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   BGH, 27.08.2009 - VII ZB 89/08   

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https://dejure.org/2009,6180
BGH, 27.08.2009 - VII ZB 89/08 (https://dejure.org/2009,6180)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2009 - VII ZB 89/08 (https://dejure.org/2009,6180)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08 (https://dejure.org/2009,6180)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde i.R.e. Versicherungsvertrags über eine aufgeschobene Rentenversicherung

  • Judicialis

    ZPO § 850c Abs. 3; ; ZPO § 851c

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850c Abs. 3; ZPO § 851c
    Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Zur Frage eines Abtretungsverbotes und der Unpfändbarkeit von Altersrenten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.2008 - VIII ZB 67/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 27.08.2009 - VII ZB 89/08
    Diese Umstände konnte der Gläubiger im Voraus nicht hinreichend sicher einschätzen, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden kann, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 67/07, NJW-RR 2008, 1238).
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 27.08.2009 - VII ZB 89/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier der Gläubiger - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146).
  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 223/15

    Private Rentenversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung des

    Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. August 2009, VII ZB 89/08, RuS 2009, 472 Rn. 12 und BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 5/08, VersR 2011, 1287 Rn. 19).

    Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht jedoch erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08, r+s 2009, 472 Rn. 12; vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, VersR 2011, 1287 Rn. 19).

  • BGH, 29.04.2021 - IX ZB 25/20

    Schuldner als Pfandgläubiger bzgl. Pfandrechten an den Ansprüchen auf Leistungen

    Die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO müssen im Zeitpunkt der Pfändung kumulativ gegeben sein (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08, r+s 2009, 472 Rn. 12; Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 223/15, NJW 2015, 3506 Rn. 12, 17).
  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 5/08

    Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten

    aa) Die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO müssen im Zeitpunkt der Pfändung kumulativ vorliegen (BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08, r + s 2009, 472).
  • OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter;

    Für die Anwendung des § 851c ZPO müssen die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kumulativ vorliegen (BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 -, Rn. 11, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08 -, juris, Rn. 12).
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