Rechtsprechung
BGH, 28.07.2011 - VII ZB 81/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 727 ZPO
Klauselumschreibung auf den Zessionar: Nachweis des Eintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kostenverteilung in einem Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Erteilung von Vollstreckungsklauseln im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung bzgl. Ansprüche aus einer Grundschuld
- rewis.io
Klauselumschreibung auf den Zessionar: Nachweis des Eintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag
- ra.de
- rewis.io
Klauselumschreibung auf den Zessionar: Nachweis des Eintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenverteilung in einem Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Erteilung von Vollstreckungsklauseln im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung bzgl. Ansprüche aus einer Grundschuld
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kosten des Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 28.10.2010 - 1 T 205/10
- BGH, 28.07.2011 - VII ZB 81/10
Papierfundstellen
- DNotZ 2012, 53
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10
Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen
Auszug aus BGH, 28.07.2011 - VII ZB 81/10
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist.Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.
- BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09
Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer …
Auszug aus BGH, 28.07.2011 - VII ZB 81/10
Der Notar hat die Klauselerteilung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) mangels Nachweises des Eintritts der Antragstellerin in die ursprünglichen Sicherungsverträge in der Form des § 727 ZPO abgelehnt.
- BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der …
Zwar ist der Eintritt des Gläubigers in den Sicherungsvertrag im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen (…BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 16, 28 und vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 6). - BGH, 23.08.2012 - VII ZA 11/12
Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde …
Das entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats, der auch darauf hingewiesen hat, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 100/10, bei juris; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 20/11, bei juris; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 88/10, bei juris; Beschluss vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, bei juris). - BGH, 25.10.2012 - VII ZB 51/11
Verfahrensrecht - Beschlussberichtigung
Denn wie die Notarin nunmehr selbst sieht, hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist (…Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, aaO; siehe auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 100/10; vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 20/11; vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 88/10; vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10; vom 23. August 2012 - VII ZA 11/12, jeweils bei juris).