Rechtsprechung
BGH, 26.10.2017 - VII ZR 16/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 642 BGB
Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlung; Anfall von Mehrkosten aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers
- Betriebs-Berater
Annahmeverzug des Bestellers - Entschädigungsanspruch des Unternehmers für Bereithaltung von Produktionsmitteln
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Kein Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB für Mehrkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen
- rewis.io
Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlung; Anfall von Mehrkosten aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers
- ra.de
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Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlung; Anfall von Mehrkosten aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Einschränkung des § 642 BGB
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Erstattung von Mehrkosten aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Korrektur der Haftung des Auftraggebers für Bauzeitverzögerungen
- hwhlaw.de (Kurzinformation)
§ 642 BGB: Welche Kosten sind als angemessene Entschädigung zu ersetzen?
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Korrektur der Haftung des Auftraggebers für Bauzeitverzögerungen
Besprechungen u.ä. (5)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
§ 642 BGB
Entschädigungsanspruch des Werkunternehmens gegen den in Annahmeverzug geratenen Besteller - mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Einschränkung des § 642 BGB
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auch Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten werden entschädigt! (IBR 2017, 666)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs! (IBR 2017, 664)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Entschädigung ist kein Schadensersatz: Keine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich! (IBR 2017, 665)
Sonstiges
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Die BGH-Entscheidung zu § 642 BGB: Konsequenzen für § 6 VI VOB/B" von Prof. Dr. Klaus D. Kapellmann, NZBau 2018, 338 - 340
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.12.2015 - 3 O 460/13
- KG, 10.01.2017 - 21 U 14/16
- BGH, 26.10.2017 - VII ZR 16/17
Papierfundstellen
- (Für BGHZ vorgesehen)
- NJW 2018, 544
- MDR 2018, 85
- NZBau 2018, 25
- WM 2018, 195
- BauR 2018, 242
- ZfBR 2018, 141
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 30.01.2020 - VII ZR 33/19
Anspruch auf Entschädigung von dem beklagten Land aus einem nach einem …
Dies lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ableiten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, BGHZ 216, 319), sei interessengerecht und könne auch mit dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB vereinbart werden.aa) Wie der Senat bislang lediglich ausgeführt hat, macht der Begriff "angemessene Entschädigung" in § 642 Abs. 1 BGB deutlich, dass es sich bei dem Anspruch aus § 642 BGB nicht um einen umfassenden Schadensersatzanspruch handelt, sondern um einen verschuldensunabhängigen Anspruch sui generis, auf den die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zur Berechnung von Schadensersatz nicht anwendbar sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 Rn. 27, BGHZ 216, 319;… Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05 Rn. 11, BGHZ 175, 118).
Er hat ferner entschieden, dass Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 Rn. 18, BGHZ 216, 319).
In diesem Zusammenhang hat er zum einen darauf abgestellt, dass zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe nach dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nur die Dauer des Annahmeverzugs ist und dieser Umstand ein gewichtiges Indiz dafür bildet, dass eine Entschädigung nach § 642 BGB auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 Rn. 28, BGHZ 216, 319).
Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen ist, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis und allgemeine Geschäftskosten einschließen kann (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 Rn. 45, BGHZ 216, 319).
Zudem geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 642 BGB nach seinem Sinn und Zweck dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür gewährt, dass er während des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 Rn. 33, BGHZ 216, 319;… Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05 Rn. 11, BGHZ 175, 118;… Urteil vom 7. Juli 1988 - VII ZR 179/87, BauR 1988, 739, juris Rn. 21).
Er kann dabei auf die Möglichkeit der Schätzung gemäß § 287 ZPO zurückgreifen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 Rn. 45, BGHZ 216, 319).
(2) Der Senat hat aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem systematischen Regelungszusammenhang mit den Gefahrtragungsregeln der §§ 644, 645 BGB weiter gefolgert, dass nach dem Sinn und Zweck des § 642 BGB der Unternehmer dafür entschädigt werden soll, dass er während des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 Rn. 33, BGHZ 216, 319;… Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05 Rn. 11, BGHZ 175, 118;… Urteil vom 7. Juli 1988 - VII ZR 179/87, BauR 1988, 739, juris Rn. 21).
