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   BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06   

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https://dejure.org/2007,1543
BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06 (https://dejure.org/2007,1543)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06 (https://dejure.org/2007,1543)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06 (https://dejure.org/2007,1543)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 938
  • MDR 2007, 973
  • FamRZ 2007, 1008
  • FamRZ 2007, 1014
  • WM 2007, 1420
  • Rpfleger 2007, 403
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 310/03

    Höhe des pfändungsfreien Betrages

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06
    Für die Gewährung der Freibeträge nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es demgemäß ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat und auch tatsächlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614).

    Sinngemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass für ein Kind als erste unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der üblicherweise zum Tragen kommende verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich ist (Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, aaO).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in §§ 850 ff ZPO vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; IXa 226/03, ZVI 2004, 46; Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report 2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281).

  • BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05

    BGH erklärt Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum 1.Juli 2005

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06
    Bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die der Rechtspfleger zuständig ist, nicht um eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = JurBüro 2006, 267).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 322/03

    Ermittlung des pfändungsfreien Betrages bei Nichtberücksichtigung der Ehefrau des

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06
    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in §§ 850 ff ZPO vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; IXa 226/03, ZVI 2004, 46; Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report 2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281).
  • BGH, 28.09.2017 - VII ZB 14/16

    Zwangsvollstreckung: Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung eines

    Eine entsprechende Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte keinen Unterhalt erhält, nicht mit der Situation vergleichbar ist, in der er ein eigenes Einkommen erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06, NJW-RR 2007, 938 Rn. 16).
  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Wegen der Pauschalierung in § 850 c ZPO kommt es insoweit nicht darauf an, dass der Kläger seiner getrennt lebenden Ehefrau und den bei ihr lebenden vier Kindern nach dem Inhalt des Teilurteils vom 30. Juni 2004 lediglich Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 790, 05 EUR schuldet (BGH Beschluss vom 28. März 2007 ­ VII ZB 94/06 ­ FamRZ 2007, 1008 f.).
  • BGH, 23.09.2010 - VII ZB 23/09

    Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen bei unterhaltspflichtigen Schuldnern:

    Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt danach grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06, NJW-RR 2007, 938 m.w.N.).

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Interesse einer praktikablen Gestaltung der Zwangsvollstreckung bewusst davon abgesehen hat, die Zubilligung der unterhaltsbedingten Freibeträge von einzelfallbezogenen Feststellungen zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung abhängig zu machen (BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06, NJW-RR 2007, 938 Rn. 12).

  • LG Amberg, 12.08.2011 - 33 T 782/11

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigungsfähigkeit von unterhaltsberechtigten

    Zwar führte der BGH im Beschluss vom 28.03.2007, Az. VII ZB 94/06, aus, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO bewusst von einer einzelfallbezogenen Entscheidung absah und entschied, dass § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO nur voraussetzt, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet.

    Dass auch bei nur teilweisen Zahlungen der volle Freibetrag angesetzt wird, folgt daraus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer einzelfallbezogenen Entscheidung abgesehen hat, um die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und um Dispute über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht ins Zwangsvollstreckungsrecht zu verlagern (BGH, NJW-RR 2007, 938, 939).

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 82/11

    Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners bei der gemäß § 296 Abs.

    Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO anzustellenden wirtschaftlichen Vergleichsberechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 12; vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 8/10, VuR 2011, 309 Rn. 4 jeweils mwN) im Falle der Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner die in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06, WM 2007, 1420 Rn. 11 ff; vom 23. September 2010 - VII ZB 23/09, WM 2010, 2231 Rn. 11) zu kürzen sind, stellt sich nicht.
  • LG Lübeck, 10.01.2024 - 7 T 11/24

    Schuldner zahlt keine Miete: Pfändungsfreigrenze sind nicht herunterzusetzen

    Schon deshalb verbietet es sich, von den in bzw. über § 850c ZPO vorgegebenen Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil die Schuldnerin, wie die Beschwerde geltend macht, keine Mietaufwendungen hat (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141; indes verlangt BGH NJW-RR 2007, 938 zu den nach § 850c Abs. 2 ZPO erhöhten Pauschalbeträgen, dass - allerdings unabhängig vom Umfang - überhaupt tatsächlich Unterhalt gezahlt wird).
  • VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461

    Besoldungsrecht

    Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 16) und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (BAG, U.v. 9.12.1965 - 5 AZR 272/65 - juris Rn. 8; U.v. 28.8.2013 - 10 AZR 323/12 - juris Rn. 16; BGH, B.v. 28.3.2007 - VII ZB 94/06 - juris Rn. 10).
  • AG Düsseldorf, 01.02.2017 - 669 M 1766/16

    Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren

    Auf die Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06 - wird ergänzend Bezug genommen.
  • AG Brake, 07.01.2013 - 6 M 1418/12

    Pfändung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Unterhaltsleistung

    In welcher Höhe der Unterhalt tatsächlich geleistet wird, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da eine Reduzierung der Pauschalbeträge gemäß § 850c Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BGH FamRZ 2007, 1008 f.).
  • FG Sachsen, 13.05.2020 - 6 K 133/19

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamts bei der Vollstreckung von

    Für die Gewährung der Freibeträge nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es demgemäß ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat und auch tatsächlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen (zum Ganzen: Beschluss des BGH vom 28. März 2007, VII ZB 94/06, NJW-RR 2007, 938 m. w. N.).
  • LG Bielefeld, 25.03.2021 - 23 T 33/21
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