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   BGH, 15.07.2020 - VII ZB 61/17   

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https://dejure.org/2020,23398
BGH, 15.07.2020 - VII ZB 61/17 (https://dejure.org/2020,23398)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2020 - VII ZB 61/17 (https://dejure.org/2020,23398)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2020 - VII ZB 61/17 (https://dejure.org/2020,23398)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil gegen den Schuldner wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Bestimmen des pfändbaren Teils des Nebenverdienstes des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850f Abs. 2 S. 1-2; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1
    Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil gegen den Schuldner wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Bestimmen des pfändbaren Teils des Nebenverdienstes des Schuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die (Rechts-)Beschwerde des Gläubigers gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11

    Treuhändervergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren: Beginn der Frist für die

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - VII ZB 61/17
    Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11 Rn. 4 m.w.N., NJW-RR 2014, 162).
  • BGH, 13.01.2022 - I ZB 30/21

    Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen: Zulässigkeit

    a) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, NJW-RR 2013, 1314 Rn. 14; Beschluss vom 15. Juli 2020 - VII ZB 61/17, juris Rn. 7 mwN).

    War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich beschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 6; BGH, NJW-RR 2013, 1314 Rn. 14; Beschluss vom 15. Juli 2020 - VII ZB 61/17, juris Rn. 7 mwN).

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