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ergänzt § 642 BGB die Gefahrtragungsregeln in §§ 644, 645 BGB und betrifft ebenso wie § 645 BGB die Verteilung des vertraglichen Risikos, wenn infolge einer vom Besteller zu erbringenden Mitwirkungshandlung die Ausführung der Leistung durch den Unternehmer gestört wird, ohne dass eine der Parteien hieran ein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17 Rn. 30 m.w.N., BGHZ 216, 319).
- KG, 29.01.2019 - 21 U 122/18
VOB-Vertrag: Entschädigungsanspruch des Werkunternehmers bei Mitwirkungsverzug …
§ 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Unternehmers, wenn der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und der Besteller hierdurch in Annahmeverzug gerät (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 19; Urteil vom 24. Januar 2008, VII ZR 280/05, BGHZ 175, 118).Diese Vergütungsähnlichkeit zeigt sich darin, dass der Unternehmer nach § 642 BGB ein Entgelt für eine Leistung erhält, nämlich das vergebliche Bereithalten seiner Produktionsfaktoren während des Annahmeverzugs des Bestellers (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17; Urteil vom 24. Januar 2008, VII ZR 280/05, BGHZ 175, 118), dass die Höhe der Entschädigung nach der vereinbarten Vergütung zu bestimmen ist (§ 642 Abs. 2 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 45; Urteil vom 24. Januar 2008, VII ZR 280/05, BGHZ 175, 118; KG…, Urteil vom 10. Januar 2017, 21 U 14/16, Rz. 93) und dass sie der Umsatzsteuer unterfällt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2088, VII ZR 280/05, BGHZ 175, 118).
Danach ist gerade nicht jeder annahmeverzugsbedingte Nachteil entschädigungsfähig: Vorhaltekosten sind es, Kostensteigerungen sind es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17).
Richtig ist, dass solch ein annahmeverzugsbedingter Nachteil erst nach Ablauf der hypothetischen Dauer des gestörten Prozesses entsteht, allerdings irrt Althaus ebenfalls, wenn er meint, dass der Nachteil damit nicht während des Annahmeverzugs entstanden sei und deshalb aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17) nicht entschädigt werden könne (NZBau 2018, 646).
Dies lässt sich nach der Auffassung des Senats bereits aus der Rechtsprechung des BGH, nämlich dem Urteil vom 26. Oktober 2017 (VII ZR 16/17) ableiten.
Die Beschränkung des Anspruchs aus § 642 BGB ausschließlich auf Vorhaltekosten ergibt sich nach der Einschätzung des Senats schon daraus, dass der BGH sogar die Entschädigungsfähigkeit von Kostennachteilen verneint, die keine Vorhaltekosten sind, sondern Kostensteigerungen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17).
Hierfür spricht ferner die Bemerkung des BGH in dieser Entscheidung, wonach der "entgangene Gewinn" des Unternehmers nicht vom Anspruch aus § 642 BGB umfasst sei (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017,VII ZR 16/17, Rz. 45 e.E.), wobei aber auf der anderen Seite zu bemerken ist, dass sich entgangener Umsatz nicht in entgangenem Gewinn erschöpft: Entgeht dem Unternehmer die Vergütung aus dem Bauvertrag im Beispiel 2, so beläuft sich sein entgangener Umsatz auf 120 t EUR, sein entgangener Gewinn hingegen nur auf 10 t EUR.
Zudem richtet sich auch die nach Auffassung des Senats mit § 642 Abs. 2 BGB angesprochene Entschädigung für Vorhaltekosten nach der "vereinbarten Vergütung" mit der Konsequenz, dass der Unternehmer Zuschläge auf seine Vorhaltekosten erhält, wenn diese vor dem Hintergrund der vereinbarten Vergütungshöhe darstellbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 45; KG, Urteil vom 10. Januar 2017, 21 U 14/16).
