Rechtsprechung
BGH, 04.10.2005 - VII ZB 40/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
ZPO § 726 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vollstreckungsklausel: Zuständigkeit bei Vergleichen mit Widerrufsvorbehalt; Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Abschluss eines Vergleichs unter Wiederrufsvorbehalt
- Judicialis
ZPO § 726 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 726 Abs. 1
Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Vergleich unter Vorbehalt: Rechtspfleger zuständig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Verfahrensrecht - Vollstreckungsklausel richtig beantragen:Zeit und Kosten sparen
Verfahrensgang
- AG München, 05.10.2004 - 242 C 15457/03
- LG München I, 24.01.2005 - 13 T 24578/04
- BGH, 04.10.2005 - VII ZB 40/05
Papierfundstellen
- NJW 2006, 776
- MDR 2006, 471
- NZA 2006, 752 (Ls.)
- FamRZ 2006, 120 (Ls.)
- WM 2006, 304
- WM 2006, 304\t
- Rpfleger 2006, 87
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 05.11.2003 - 10 AZB 38/03
Vergleich auf Widerruf - Vollstreckungsklausel
Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 40/05
Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701).Wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig.
- BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09
Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer …
bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen gelassen und lediglich im Rahmen eines Klauselerinnerungsverfahrens die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer vom funktional unzuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig gehalten (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776; vgl. auch BAG, NJW 2004, 701, 702). - BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07
Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich …
Ist ein Vergleich - wie hier - unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAGE 108, 217, 222; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776 Rn. 8) der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig (a.A. OLG Stuttgart NJW 2005, 909, 910) Ob die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung bereits deshalb für unzulässig zu erklären wäre, kann jedoch offen bleiben. - OLG Hamm, 01.04.2011 - 15 W 19/11
Rechtsfolgen der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel durch den …
Funktionell zuständig zur Erteilung einer sog. qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO ist gemäß § 20 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger (BGH NJW 2006, 776; BAG NJW 2004, 701). - BGH, 20.12.2005 - VII ZB 81/05
Funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel
Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). - OLG Celle, 25.05.2011 - 4 W 66/11
Die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anstelle eines Rechtspflegers …
Zeitlich nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken hat der Bundesgerichtshof (NJW 2006, 776) in einem Verfahren gemäß § 732 ZPO über die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ausgeführt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da die Vollstreckungsklausel von der nicht zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden sei.