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   BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08   

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https://dejure.org/2010,2729
BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08 (https://dejure.org/2010,2729)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 (https://dejure.org/2010,2729)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08 (https://dejure.org/2010,2729)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 S 1 Nr 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwang zur Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Erreichen der Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
    Zwang zur Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Erreichen der Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Prozesskostenhilfe allein wegen Vielzahl von Gläubigern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 98
  • MDR 2011, 132
  • ZfBR 2011, 237
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.05.2009 - III ZB 15/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15).

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Fall des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7).

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    Zumutbar sei denjenigen Gläubigern die Kostenbeteiligung, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein werde (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 m.w.N.).

    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15).

  • OLG Koblenz, 22.06.2009 - 1 W 199/09

    Tragung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Insolvenzverwalter versuchen müsse, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren (ebenso z.B. ausdrücklich OLG Koblenz, OLGR 2009, 968, 969).
  • BGH, 23.10.2008 - II ZR 211/08

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15).
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 172/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Bedürftigkeit der

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    aa) Für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW.RR 2006, 1064 Rn. 15; vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 247/11

    Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9; vom 13. September 2012, aaO).
  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 263/14

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2006 - II ZB 11/06, NJW-RR 2006, 1064, 1065 Rn. 15 und vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132).

    Diese Beurteilung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, aaO), die von dem Rechtsbeschwerdegericht allein auf Rechtsfehler überprüft werden kann.

    Zudem bedarf es zumindest eines Versuchs des Insolvenzverwalters, die Kosten des Prozesses von den (Groß-)Gläubigern zu erlangen, denen eine Aufbringung der Kosten zumutbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132, 133).

  • OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Leistung eines

    In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 -27 W 17/05 und 28.11.2006 -27 W 77/06).

    Dem Insolvenzverwalter kann auch die Koordinierung von mehr als 5 Gläubigern zur gemeinsamen Vorschussleistung zuzumuten sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 und BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, Abweichung von BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05).

    Dieser hat mit Beschluss vom 25.11.2010 (VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98) bestimmt, dass dem Insolvenzverwalter die Koordination von 26 Gläubigern zur gemeinschaftlichen Aufbringung des Vorschusses zuzumuten sein kann.

  • OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den

    Auch der Entscheidung des BGH (VII ZB 71/08) lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade diese genannte Grenze nicht entnehmen.

    Mittlerweile ist schließlich auch höchstrichterlich geklärt, dass der Koordinierungsaufwand für den Antragsteller als Insolvenzverwalter bei hier zu beteiligenden 25 Gläubigern zumutbar ist (BGH VII ZB 71/08).

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9, 12).
  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 13/10

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten einer am Gegenstand des

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).
  • BGH, 13.09.2012 - IX ZA 1/12

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft

    Bei dieser Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2011 - 7 W 35/11

    Welche Insolvenzgläubiger könnten ihre Kosten selber tragen?

    Hierbei ist auf eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen, bei der insbesondere im Fall des Obsiegens eine zu erwartende Quotenverbesserung, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ist (BGH vom 27.05.2009, III ZB 15/09, Juris Rn. 5; vom 25.11.2010, VII ZB 71/08, Juris Rn. 9).

    Allerdings folgt aus der Zahl der Gläubiger allein - insgesamt 49 - und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGH, 25.11.2010, VII ZB 71/08, Juris Rn. 12).

    Der BGH hat in seinen späteren Entscheidungen (vgl. BGH, 25.11.2010, VII ZB 71/08, Juris Rn. 12) einer starren Grenze eine Absage erteilt.

  • BGH, 22.07.2013 - IX ZA 21/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im

  • OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11

    Insolvenzverfahren: Zumutbarkeitskriterien für eine Kostenaufbringung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 12 M 67.10

    Prozesskostenhilfe; Insolvenzverwalter; Steuerschulden; Insolvenzanfechtung;

  • KG, 09.11.2020 - 2 W 1022/20
  • LG Berlin, 29.11.2012 - 90 O 29/12

    Prozesskostenhilfe für "Vorratssicherheit"?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10

    Prozesskostenhilfe; PKH-Beschwerde; Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes;

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