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   BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09   

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BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09 (https://dejure.org/2010,1779)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - VII ZB 79/09 (https://dejure.org/2010,1779)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 (https://dejure.org/2010,1779)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 788 ZPO, § 840 Abs 1 ZPO, § 840 Abs 2 S 2 ZPO
    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung eines Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten; Haftung des Drittschuldners bei zu Unrecht nicht anerkannter Forderung; Festsetzungsfähigkeit der auf Grund der Nichtabgabe ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von einem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten im Verfahren nach § 788 Zivilprozessordnung (ZPO); Festsetzungsfähigkeit von entstanden Anwaltskosten bzgl. einer nochmaligen ...

  • rewis.io

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung eines Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten; Haftung des Drittschuldners bei zu Unrecht nicht anerkannter Forderung; Festsetzungsfähigkeit der auf Grund der Nichtabgabe ...

  • rewis.io

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung eines Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten; Haftung des Drittschuldners bei zu Unrecht nicht anerkannter Forderung; Festsetzungsfähigkeit der auf Grund der Nichtabgabe ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 788; ZPO § 840
    Festsetzung von einem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten im Verfahren nach § 788 Zivilprozessordnung ( ZPO ); Festsetzungsfähigkeit von entstanden Anwaltskosten bzgl. einer nochmaligen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenverteilung im Drittschuldnerprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die falsche Drittschuldnerauskunft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drittschuldnerklage und die Kosten der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1674
  • NJW 2010, 8
  • MDR 2010, 346
  • WM 2010, 379
  • Rpfleger 2010, 331
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05

    Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09
    Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005, VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141), dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können.

    Vielmehr sind die Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses oder dessen Vorbereitung nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner anzusehen, wenn sie von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04

    Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09
    Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, eine weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2006, IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566).

    Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Auskunft, kann dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566).

    Damit verbundene Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, aaO).

  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86

    Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09
    Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen sind dem Drittschuldner die Auskunftspflichten und die Haftung aus der Nichterfüllung auferlegt (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 294).
  • BGH, 13.12.2012 - IX ZR 97/12

    Zwangsvollstreckung: Umfang der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet grundsätzlich aus (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09, WM 2010, 379 Rn. 12).

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO Rn. 11).

  • LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und

    Der BGH habe in seinem Beschluss vom 14.01.2010 - VII ZB 79/09, Rn. 14 - lediglich festgestellt, dass es sich bei einer weiteren Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (nicht zur Zahlung) um keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung handele.

    Für Anwaltskosten, die in der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gründen, hat der 5. Senat des SächsLSG (a.a.O., juris, Rn. 29 f.) zutreffend festgestellt: " Da der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - 18 Sa 78/13

    Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage

    aa) Streitgegenstand der zitierten Entscheidung des BGH (BGH 4. Mai 2006, a.a.O., zu den Kosten einer weiteren Mahnung: BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09, Leitsatz 3 und Rn.14, NJW 2010, 1674) war nicht - wie vorliegend - eine Drittschuldnerklage hinsichtlich einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Vergütungsforderung, sondern ein Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung als Schadenersatz für ein weiteres Aufforderungsschreiben.

    Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung stellt nach einhelliger Ansicht eine Obliegenheit des Drittschuldners dar, die keinen einklagbaren Anspruch auf Abgabe begründet, bei deren Verletzung sich allein eine Schadensersatzpflicht für unnütze Rechtsverfolgung in Folge nicht oder verspätet abgegebener Erklärung ergibt, deren Umfang sich nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt, im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB (BGH 14 Januar 2010 - IX ZR 79/09 Rn. 11f., NJW 2010, 1674; BGH 4 Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 11f., NJW-RR 2006, 1566; BGH 25 September 1986 - IX ZR 46/96, Leitsätze und Rn. 15f., NJW 1987, 64; kein einklagbarer Anspruch auf Drittschuldnererklärung, nur Schadensersatz: BGH 17 April 1984 - IX ZR 153/83 Leitsatz und Rn. 11f, 1984, 1901; ebenso BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - Rn. 16, NJW 1990, 2643; aus der Literatur: Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch § 89 Rn. 47 mwN.; Brehm JZ 1984, 675; Waldner JR 1984, 468).

    Die unterbliebene Drittschuldnerauskunft bewirkt deshalb nicht einmal einen Einwendungsausschluss, ebenso wenig entfaltet deren Nichtabgabe eine Präklusionswirkung (keine Haftung bei zu Unrecht nicht abgegebenen Anerkenntnis: BGH 14 Januar 2010 - IX ZR 79/09 Rn. 11f., NJW 2010, 1674; Keine Haftung bei Schweigen und fehlender Kündigung der BGB-Gesellschaft durch den Gläubiger: OLG Stuttgart 26. Mai 2011 - 2 U 15/11 -, Rn. 37f. JurBüro 2011, 443; Münchner KommentarZPO-Smid, 3. Aufl. § 840 ZPO Rn. 17; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 840 Rn. 30f.).

