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   BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17   

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https://dejure.org/2019,32087
BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17 (https://dejure.org/2019,32087)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17 (https://dejure.org/2019,32087)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2019 - VII ZB 91/17 (https://dejure.org/2019,32087)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 850f Abs. 2 ZPO, § ... 302 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 850c ZPO, §§ 174 ff. InsO, § 174 Abs. 2 InsO, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 201 Abs. 2 InsO, § 302 Nr. 1, § 201 Abs. 3 InsO, § 175 Abs. 2 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle i.R.d. Feststellung einer solchen Forderung zur Tabelle

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle zum Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für Vollstreckungsprivileg

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle i.R.d. Feststellung einer solchen Forderung zur Tabelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus Insolvenztabelle zum Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für Vollstreckungsprivileg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle - und der Nachweis der deliktischen Handlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle kann Nachweis für Vollstreckungsprivileg darstellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 223, 123
  • NJW 2019, 3237
  • ZIP 2019, 2070
  • MDR 2019, 1405
  • MDR 2020, 78
  • NZI 2019, 897
  • WM 2019, 1923
  • Rpfleger 2020, 37
  • BauR 2020, 154
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

    Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17
    Mit Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663, habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Nachweis nicht durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheids, der eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung als Anspruchsgrund bezeichne, geführt werden könne.

    Über die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 Rn. 6, NJW 2005, 1663).

    Ergibt sich dies aus dem Titel nicht, kann der Gläubiger im Wege der Klage nachträglich feststellen lassen, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 Rn. 7 f., NJW 2005, 1663).

    Denn will er lediglich eine Abänderung der seitens des Gläubigers erfolgten Anspruchsbegründung, bleibt er mit dem Kostenrisiko belastet (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 Rn. 9 ff., NJW 2005, 1663).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/12

    Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben: Bindung des

    Auszug aus BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17
    Hieraus folgt mittelbar die Rechtskraftwirkung der entsprechenden Eintragung in die Tabelle für den Schuldner (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12 Rn. 19, NJW 2014, 391).
  • BGH, 09.01.2014 - IX ZR 103/13

    Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17
    Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten vorsätzlichen unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es dagegen nicht (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13 Rn. 8, NJW-RR 2014, 432).
  • LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17

    Festsetzung des Pfandfreibetrags durch Nachweis der Forderung aus einer

    Auszug aus BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17
    Dem Schutz des Schuldners wird nach der Wertung des Gesetzgebers ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Maßgabe des § 174 Abs. 2 InsO anzumelden ist und das Insolvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des § 302 InsO hinzuweisen hat (im Ergebnis ebenso LG Essen, JurBüro 2017, 551; LG Düsseldorf, JurBüro 2008, 661; Sengl, NZI 2009, 31, 32 f.).
  • AG Mannheim, 18.03.2021 - 4 IN 1550/20

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle aus einer unerlaubten Handlung

    Wird eine als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin weder insgesamt noch beschränkt auf den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten oder ist ein erhobener Widerspruch beseitigt, hat dies weiter zur Folge, dass die Forderung gemäß § 302 Nr. 1, § 201 Abs. 3 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (BGH Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris Rn. 14).

    Im Verfahren zur Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle erfolgt keine Prüfung der Schlüssigkeit der Forderung (BGH Beschl. v. 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 28) und keine Entscheidung über deren Einordnung als deliktische Forderung sowie den Verschuldensgrad durch das Gericht (BGH Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris Rn. 11).

    Der Schuldner kann allein durch einen - gegebenenfalls auf die rechtliche Einordnung der Forderung beschränkten - Widerspruch und ohne Kostenrisiko verhindern, dass ein Titel über eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entsteht (BGH Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris Rn. 18).

    Eine nur schlagwortartige Angabe eines Vorsatzdelikts genügt dabei nicht (BGH Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris Rn. 14; Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, a.a.O., § 174 Rn. 18; Kayser/Thole/Depré, a.a.O., § 174 Rn. 17; Kayser/Thole/Waltenberger, a.a.O., § 302 Rn. 10; MüKoInsO/Riedel, a.a.O., § 174 Rn. 34; Jaeger/Gerhardt, a.a.O., § 174 Rn. 56), da juristische Laien die Konsequenzen des Attributs für die Restschuldbefreiung (im Unterschied zum bloßen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid) in der Regel nicht bekannt ist.

    Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es dazu aber nicht (BGH Urt. v. 09.01.2014 - IX ZR 103/13, juris Rn. 8; BGH Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris Rn. 14; MüKoInsO/Stephan, a.a.O., § 302 Rn. 42; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Teil 3 Rn. 1561a; ablehnend Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 174 Rn. 38).

    Nach der Wertung des Gesetzgebers wird dem Schutz des Schuldners trotz der fehlenden Schlüssigkeitsprüfung und Einordnung der Forderung durch das Insolvenzgericht ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit einem Gläubigerhinweis nach Maßgabe des § 174 Abs. 2 InsO anzumelden ist und er nach § 175 Abs. 2 InsO zu belehren ist (vgl. BGH Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris Rn. 17 f.).