Dies kann aber schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Nachteil nach Wegfall des Annahmeverzugs entstanden und somit nicht nach § 642 BGB entschädigungsfähig ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17).
Dies ist von dem Umstand zu unterscheiden, dass, wenn ein Unternehmer Produktionsmittel aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers vergeblich vorhält, bei der Ermittlung seiner Entschädigung nach § 642 BGB ein Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten und Gewinn vorzunehmen ist, sofern ein solcher in der vereinbarten Vergütung darstellbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 45; KG, Urteil vom 10. Januar 2017, 21 U 14/16).
Diese beläuft sich auf 5 t EUR x 1, 2 = 6 t EUR BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 45; KG, Urteil vom 10. Januar 2017, 21 U 14/16).
Dieser AGK-Deckungsbeitrag resultiert aber nur aus dem Umstand, dass sich die Entschädigung des Unternehmers für vergeblich vorgehaltene Produktionsmittel nach der Höhe der vereinbarten Vergütung richtet und darin enthaltene Zuschläge folglich fortzuschreiben sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 45; KG, Urteil vom 10. Januar 2017, 21 U 14/16).
Hält ein Unternehmer im Annahmeverzug des Bestellers vergeblich Produktionsmittel vor, so steht ihm für diesen Nachteil eine Entschädigung nach § 642 BGB zu (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17 m.w.N.).
Ein Produktionsmittel ist nur dann im Sinne von § 642 BGB bzw. der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17) "vorgehalten", wenn der Unternehmer es ausschließlich für einen bestimmten Auftrag bereithält, sodass er anderweitige Umsatzmöglichkeiten verliert.
Diese Vorschrift hat allerdings einen recht engen Anwendungsbereich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 31, Retzlaff in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Auflage, 2018, § 642 BGB, Rz. 152) und regelt im Wesentlichen den Ersatz für Lager- und Sicherungskosten, nicht aber die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vorhaltekosten, geschweige denn, dass sich aus ihr ein Ersatz für annahmeverzugsbedingte Umsatzverluste herleiten ließe.
Zuletzt hat er angemerkt, allein die Störung des Vertrags wegen der Verzögerung der Bauausführung könne nicht als Anordnung einer Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B gewertet werden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 40).
Diese Mehrkosten sind nicht nach § 642 BGB entschädigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17), durchaus aber nach § 2 Abs. 5 VOB/B (vgl. BGH…, Urteil vom 10. September 2009, VII ZR 152/08, Rz. 42).
Soweit der BGH angemerkt hat, dem Unternehmer könnte wegen einer Störung des Bauablaufs ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller zustehen, wenn dieser eine "selbständige Nebenpflicht" verletzt habe (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, VII ZR 16/17, Rz. 34), so folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass dies nur in dem Ausnahmefall denkbar erscheint, wo eine vertragliche Ausführungsfrist entgegen der Grundregel doch eine Mitwirkungspflicht des Bestellers begründet (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Oktober 1999, VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, Rz. 22).
- OLG Köln, 03.02.2021 - 11 U 136/18
Wie wird der zeitliche Mehraufwand von Änderungs- und Zusatzleistungen vergütet?
§ 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Unternehmers für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug gerät, weil er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werkes erforderlich ist (BGH, Urt. v. 26.10.2017 - VII ZR 16/17, BauR 2018, 242;… Berger, aaO Rn. 121).Die Situation ist mithin nicht mit derjenigen einer "fehlenden Baufreiheit" aufgrund verspätet ausgeführter Vorunternehmerleistungen zu vergleichen, wie sie den von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen des OLG Braunschweig vom 15.06.2017 (AZ: 8 U 59/16, BauR 2020, 653) wie auch des BGH vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17, BauR 2018, 242) zugrunde liegen.
