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   BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08   

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BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08 (https://dejure.org/2011,3307)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08 (https://dejure.org/2011,3307)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08 (https://dejure.org/2011,3307)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Delegierung der Fristberechnung und -notierung auf eine Rechtsanwaltsfachangestellte

  • verkehrslexikon.de

    Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht bei der Delegation der Fristberechnung und -notierung auf eine Rechtsanwaltsfachangestellte

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
    Übertragung der Fristenüberwachung an Rechtsanwaltsfachangestellte nach beanstandungsfreier sechsmonatiger Probezeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überlassung der Berechnung und Notierung einfacher Fristen durch einen ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Delegierung der Fristberechnung und -notierung auf eine Rechtsanwaltsfachangestellte

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Delegierung der Fristberechnung und -notierung auf eine Rechtsanwaltsfachangestellte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Überlassung der Berechnung und Notierung einfacher Fristen durch einen ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristenüberwachung durch Büroangestellte nach Probezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Probezeit für die Fristenkontrolle

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Delegierung der Fristenkontrolle und überobligatorische Kontrollen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Entscheidungsbesprechung)

    Delegierung der Fristenkontrolle und überobligatorische Kontrollen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1080
  • MDR 2011, 382
  • FamRZ 2011, 559
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 75/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08
    Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009, VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung - worauf es vorliegend ausschließlich ankommt - einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02, BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N.; vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl 2008, 71; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).

  • BGH, 19.12.1991 - VII ZR 155/91

    Keine verschärfte Sorgfaltspflicht bei doppelter Fristenkontrolle

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08
    Denn über das allgemein gebotene Maß hinausgehende Maßnahmen eines Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle führen nicht zur Verschärfung seiner Sorgfaltspflicht (BGH, Beschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682; Urteil vom 19. Dezember 1991 - VII ZR 155/91, NJW 1992, 1047).
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZA 14/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung - worauf es vorliegend ausschließlich ankommt - einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02, BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N.; vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl 2008, 71; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08
    Grundsätzlich darf nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal hiermit betraut werden, nicht dagegen etwa eine noch auszubildende Kraft (BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1977 - V ZR 39/77

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08
    Auch beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobtem Büropersonal sind an die notwendige Überwachung von Fristeintragungen besondere Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139).
  • BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02

    Umfang der Fristenberechnung durch das Büropersonal eines Rechtsanwalts; Pflicht

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung - worauf es vorliegend ausschließlich ankommt - einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02, BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N.; vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl 2008, 71; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).
  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZB 2/95

    Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Fristenkontrollen

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08
    Denn über das allgemein gebotene Maß hinausgehende Maßnahmen eines Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle führen nicht zur Verschärfung seiner Sorgfaltspflicht (BGH, Beschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682; Urteil vom 19. Dezember 1991 - VII ZR 155/91, NJW 1992, 1047).
  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13

    Schadenersatzanspruch einer Bank gegenüber dem Notar wegen Verletzung eines

    Zwar darf die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen werden (vgl. st. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Überwachungspflichten des

    Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (VI ZB 95/08, NJW 2011, 1080).
  • BGH, 06.05.2015 - VII ZB 60/14

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Sorgfaltspflichten

    aa) Ein Rechtsanwalt kann die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen und die Fristenkontrolle einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten in eigener Verantwortung übertragen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 13.05.2013 - 12 U 1297/12

    Bauhandwerkersicherungshypothek: Eilbedürftigkeit der Eintragung einer Vormerkung

    b) Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGH NJW 2011, 1080).
  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 110/15

    Anspruch auf Wildschadesersatz zwischen Mitpächtern eines Jagdbezirks

    Hieran fehlt es, abgesehen davon, dass die Bearbeitung des Fristenkalenders in eigener Verantwortung und damit die Überwachung und Löschung von Fristen nur einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten übertragen (und deshalb auch nur einer solchen eine hierauf bezogene Einzelanweisung erteilt) werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 15; vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 - VII ZB 60/14, NJW 2015, 2344 Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 4 S 353/11

    Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung; einstweilige Anordnung; maßgeblicher

    Das gilt auch für die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen wie hier (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08 -, MDR 2011, 382 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2019 - V ZB 132/17

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines zurechenbaren

    Ein etwaiger Pflichtverstoß im Bereich dieser zusätzlichen Kontrollebene kann dem Anwalt daher nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 13; Beschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 jeweils mwN).
  • OLG Saarbrücken, 08.01.2013 - 2 U 19/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschuldete Versäumung der

    Der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zuzugestehen, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung - worauf es vorliegend ausschließlich ankommt - einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen kann, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGH, FamRZ 2011, 559, m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.05.2013 - 10 UF 40/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich ein Rechtsanwalt (nur) von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung entlasten kann (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1080 f.; NJW 2011, 1597, 1598).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.08.2015 - L 3 SB 2662/14
    Dies gilt auch für die Eintragung einer Berufungsfrist, deren Berechnung i.d.R. keine größeren Schwierigkeiten aufweist (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 13.1.2011 - VII ZB 95/08 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 9 f.).
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