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   BGH, 07.11.2018 - VII ZB 49/17   

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https://dejure.org/2018,41589
BGH, 07.11.2018 - VII ZB 49/17 (https://dejure.org/2018,41589)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2018 - VII ZB 49/17 (https://dejure.org/2018,41589)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2018 - VII ZB 49/17 (https://dejure.org/2018,41589)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bzgl. der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des Obergerichtsvollziehers

  • rewis.io

    Abgabe einer unzulässigen Rechtsbeschwerde an zuständiges Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GvKostG § 5 Abs. 3
    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bzgl. der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des Obergerichtsvollziehers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vom Gerichtsvollzieher angeforderte Kostenvorschuss - und die Rechtsbeschwerde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.01.2018 - VII ZB 65/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - VII ZB 49/17
    Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in seinem Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17 (NJW 2018, 1606) eingehend dargelegt.

    Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten und deshalb an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17 Rn. 11, NJW 2018, 1606).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 2/19

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im

    Das Beschwerdegericht (LG Hamburg, ZInsO 2019, 637) hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe die Berechnungsgrundlage zutreffend nach § 1 Abs. 2 InsVV ermittelt.
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