- KG, 16.02.2018 - 21 U 66/16
Bauprozess auf große Kündigungsvergütung des Bauunternehmers: Vorbehaltsurteil …
Es genügt, wenn sich aus ihrem Vortrag ergibt, dass ihr aufgrund des Mitwirkungsverzugs der Beklagten ein nach § 642 BGB ersatzfähiger Nachteil (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 10/17 [richtig: VII ZR 16/17 - d. Red.] ) entstanden ist (vgl. KG, Urteil vom 10.1.2017, 21 U 16/17; Retzlaff in: Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht 2018, § 642 BGB, Rz 155 f).Zwar kann auch die störungsbedingte Verlangsamung eines Prozesses zu einem nach § 642 BGB zu ersetzenden Nachteil führen, weil der Unternehmer dann die durch den betroffenen Prozess gebundenen Produktionsmittel länger vorhalten muss (Retzlaff in Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht 2018, § 642 BGB, Rz 49 f und 57 ff), auch die Entscheidung des BGH vom 26.Oktober 2017 (VII ZR 10/17 [richtig: VII ZR 16/17 - d. Red.] )) hat an der Ersatzfähigkeit von verlangsamungsbedingten Nachteilen nichts geändert (…vgl. a.a.O.).
Aber immer wenn eine Pflichtverletzung des Bestellers dazu führt, dass der Unternehmer vergeblich Produktionsmittel für die Herstellung des Werks bereithält (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 10/17 [richtig: VII ZR 16/17 - d. Red.] ), Urteil vom 24.1.2008, VII ZR 280/05), wird hierdurch auch der Mitwirkungsverzug des Bestellers begründet.
Denn entweder war die Vergütung auskömmlich, dann beläuft sich die Entschädigung nach § 642 Abs. 2 BGB auf die mitwirkungsverzugsbedingten Mehrkosten - die Mietkosten - zuzüglich dem mit der Vergütung darstellbaren Zuschlag zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten und des Unternehmergewinns (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 10/17 [richtig: VII ZR 16/17 - d. Red.] ); KG, Urteil vom 10.1.2017, VII ZR 14/16).
- OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 5 U 52/19
Nachträge wegen geänderter Leistungen: Tatsächliche Kosten werden vergütet!
Das obiter dictum des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 26.10.2017 (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17, NJW 2018, 544) bezieht sich nach dem Verständnis des Senats ebenfalls darauf, dass es auf die Lohnmehrkosten Zuschläge für AGK sowie Gewinn und Wagnis geben kann.§ 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Unternehmers (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17, NJW 2018, 544; BGH, Urteil vom 20.4.2017 - VII ZR 194/13, NJW 2017, 2025).
Nach seiner Ratio Legis will § 642 BGB eine Kompensation dafür gewähren, dass der Unternehmer Personal, Geräte und Kapital also die Produktionsmittel, bereithält (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17, NJW 2018, 544 m.w.N.) Die Entschädigung wird für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt und stellt eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital dar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17, NJW 2018, 544; BGH, Urteil vom 26.4.2018 - VII ZR 81/17 , NJW 2018, 2561).
- BGH, 26.04.2018 - VII ZR 81/17
Bauvertrag mit öffentlichem Auftraggeber: Anspruch auf Ersatz von nach …
a) § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Unternehmers, wenn der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und der Besteller hierdurch in Annahmeverzug gerät (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, BauR 2018, 242 Rn. 19 = NZBau 2018, 25;… Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BauR 2017, 1361 Rn. 18 = NZBau 2017, 596, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Die angemessene Entschädigung nach § 642 BGB wird für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt und stellt eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital dar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, aaO Rn. 28 m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und …
Vielmehr kann der Vertrag auch dahin auszulegen sein, dass die Folgen einer nicht vom Auftraggeber verschuldeten Kostensteigerung grundsätzlich bei dem Auftragnehmer verbleiben sollen (vgl. BGH NZBau 2018, 25, juris, Rn. 41 f.).Ein Ersatz von Lohnmehrkosten und von sonstigem durch Gläubigerverzug des Bestellers verursachtem Mehraufwand ist kein Gegenstand dieses Anspruchs (vgl. BGH NJW 2018, 544, Rn. 39).
Nach Beendigung des Annahmeverzugs eingetretene Kostensteigerungen sind von diesem Anspruch dabei nicht umfasst (vgl. BGH NJW 2018, 544, juris, Rn. 25 ff.).
