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   BGH, 04.07.2007 - VII ZB 68/06   

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BGH, 04.07.2007 - VII ZB 68/06 (https://dejure.org/2007,2021)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2007 - VII ZB 68/06 (https://dejure.org/2007,2021)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - VII ZB 68/06 (https://dejure.org/2007,2021)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung wegen einer ärztlichen Honorarforderung; Zugehörigkeit einmaliger, auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichteter Ansprüche des Schuldners zu den Bezügen i.S.d. § 850b Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO); ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 850b
    Unbilligkeit der Pfändung von Erstattungsansprüchen der privaten Krankenversicherung für künftige ärztliche Behandlungen

  • Judicialis

    ZPO § 850 b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 850 b
    Künftige Erstattungsforderungen gegen einen Krankenversicherer sind grundsätzlich unpfändbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850b
    Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einmalige Ansprüche gegen Versicherungsträger als Bezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Forderungspfändung - Erstattung von Arztkosten: Das ist zu beachten

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1510
  • MDR 2007, 1219
  • VersR 2007, 1435
  • WM 2007, 2017
  • Rpfleger 2007, 557
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 18.05.1984 - 1 W 600/83

    Leistung; Krankenkasse; Pfändungsschutz; Tod; Ausstehend

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - VII ZB 68/06
    Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist gemäß § 6 Abs. 1 MBKK (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung) lediglich davon abhängig, dass die geforderten Nachweise erbracht sind (vgl. KG, Rpfleger 1985, 73).

    Zu den Bezügen aus einer Krankenkasse im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; LG Lübeck, Rpfleger 1993, 207; LG Hannover, Rpfleger 1995, 511; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 b, Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1019; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 850 b, Rdn. 16 m.w.N.).

  • LG Lübeck, 19.10.1992 - 7 T 658/92
    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - VII ZB 68/06
    Zu den Bezügen aus einer Krankenkasse im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; LG Lübeck, Rpfleger 1993, 207; LG Hannover, Rpfleger 1995, 511; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 b, Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1019; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 850 b, Rdn. 16 m.w.N.).
  • LG Hannover, 19.04.1995 - 11 T 36/95
    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - VII ZB 68/06
    Zu den Bezügen aus einer Krankenkasse im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; LG Lübeck, Rpfleger 1993, 207; LG Hannover, Rpfleger 1995, 511; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 b, Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1019; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 850 b, Rdn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.2014 - IV ZR 163/13

    Prämienzahlungsklage der privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung:

    Zu den in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Bezügen zählen nämlich auch die Leistungsansprüche aus einer privaten Krankheitskostenversicherung, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06, VersR 2007, 1435 Rn. 12).
  • BGH, 29.09.2021 - IV ZR 99/20

    Berechtigung des privaten Krankenversicherers zur Aufrechung rückständiger

    Dabei kann dahinstehen, ob ein privater Krankenversicherer als "Krankenkasse" einzuordnen ist (vgl. zu § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO: Senatsurteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, VersR 2014, 452 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06, VersR 2007, 1435 Rn. 12; jeweils m.w.N.; weitere Nachweise bei Mandler, Die Aufrechnung im System der privaten Krankenversicherung 2016 S. 260 Fn. 81) oder unter den Begriff der "Hilfskasse" zu subsumieren ist (so Mandler aaO S. 260 ff. unter Hinweis auf die historische Entwicklung).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2013 - 7 U 142/12

    Krankenversicherungsbeiträge als Neuverbindlichkeiten weder Insolvenzforderungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B. v. 4.7.2007, Az. VII ZB 68/06) sind nach dieser Vorschrift künftige Ansprüche auf Ersatz von Kosten für künftige Heilbehandlungen grundsätzlich nicht pfändbar.
  • VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 09.1161

    Unterbliebene Verwendung von Erstattungszahlungen der Beihilfestelle und einer

    Noch nicht erfüllte Ansprüche auf Erstattungsleistungen einer privaten Krankenkasse sind nach § 850 b Abs. 2 ZPO - nur - für den Leistungserbringer pfändbar, der (in dieser Höhe) zugunsten einer versicherten Person Heilbehandlungsmaßnahmen durchgeführt hat (BGH vom 4.7.2007 Az. VII ZB 68/06 RdNr. 13).

    Darüber hinaus unterliegen auch Erstattungsleistungen privater Krankenversicherungen in der Regel keiner Zweckbindung; sie werden insbesondere unabhängig davon gewährt, ob der Schuldner die Kosten bereits bezahlt hat oder nicht (BGH vom 4.7.2007, a.a.O., RdNr. 10).

    Wurden Erstattungsleistungen eines Krankenversicherers nicht zur Begleichung der Kosten derjenigen Heilbehandlungsmaßnahme verwendet, im Hinblick auf die die Versicherungsleistung beantragt und bewilligt wurde, so muss der betroffene Heilbehandler versuchen, seine Forderungen wie jeder andere Gläubiger des Patienten beizutreiben (vgl. BGH vom 4.7.2007, a.a.O., RdNr. 14).

  • LSG Thüringen, 26.02.2019 - L 6 P 1387/14

    Private Pflegeversicherung - Beitragsforderung eines privaten

    Zu den in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Bezügen zählen nämlich auch die Leistungsansprüche aus einer privaten Krankheitskostenversicherung, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06, VersR 2007, 1435 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 12 W 68/12

    Zur Einordnung der privaten Krankenversicherung als insolvenzfreies

    Es sei nicht zu rechtfertigen, dem Gemeinschuldner die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlung in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass die entstehenden Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages gedeckt seien (BGH, VII ZB 68/06, NJW-RR 2007, 2017).
  • LG Dortmund, 19.01.2012 - 2 O 449/10

    Pfändungsschutz für Leistungen aus einer privaten Krankheitskostenversicherung

    Zu den Bezügen aus einer Krankenkasse im Sinne dieser Vorschrift gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (BGH NJW-RR 2007, 1510; Prölss in Prölss Martin, VVG, 28. Auflage, § 17 Rdnr. 4; Fausten in Langheid/ Wandt, Münchener Kommentar VVG, § 17 Rdnr. 15; Zöller/Stöber, ZPO, § 850 b Rdnr. 9).
  • AG Kiel, 06.10.2011 - 115 C 242/11

    Vertrag einer privaten Krankenversicherung mit seinen Rechten und Pflichten

    Zu solchen Bezügen gehören auch Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den privaten Krankenversicherer auf Erstattung von Heilbehandlungskosten (BGH NJW-RR 2007, 1510 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 68/06] ).

    Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interesse von Gläubiger, ist es nicht zu rechtfertigen, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlungen jederzeit in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass die entstehenden Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages gedeckt sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1510 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 68/06] ).

  • LG Hamburg, 05.07.2017 - 326 T 91/16

    Feststellungsantrag des Insolvenzverwalters: Pfändbarkeit von

    Auch die Ansprüche auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen durch eine private Krankenkasse könnten für pfändbar erklärt werden (BGH MDR 2007, 1219).
  • LG Frankenthal, 09.09.2015 - 2 S 389/14

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Pfändbarkeit von Krankenhaustagegeld

    Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 2007, 1435) betrifft nicht das Krankenhaustagegeld, sondern Versicherungsleistungen, die die Erstattung von Heilbehandlungskosten abdecken sollten (Gleiches gilt für Landgericht Hannover RPfl 1995, 511).
  • SG Detmold, 30.09.2015 - S 18 P 85/15

    Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten

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