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BGH, 06.03.2014 - VII ZB 65/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zurückweisung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses wegen Abweichens vom amtlichen Formular
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZVFV § 2 Nr. 2; ZPO § 829 Abs. 4 S. 1
Zurückweisung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses wegen Abweichens vom amtlichen Formular - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Formularzwang in der Zwangsvollstreckung - die fehlende Textlinie
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 09.10.2013 - 1 M 5071/13
- LG Regensburg, 22.11.2013 - 7 T 417/13
- BGH, 06.03.2014 - VII ZB 65/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang …
Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 65/13
Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten.Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- AG Oberndorf/Neckar, 16.08.2021 - 3 M 829/21
Zwangsvollstreckungsformulare
Dies erfolgte augenscheinlich als Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 06. März 2014 - VII ZB 65/13 -, Rn. 14, juris und BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 -, BGHZ 200, 145-157, Rn. 41. Die GVFV wurde am 28.09.2015 und damit nach den vorstehenden Änderungen der ZVFV erlassen.