Es handelt sich um eine Kompensation für die Bereithaltung von Geräten, Personal und Material im Zeitraum des Annahmeverzugs, soweit diese deshalb ungenutzt geblieben waren (BGH NJW 2018, 544, juris, Rn. 28).
- LG Mosbach, 18.04.2019 - 2 O 232/17
Entschädigung nur für produktionslos vorgehaltene Mitarbeiter!
Maßgebend ist, dass ohne die Mitwirkung des Bestellers die Herstellung des Werks nicht erfolgen kann (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, Rn. 19).Nicht im Streit steht überdies, dass § 642 BGB nach seiner ratio legis dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür gewähren will, dass er während des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, Rn. 33).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu zuletzt klargestellt (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, Rn. 45), dass zur Bemessung der Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB die Höhe der vereinbarten Vergütung zu berücksichtigen sei, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten einschließen könne.
Dies entnimmt die Kammer mit dem Kammergericht (…a.a.O.) der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2017 (Versäumnisurteil des BGH v. 26.10.2017 - VII ZR 16/17 = NJW 2018, 544), die neben der zeitlichen Begrenzung auch ein zweites inhaltliches Begrenzungskriterium, nämlich das der "vergeblich vorgehaltenen" Produktionsfaktoren aufstellt.
Der erkennende Senat des Bundesgerichtshof legt die streitgegenständliche Norm dahingehend aus, dass sie die Gefahrtragungsregeln der §§ 644, 645 BGB ergänze und als verschuldensunabhängiger Anspruch sui generis dem Unternehmer eine Entschädigung biete, die jedoch "nicht sämtliche dem Unternehmer infolge des Annahmeverzugs des Bestellers entstehenden Nachteile" umfasse (Versäumnisurteil des BGH v. 26.10.2017 - VII ZR 16/17 = NJW 2018, 544, Rn. 30).
- OLG Celle, 06.10.2021 - 14 U 39/21
Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Umbauzuschlags bei …
§ 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Unternehmers (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17, NJW 2018, 544; BGH, Urteil vom 20.4.2017 - VII ZR 194/13, NJW 2017, 2025).Nach seiner ratio legis will § 642 BGB eine Kompensation dafür gewähren, dass der Unternehmer Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel, bereithält (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17, NJW 2018, 544 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.4.2018 - VII ZR 81/17, NJW 2018, 2561; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 19. Dezember 2019 - I-5 U 52/19 -, Rn. 44, juris).
- OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 5 U 62/20
Darlegung von Ansprüchen wegen Bauzeitverlängerung aufgrund vertragsgemäßer- und …
Die zusätzlich notwendig gewordenen Zutrittsbeantragungen sind bloße Auswirkungen des Verzugs (vgl. hierzu BGH NJW 2018, 544), da die Leistungserbringung während der Dauer des Verzugs gar nicht möglich wäre. - OLG Hamburg, 16.11.2018 - 1 U 40/17
Entschädigung aus § 642 BGB: Wann sind Pläne zu übergeben?
- LG Mosbach, 02.02.2018 - 1 O 164/17
Entschädigung = vereinbarte Vergütung minus Stoffkosten minus anderweitigem …
- OLG München, 15.11.2021 - 17 U 3123/21
Herausgabe des erzielten Gewinns durch VW nach Verjährung des ursprünglich …
- OLG Hamburg, 27.11.2020 - 8 U 7/20
Vorunternehmer in Verzug: Kein Nachtrag für höhere Lohn- und Materialkosten!
- OLG Celle, 04.03.2020 - 7 U 334/18
Schadensersatz wegen Behinderung: Lohnkosten werden erstattet, nicht …
- OLG Köln, 25.03.2021 - 7 U 278/19
Sind die Preisanpassungsregeln der VOB/B auf Baukonzessionsverträge anwendbar?
- OLG Hamburg, 07.12.2020 - 8 U 7/20
- KG, 24.08.2021 - 21 U 146/19
Anspruch eines baubetrieblichen Beratungsunternehmens auf Zahlung eines …