachw.; Beschluß vom 20. August 1998 - VII ZB 4/98, BRAK-Mitt. 1998, 269). - BAG, 10.01.2003 - 1 AZR 70/02
Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung - Tarifvorrang - …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hat der Rechtsanwalt, dem die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, eigenverantwortlich den Fristablauf zu überprüfen (BGH 16. März 2000 - VII ZR 320/99 - nv.; 20. August 1998 - VII ZB 4/98 - nv.; 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - NJW 1997, 1311 mwN; 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - VersR 1981, 282; BAG 20. März 1974 - 5 AZB 3/74 - AP ZPO § 519 Nr. 28 = EzA ZPO § 519 Nr. 1; 12. Dezember 1996 - 2 AZR 838/95 - nv.). - LAG Niedersachsen, 08.11.2002 - 10 Sa 1100/02
Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Anspruch auf Wiedereinsetzung in …
Dazu gehört im Besonderen die Verpflichtung zur Überprüfung, ob in der Handakte ein Erledigungsvermerk über die Fristennotierung angebracht ist (vgl. BGH, 20.08.1998, VII ZB 4/98, juris ;… BGH, 14.10.1987, VIII ZB 16/87, VersR 1988, S. 414 ).
- BGH, 16.03.2000 - VII ZR 320/99
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, eigenverantwortlich den Fristenlauf überprüfen (BGH, Beschluß vom 20. August 1998 - VII ZB 4/98, BRAK-Mitt. 1998, 269 = in Juris dokumentiert; Beschluß vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311 m.w.N.). - OLG Zweibrücken, 22.05.2002 - 6 UF 185/01
Wiedereinsetzung: Überwachungspflichten bei Beantragung einer Fristverlängerung …
Spätestens bei der Aktenvorlage wegen der Vorfrist konnte der Prozessbevollmächtigte erkennen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfügung des Senatsvorsitzenden mit der von ihm begehrten Fristverlängerung nicht eingegangen war, und musste sich im Hinblick auf die ihm schon von früher her bekannt gewordene restriktive Handhabung des Senats vergewissern, in welchem Umfang seinem Verlängerungsantrag stattgegeben worden war (vgl. BGH Beschlüsse vom 20. August 1998 und vom 28. September 1998, beide BRAK-Mitt. 1998, 269). - OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 292/03
Wiedereinsetzung: Pflicht des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle bei Aktenvorlage
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt, der die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen hat und überlassen durfte, den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorliegen; zu dieser notwendigen Nachprüfung gehört auch die Kontrolle des Bürovermerks in den Handakten über die Eintragung der Frist im Fristenkalender (vgl. etwa BGH VersR 1988, 414 [unter II 2 a) der Gründe]; Beschluss vom 20.8.1998 VII ZB 4/98, in juris dokumentiert [unter II b) der Gründe]).