  • BGH, 11.03.2020 - VII ZB 38/19

    Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch

    Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Bes. v. 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).

    a) Wie der Bundesgerichtshof bereits - kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts - mit Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17 Rn. 6 ff., NJW 2019, 3237, entschieden hat, kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.

  • AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19

    Eintragung einer behaupteten Deliktseigenschaft einer Forderung in

    Das gilt auch in Ansehung der kürzlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die privilegierte Zwangsvollstreckung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch auf Grundlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17).

    Der BGH (nicht allerdings der für Insolvenzfragen zuständige IX Senat) hat jedoch kürzlich entschieden, dass der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug führen kann (BGH, 04.09.2019, VII ZB 91/17).

    Der BGH (04.09.2019, VII ZB 91/17) hat zwar an dieser Stelle auch gesehen, dass der Gesetzgeber die betreffenden gesetzlichen Vorschriften mit Blick auf die Restschuldbefreiung erlassen hat.

    Auch wenn dem BGH insoweit zuzustimmen ist, dass eine Belehrung über die Folgen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht zu erfolgen hat (denn auch kein anderes titelschaffendes Verfahren kennt eine solche Hinweispflicht), kann dessen Entscheidung (04.09.2019, VII ZB 91/17) nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem es an einem schuldnerischen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung fehlt, übertragen werden.

    Es kann aus der Gesetzesbegründung nach hiesiger Ansicht nicht der Schluss gezogen werden, dass in ausnahmslos jedem Fall ein Gläubiger seine Deliktsbehauptung zum Tabellenbestandteil machen können muss (vgl. dazu - auch mit Blick auf BGH 04.09.2019, VII ZB 91/17 - : Hain, jurisPR-InsR 20/2019 Anm. 2).

  • BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19

    Ablehnung der Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle durch den

    Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19, WM 2020, 750).
  • LG Würzburg, 29.10.2019 - 52 T 1823/19

    Beurkundungsmangel bei einer vollstreckbaren Ausfertigung des Auszugs einer

    b) Infolge des vorstehend ausgeführten Mangels in Bezug auf den grundsätzlich als Vollstreckungstitel geeigneten Auszug aus einer Insolvenztabelle (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17 -, juris, Rn. 9 ff.) kann sodann, wie das Erstgericht, insoweit allerdings nur im Ergebnis zutreffend und mit Anführung anderslautender, aber überholter, Literaturstellen ausgeführt hat, mit diesem auch nicht dem Erfordernis des § 850 f Abs. 2 ZPO genügt werden.

    Unterstellt, der vorliegende Tabellenauszug in vollstreckbarer Ausfertigung wäre, was er nicht ist (vgl. II.2.a) auch aus sich heraus formwirksam und nicht, wie vorliegend, mangelbehaftet, so wäre der Nachweis seitens des Gläubigers für das Vorliegen einer titulierten Forderung, die ihrerseits aus einer vorsätzlichen rechtswidrigen Handlung hervorgegangen ist, zu erbringen gewesen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17 -, juris, Rn. 12 ff.).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann - auch - eine in einer Insolvenztabelle titulierte und zuvor vom Schuldner nicht bestrittene Forderung, die aus einer rechtswidrigen deliktischen Handlung hervorgehend festgestellt worden ist, über einen vollstreckbaren Tabellenauszug Grundlage für die Feststellung nach § 850 f Abs. 2 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZB 91/17 -, juris, Rn. 16 ff.).

  • AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17

    Eintragung des deliktischen Attributes in die Insolvenztabelle nur bei zulässigem

    Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass der BGH mittlerweile entschieden hat, dass der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris).
  • AG München, 04.08.2023 - 1542 IN 3383/18

    Restschuldbefreiungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung, Unerlaubte Handlung,

    Auch auf gerichtlichen Hinweis, dass der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gem. § 287 Abs. 1 InsO gestellt hat, hält die Krankenkasse mit Schreiben vom 25.07.2023 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 04.09.2019 Az.: VII ZB 91/17, Beschluss vom 11.03.2020, Az.: VII ZB 38/19 und Beschluss vom 16.07.2020 Az.: IX ZB 14/19) an Ihrem Antrag auf Eintragung des Forderungsattributs fest.

    Die Entscheidungen des BGH vom 04.09.2019 Az.: VII ZB 91/17 und vom 11.03.2020 Az.: VII ZB 38/19 betreffen Sachverhalte in denen das Amtsgericht als - Vollstreckungsgericht-, die Vorlage eines Tabellenauszugs aus der Insolvenztabelle mit eingetragenen Attribut aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für den Nachweis des Vollstreckungsprivilegs des § 850 f Abs. 2 ZPO und den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen unter Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen als nicht ausreichend angesehen haben.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2021 - 5 Sa 102/21

    Prozessvergleich - Abfindung - Zwangsvollstreckung

    Das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner für vorsätzliches unerlaubtes Handeln bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen soll (BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII R 114/94 - Rn. 21, juris = DStRE 1998, 29), nämlich auch mit denjenigen Teilen seines Arbeitseinkommens, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären (BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZB 91/17 - Rn. 7, juris = NJW 2019, 3237; BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08 - Rn. 8, juris = NJW-RR 2011, 791).
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