  • OLG Dresden, 01.12.2010 - 1 U 475/10

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Pflicht zur Abgabe der

    Die Kosten der letzteren sind nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst, weil der Gläubiger keinen Anspruch auf Abgabe der Erklärung hat, sondern es sich lediglich um eine schadensersatzbewehrte Obliegenheit des Drittschuldners handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 2006, 1566 ; BGH NJW 2010, 1674 , zit. nach juris Rz. 14).

    Die Ursächlichkeit der verspäteten Erklärung des Drittschuldners für den Schaden als Voraussetzung seiner Haftung (BGH NJW 2010, 1674 , zit. nach juris Rz. 13) liegt damit vor.

  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 58/18

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Festsetzungsfähigkeit der durch den

    Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 7, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 9 f.).

    Davon ist auszugehen, wenn der Prozess gegen den Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 8 f., NJW 2010, 1674).

    cc) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aus zwei Senatsentscheidungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 10, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 16) gefolgert, die Kosten der Drittschuldnerklage seien nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festsetzungsfähig, wenn der Gläubiger insoweit die Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs gegen den Drittschuldner nachgewiesen habe.

  • LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14

    Drittschuldnerklage: Ersatz der Anwaltskosten für die vorgerichtliche

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anwaltskosten für eine nochmalige Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung und weitere vorprozessuale Aufforderungsschreiben nicht zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, zitiert nach juris).

    Dies wird damit begründet, dass der Pfändungsgläubiger, unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen kann (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, Rz. 14, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, Rz. 14, zitiert nach juris).

    Wenn nun aber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, Rz. 14, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, Rz. 14, zitiert nach juris) der Gläubiger im Fall einer unterbliebenen bzw. verspäteten Drittschuldnererklärung von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen darf, also durch den sich nicht bzw. verspätet erklärenden Drittschuldner konkludent ein entsprechender Schein gesetzt ist, kann insofern nichts anderes gelten als im Fall einer ausdrücklichen Erklärung des Drittschuldners.

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Die Schadensersatzpflicht des Drittschuldners umfasst dabei nicht den Schaden, der dem Gläubiger dadurch erwächst, dass er keine Erfüllung erlangt, weil die Forderung beziehungsweise das gepfändete Recht nicht besteht oder mit Einwendungen beziehungsweise Einreden behaftet ist und die Vollstreckung somit ins Leere geht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 76/76 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 97/12 -, juris, Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 840 Rn. 13).
  • LG Mönchengladbach, 26.07.2013 - 1 O 217/12

    Einziehungsklage

    Lehnt der Drittschuldner die Anerkennung des Anspruchs ab, ist seine Erklärung aber nicht deswegen falsch, weil sich die Ablehnung als unberechtigt erweist (BGH, NJW 2010, 1674 [1675]; Smid , in; MüKo, ZPO, 4. Auflage 2012, § 840 Rn. 26).
  • LG Rostock, 10.11.2016 - 1 S 109/15

    Erstattungsanspruch eines Vollstreckungsgläubigers auf vorgerichtliche

    Die diesbezüglich immer wieder zitierte Aussage in der Rechtsprechung zum Haftungsumfang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 2013 - 3 W 223/13), versteht die Kammer nicht als abschließend.

    Der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - insbesondere dem Beschluss des BGH vom 14. Januar 2010 -VII ZB 79/09 - ist eine eindeutige Entscheidung dieser Rechtsfragen nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen, auch wenn in der Literatur unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss mitunter pauschal vertreten wird, die Zahlungsaufforderung vor gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs durch den mit der Einziehung der Forderung beauftragten Rechtsanwalt sei vom erstattungsfähigen Schaden gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO umfasst (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 840 Rn. 13).

  • LG Paderborn, 27.08.2018 - 5 T 176/18

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und

    Mit seinen Beschlüssen vom 20.12.2005 (VII ZB 57/05, nachgewiesen bei juris) und vom 14.01.2010 (VII ZB 79/09, nachgewiesen bei juris) hat der BGH entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können.

    Seine zu einem arbeitsgerichtlichen Drittschuldnerprozess ergangene Rechtsprechung hat der BGH im Beschluss vom 14.01.2010 (aaO) noch einmal bekräftigt.

  • LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13

    Rentenversicherung; Schadenersatzforderung aufgrund verspäteter Abgabe einer

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