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   BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22   

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https://dejure.org/2022,27432
BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22 (https://dejure.org/2022,27432)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2022 - VII ZB 5/22 (https://dejure.org/2022,27432)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2022 - VII ZB 5/22 (https://dejure.org/2022,27432)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbot der Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung eines Schuldners

  • rewis.io
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pfändung bei psychischer Erkrankung des Schuldners

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
    Zum Verbot der Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung des Schuldners.

  • rechtsportal.de

    ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
    Verbot der Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung eines Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners

  • famrz.de (Kurzinformation)

    PKW-Pfändungsverbot bei psychischer Erkrankung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 227
  • NJW-RR 2022, 1651
  • MDR 2022, 1501
  • NJ 2023, 32
  • FamRZ 2022, 1868
  • JR 2023, 442
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 321/03

    Pfändbarkeit des PKW eines gehbehinderten Schuldners

    Auszug aus BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789), nach welcher der Pkw eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung unterliege, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09 Rn. 7, NJW-RR 2011, 1367; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, juris Rn. 8).

    Der Normzweck hat sich durch die Neufassung vom Grundsatz her hingegen nicht geändert: Er liegt darin, eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu behandeln beziehungsweise die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierenden Nachteile auszugleichen oder zu verringern und dem Schuldner so ein angemessenes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09 Rn. 8, NJW-RR 2011, 1367; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, juris Rn. 11; jeweils zum Aspekt des Nachteilsausgleichs im Rahmen der Vorgängerregelung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F.).

    Die Pfändung eines Fahrzeugs hat demnach zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt wird (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09 Rn. 8, NJW-RR 2011, 1367; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, juris Rn. 11).

  • BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12

    Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen

    Auszug aus BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
    (1) Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch gegen den Fonds "Heimerziehung in der DDR", welcher das Ziel hat, ehemaligen Heimkindern, denen Unrecht und Leid während ihrer Heimunterbringung in der ehemaligen DDR zugefügt wurde, finanzielle Hilfen zu gewähren, nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB unpfändbar ist, weil die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 Rn. 17 ff., NJW-RR 2014, 1009 zum Anspruch auf Entschädigung für Opfer sexuellen Missbrauchs aufgrund des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011).

    (2) Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NJW-RR 2014, 1009) steht dem nicht entgegen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass eine Entschädigungszahlung, die der dortige Schuldner vom Bischöflichen Ordinariat erhalten hatte, nicht Gegenstand der Insolvenzmasse geworden ist, weil ein entsprechender Anspruch des dortigen Schuldners nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 Rn. 14, Rn. 17 ff., NJW-RR 2014, 1009).

  • BGH, 16.06.2011 - VII ZB 12/09

    Pfändungsverbot für den Pkw eines gehbehinderten Schuldners

    Auszug aus BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
    Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09 Rn. 7, NJW-RR 2011, 1367; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, juris Rn. 8).

    Der Normzweck hat sich durch die Neufassung vom Grundsatz her hingegen nicht geändert: Er liegt darin, eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu behandeln beziehungsweise die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierenden Nachteile auszugleichen oder zu verringern und dem Schuldner so ein angemessenes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09 Rn. 8, NJW-RR 2011, 1367; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, juris Rn. 11; jeweils zum Aspekt des Nachteilsausgleichs im Rahmen der Vorgängerregelung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F.).

    Die Pfändung eines Fahrzeugs hat demnach zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt wird (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09 Rn. 8, NJW-RR 2011, 1367; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, juris Rn. 11).

  • BGH, 21.06.2017 - VII ZB 17/14

    Rechtsbeschwerde im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft: Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
    Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14 Rn. 5, DGVZ 2017, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, juris Rn. 12).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZB 60/20

    Fristbeginn bei Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Auszug aus BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
    Er hat die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde jeweils fristgerecht nach Behebung des Hindernisses beantragt und die versäumten Verfahrenshandlungen nachgeholt (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. zu den insoweit maßgeblichen Fristen auch BGH, Beschluss vom 27. April 2021 - VI ZB 60/20 Rn. 3 ff., NJW 2021, 2660).
  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04

    BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

    Auszug aus BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
    Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14 Rn. 5, DGVZ 2017, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, juris Rn. 12).
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 191/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Auszug aus BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
    Des Weiteren kann offenbleiben, ob sich die Unpfändbarkeit eines entsprechenden Anspruchs ohne Weiteres an dem zu dessen Erfüllung Geleisteten fortsetzt oder ob Unpfändbarkeit insoweit nur dann besteht, wenn dies für das Geleistete anderweitig angeordnet ist (vgl. Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 851 Rn. 7 unter Bezugnahme auf § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F., § 850k ZPO a.F. und auf § 765a ZPO; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. A.19; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03, ZVI 2004, 740, juris Rn. 10 zum Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO).
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