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   BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08   

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BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,2026)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - VII ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,2026)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - VII ZB 85/08 (https://dejure.org/2009,2026)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine form- und fristgerechte Berufung; Erfüllung der Formerfordernisse bei unvollständiger Berufungsschrift

  • kanzlei.biz

    Fehlende Unterschrift bei Berufungsschrift

  • Anwaltsblatt

    § 519 ZPO, § 129 ZPO
    Beglaubigte Abschrift als Ersatz-Berufungsschrift

  • Judicialis

    ZPO § 129; ; ZPO § 519; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Fehlende Unterschrift bei Berufungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine form- und fristgerechte Berufung; Erfüllung der Formerfordernisse bei unvollständiger Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wann genügt unvollständige Berufungsschrift Formerfordernis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufungsrecht - Unvollständige Berufungsschrift: So hilft Ihnen der BGH!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsschrift ohne Unterschrift

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    ZPO §§ 519, 129
    Beglaubigte Abschrift als Ersatz-Berufungsschrift

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufungsrecht - Unvollständige Berufungsschrift: So hilft Ihnen der BGH!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift ersetzt fehlende Unterschrift auf Urschrift! (IBR 2009, 1114)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2311
  • MDR 2009, 882
  • FamRZ 2009, 1317
  • AnwBl 2010, 140
  • AnwBl Online 2010, 23
  • BauR 2009, 1331
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
    Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist ( BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364, jeweils m.w.N.).

    Ein Fall, nach dem lediglich der Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift unterschrieben worden war, lag nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VI ZB 9/04, aaO).

  • BGH, 22.09.1992 - XI ZR 35/92

    Formwahrung der Berufung bei Eingang einer beglaubigten Abschrift trotz Fehlens

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
    Einem Rechtsmittelführer, der rechtzeitig zumindest ein Exemplar einer unterschriebenen Rechtsmittelschrift eingereicht hat, darf der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, dass das Original der Berufungsschrift nicht vollständig den Formerfordernissen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, VersR 1993, 459).

    So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch die Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, aaO; Beschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 BGB).

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
    Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist ( BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.03.1954 - VI ZB 21/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
    So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch die Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, aaO; Beschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 BGB).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    ff) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Bundesgerichtshof vom Unterschriftserfordernis im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO Ausnahmen zugelassen hat, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, MDR 2009, 882 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    Nur ein solches Verständnis des Begriffs der qualifiziert elektronischen Signatur trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der es u.a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen, ausreichend Rechnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, NJW 2009, 2311 Rn. 12; vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088 mwN; BVerfG NJW 2002, 3534).
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 291/19

    Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum

    So kann auf die eigenhändige Unterschrift unter dem Original der Rechtsmittelschrift verzichtet werden, wenn vom Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers der Beglaubigungsvermerk unter den rechtzeitig eingereichten beglaubigten Abschriften handschriftlich vollzogen worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. März 2012 - II ZB 23/11 - NJW 2012, 1738 Rn. 9 und vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08 - NJW 2009, 2311 Rn. 12; BGHZ 24, 179, 180 = NJW 1957, 990 mwN).
  • BPatG, 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen

    Deshalb soll das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH NJW 2005, 2068, 2088 - Berufungsbegründung mittels Computerfax ohne eingescannte Unterschrift; NJW 2009, 2311 - Berufungseinlegung durch unvollständige Original-Rechtsmittelschrift).
  • BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 115/16
    Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Berufungseinlegung entschieden, dass eine nicht unterzeichnete Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, den Formerfordernissen jedenfalls dann genügen kann, wenn sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen (BGH, NJW 2009, 2311).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2014 - 14 U 14/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, NJW 2009, 2311-2312; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO; ).
  • BGH, 25.03.2020 - IV ZR 55/19

    Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit

    Das Fehlen der Unterschrift in diesem Schriftsatz, der die nach § 519 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben enthielt, war deshalb unschädlich, weil sich aus dem kurz zuvor per Telefax übermittelten und unterzeichneten Schriftsatz ergab, dass an dem Willen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Einlegung der Berufung keine Zweifel bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, NJW 2009, 2311 Rn. 11 ff.).
  • LG Düsseldorf, 10.07.2014 - 37 O 146/12

    Anforderungen an die Beweisführung eines Werbenden hinsichtlich einer an das

    Diese Voraussetzungen sind durch die Unterschrift des Beglaubigungsvermerks erfüllt (vgl. BGH NJW 2009, 2311 für den vergleichbaren Fall der Berufungsschrift).
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