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   BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10   

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https://dejure.org/2012,11465
BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10 (https://dejure.org/2012,11465)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 (https://dejure.org/2012,11465)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10 (https://dejure.org/2012,11465)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 Nr 6 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO, § 522 Abs 1 S 3 ZPO
    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden Rechtsanwalts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Feststehens der Identität und der Postulationsfähigkeit des Unterbevollmächtigten bereits bei Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für eine formwirksame Berufungsbegründung

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    Berufungsbegründung: Zusatz "i. V." reicht bei Unterbevollmächtigung

  • rewis.io

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5, § 522 Abs. 1
    Notwendigkeit des Feststehens der Identität und der Postulationsfähigkeit des Unterbevollmächtigten bereits bei Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für eine formwirksame Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anforderungen an den Nachweis der Postulationsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung mit dem Zusatz "i.V.” reicht doch? Jedenfalls im Zivilverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Berufungsbegründung und die Unterschrift "i.V."

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1139
  • MDR 2012, 796
  • FamRZ 2012, 1133
  • AnwBl 2012, 659
  • ZfBR 2012, 555
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 07.06.2016 - KVZ 53/15

    Beschwerde in einer Kartellverwaltungssache: Formunwirksamkeit eines anwaltlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nur dann zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10 Rn. 11, NJW-RR 2012, 1139; Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 Rn. 14, NJW 2013, 237).
  • BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12

    Berufungsschrift: Unterzeichnung mit dem Vermerk i.A. durch ein

    Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012, VII ZB 83/10, juris und vom 26. Juli 2012, III ZB 70/11, DB 2012, 2042).

    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10, aaO; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Denn die Identität eines Rechtsanwalts, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 10 ff. zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung in Vertretung eines anderen Rechtsanwalts; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042 Rn. 9 f. zur Unterzeichnung mit dem Vermerk "nach Diktat verreist"; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 10).

    Maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder - bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 11; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, aaO Rn. 10).

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16

    Anwalt muss Verantwortung für Berufungsbegründung übernehmen

    Da sich die Unzulässigkeit der Berufung nach all dem schon aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Dezember 2015 selbst ergibt, kann offen bleiben, ob die dem Berufungsgericht vom Kläger zur Kenntnis gebrachte vorherige Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt V. und dem Kläger ergänzend herangezogen werden kann, wie es das Berufungsgericht bestätigend getan hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 einerseits, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 11 ff. andererseits).
  • OLG Stuttgart, 28.11.2016 - 5 U 11/16

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts

    Gleiches gilt auch für die Berufungsbegründungsschrift (§ 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO, dazu BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 7 = NJW-RR 2012, 1139).

    Dabei ist zu beachten, dass die Verwerfung einer Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufung oder Berufungsbegründung die davon betroffene Partei in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzen kann (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 4 = NJW-RR 2012, 1139).

    Auch eine nachträgliche Klärung ist ausreichend (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 11 = NJW-RR 2012, 1139).

    Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Rechtsmittelschriften bzw. Rechtsmittelbegründungsschriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und deren Einreichung bei Gericht trägt (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 -VII ZB 83/10-Juris-Rn. 7 = NJW-RR 2012, 1139).

    Dabei handelt ein Rechtsanwalt, der den bestimmenden Schriftsatz für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Leitsatz 1).

    Auch eine nachträgliche Klärung ist ausreichend (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII f ZB 83/10- Juris-Rn. 11 = NJW-RR 2012, 1139).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Da dies voraussetzt, dass es sich bei dem Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, kann der unterschriftsbegleitende Zusatz "i. V." für die Annahme ausreichen, dass der (bestimmende) Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und insoweit den formalen Anforderungen entsprochen worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 12).

    Anders als die Betroffene meint, lässt sich ihre Ansicht nicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützen, in denen ausgeführt worden ist, dass die Identität eines einen bestimmenden Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwalts im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein müsse, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 17; v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 11 und v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 10).

    (1) An einer diesen Rechtsanwälten überhaupt zurechenbaren Unterzeichnung fehlt es zwingend allein schon deshalb, weil der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 handschriftlich von einer dritten Person statt von ihnen unterschrieben worden ist, zumal durch den handschriftlichen Zusatz "i. A." klargestellt ist, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von den Rechtsanwälten stammt, auf die sich die maschinenschriftliche Ergänzung unterhalb der Unterschrift bezieht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 15; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 8 und v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 9).

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZB 51/18

    Formgültige Unterschrift unter Schriftsatz bei hinreichend individuellen und

    Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass eine Unterschrift vorliegt, die von einem Rechtsanwalt stammt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, MDR 2017, 53 Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 9 und 11; vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2005 - XI ZR 398/04, MDR 2006, 283, juris Rn. 17 und 19).

    Nur in diesem Sinne ist die mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 9 und 12; Urteil vom 11. November 2005 - XI ZR 398/04, juris Rn. 18).

    Etwaige verbliebene Zweifel an der Identität des Unterzeichners hat die Klägerin jedenfalls mit ihrer Erklärung, die zwar nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber noch vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11), ausgeräumt.

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    Denn für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11 und vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 10).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar ist, nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Dies reicht aus, denn es ist nicht erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte bestimmende Schriftsätze persönlich unterschreibt, sondern diese kann auch ein vor dem jeweiligen Gericht postulationsfähiger Anwalt als sein Unterbevollmächtigter unterzeichnen (BGH NJW-RR 2012, 1139 Rn. 8).
  • BGH, 20.06.2012 - IV ZB 18/11

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen

    Insbesondere soll die Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, juris Rn. 7; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427 unter B II 1 a; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 17.09.2013 - 9 AZR 75/12

    Einlegung der Berufung - Vertretung durch Rechtsanwalt

  • BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17

    Empfangsbekenntnis als Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20

    Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZB 3/17
  • LAG Hessen, 20.03.2017 - 10 Ta 68/17

    Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist ein bestimmender Schriftsatz nach §

  • KG, 14.05.2020 - 2 U 35/17

    Klage eines Anschlussnehmers auf Rückzahlung einer Reservierungsgebühr nach der

  • OLG Brandenburg, 14.01.2014 - 6 U 155/12

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Prüfung der

  • LAG Hessen, 18.04.2017 - 8 Sa 1347/16

    Einem Urteil, dass außerhalb eines Urteilsverfahren ergangen ist, etwa weil

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 1 AGH 62/16

    Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin

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