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   BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06   

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BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1599)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - VII ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1599)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 (https://dejure.org/2007,1599)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht der Streithelfer bei Einigung der Hauptparteien in Form der gegenseitigen Aufhebung der Kosten; Vornahme von Prozesshandlungen durch einen Nebenintervenienten bei einem gegenteiligen Willen der Hauptpartei

  • Judicialis

    ZPO § 67; ; ZPO § 494 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 67 § 494a
    Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenantrag des Streithelfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Widerspruch der unterstützten Partei gegen einen Antrag auf Kostenfestsetzung des Streithelfers führt zu dessen Unwirksamkeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenantrag des Streithelfers? (IBR 2007, 718)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 261
  • MDR 2007, 1442
  • ZfBR 2008, 46
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06
    Haben sich die Parteien darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, müssen nach dem Grundsatz der Kostenparallelität die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
  • BGH, 10.01.2006 - VIII ZB 82/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention im Mahnverfahren; Umfang der

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06
    Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04

    Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06
    Die Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, ZfBR 2004, 783, 784 = NJW-RR 2004, 1506 m.w.N.).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, aaO; vom 27. September 2009 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8; vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, WM 2015, 2332 Rn. 24), wobei allein die bloße Untätigkeit (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, aaO; Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 188) oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen (BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712 unter II 1).
  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07

    Möglichkeit einer Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten

    Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterstützten Partei, also des Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 47/16

    Internationaler Straßengüterverkehr: Weisung als einseitiges Recht zur

    Es genügt, wenn er sich aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei ergibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 24; Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 27).

    Eine Prozesshandlung des Streithelfers, die in Widerspruch zu derjenigen der Hauptpartei steht, ist unwirksam (RGZ 53, 204, 208; BGH, NJW-RR 2008, 261 Rn. 9).

  • BGH, 17.06.2009 - XII ZB 75/07

    Stellung des potenziell biologischen Vaters i.R.e. Beitritts zur beklagten Partei

    Er darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (BGH Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - NJW-RR 2008, 261 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 1 W 50/08

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei Nichterhebung der

    Demzufolge darf auch die Streithelferin einen Kostenantrag gem. § 494 a Abs. 2 ZPO stellen, wenn sie sich - entsprechend den allgemeinen Regeln der Nebenintervention gem. § 67 ZPO - mit einem solchen Antrag nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihr unterstützten Hauptpartei - hier der Antragsgegnerin des Beweisverfahrens - setzt (BGH NJW-RR 2008, 261 [juris Rnr. 8]; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 214 [juris Rnr. 2).

    Andererseits hat die Rechtsprechung in Fällen, in denen sich die Parteien geeinigt haben oder der Hauptsacheanspruch vom Antragsgegner anerkannt oder erfüllt wurde, für eine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO keinen Raum gesehen (BGH NJW-RR 2008, 261 [juris Rnr. 10]; BGH NJW-RR 2003, 454 [juris Rnr. 6, 7]).

  • OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 13 W 32/15

    Kostentragungspflicht im selbstständigen Beweisverfahren bei Beteiligung von

    Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterstützten Partei, also des jeweiligen Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261; recherchiert nach Juris).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Juli 2003 (in dem Verfahren 14 W 52/03, recherchiert nach Juris) und des Bundesgerichtshofs (MDR 2007, 1442) der Begründetheit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen stehen, da sich vorliegend zum einen nicht sämtliche Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens außergerichtlich geeinigt und das Verfahren auch nicht übereinstimmend für beendet erklärt haben und zum anderen die Streithelferin zu 1) sich durch ihren gegen die Antragsteller gerichteten Kostenantrag nicht in Widerspruch zur Hauptpartie gesetzt hat.

    Vielmehr hat nach den unstreitigen erstinstanzlichen Feststellung der Antragsgegner zu 1) den Kostenerstattungsantrag der Streithelferin zu 1) ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, VII. Senat, Beschluss vom 27. September 2007, VII ZB 85/06, recherchiert nach Juris, dort Rn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21

    Patentverletzung bezüglich eines Tassenspenders Unterlassungsanspruch bei

    Ein entsprechender entgegenstehender Wille der Partei kann sich sowohl aus ausdrücklichen Erklärungen der Partei als auch aus deren eigenem Prozessverhalten ergeben (BGH, NJW-RR 2008, 261; Urt. v. 09.02.2017, Az.: I ZR 91/15, BeckRS 2017, 101997, Rz. 19; BeckOK, a.a.O., § 67 Rz. 16; Musielak/Voit, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Haben sich die Hauptparteien in einem Prozessvergleich darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei demgemäß ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (BGH, NJW 2003, 1948; NJW 2003, 3354; NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW-RR 2005, 1159; NJW-RR 2008, 261 Rn. 11; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 101 Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 31; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rn. 24).

    Die zwischen den Hauptparteien vergleichsweise getroffene Kostenregelung geht der Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507 ; NJW-RR 2008, 261 Rn. 11 ; OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 1023 Rn. 10, 12; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl. , § 101 Rn. 8; Cepl/Voß/Rüting, a.a.O., § 101 Rn. 24; Wendtland, NJW 2019, 944).

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18

    Kostentragungspflicht eines Streithelfers bei außergerichtlicher Einigung der

    Er darf Prozesshandlungen daher nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (BGH, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8 mwN).

    Dieser (NJW-RR 2008, 261 Rn. 8 mwN Rn. 9) hat entschieden, dass der Antrag des Nebenintervenienten, die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, unwirksam ist, wenn die unterstützte Partei widersprochen hat.

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2018 - 5 UF 1/18
    Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 261, bei Juris Rz. 8).
  • OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09

    Kostenerstattungsanspruch eines Nebenintervenienten: Berücksichtigung des

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2016 - 22 W 6/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Streithelfer kann Klageerhebung erzwingen!

  • LG Würzburg, 21.08.2019 - 42 S 905/19

    Kriterien zum Ersatz von Mietwagenkosten

  • LG Köln, 31.07.2013 - 28 O 128/08

    Streit um Nutzungsrechte: TV-Rechte auf Internet übertragbar?

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08

    Klagerücknahme nach Vergleich: Erstrecken des vom Beklagten erklärten Verzichts

  • LG Dortmund, 03.01.2012 - 3 O 263/11

    Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung von Rückverankerungsarbeiten an einem

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 22 U 111/14

    Hauptpartei untätig: Streithelfer kann selbstständig Berufung einlegen

  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens

  • OLG München, 07.04.2011 - 5 W 602/11

    Streitwertbeschwerde des Streithelfers: Zulässigkeit bei einer Kostenregelung in

  • OLG München, 11.02.2010 - 23 U 2058/09

    Nebenintervention: Zulässigkeit der Berufung bei Widerspruch der Hauptpartei;

  • OLG Koblenz, 08.09.2009 - 2 W 377/09

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenantrag des Streithelfers

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2011 - 5 Sa 89/11
  • OLG Düsseldorf, 13.10.2011 - 5 Sa 59/11

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