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   BGH, 23.07.2009 - VII ZR 164/08   

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https://dejure.org/2009,207
BGH, 23.07.2009 - VII ZR 164/08 (https://dejure.org/2009,207)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2009 - VII ZR 164/08 (https://dejure.org/2009,207)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08 (https://dejure.org/2009,207)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch einer Versicherung aus einem übergegangenem Recht; Technische Anforderungen an eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragten Fachwerkstatt; Kriterien zur Ermittlung des Inhalts eines Werkvertrages

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fachwerkstatt muss bei Reparatur Herstellervorgaben beachten

  • Betriebs-Berater

    Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 280 Abs. 1; ; VVG § 67

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 631
    Fachwerkstatt muss bei Grundüberholung einer technischen Anlage sicherheitsrelevante Anforderungen des Herstellers beachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 67
    Schadensersatzanspruch einer Versicherung aus einem übergegangenem Recht; Technische Anforderungen an eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragten Fachwerkstatt; Kriterien zur Ermittlung des Inhalts eines Werkvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hersteller-Anforderungen gehen anerkannten Regeln der Technik vor!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

  • IWW (Kurzinformation)

    Werkstattrecht - Herstellerrichtlinien gelten auch für Freie Kfz-Werkstätten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herstellervorschriften für die Wartung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

  • rechtsindex.de (Zusammenfassung)

    Werkvertragrecht: Wartungsvorschriften der Herstellers sind einzuhalten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Werkvertragrecht: Wartungsvorschriften der Herstellers sind einzuhalten

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen an den Werkunternehmer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Motor kaputt: Fachfirma wartete Gasmotor ohne die Wartungsvorschriften des Herstellers zu kennen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anforderungen des Herstellers bei Grundüberholung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Herstellervorschriften und/oder anerkannte Regeln der Technik: Was gilt?

  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Hersteller-Vorgaben: Unkenntnis schützt vor Haftung nicht!

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

Besprechungen u.ä. (2)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Haftung der Reparaturwerkstatt bei Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften des Herstellers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Herstellervorschriften können allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgehen! (IBR 2009, 511)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1467
  • MDR 2009, 1095
  • MDR 2010, 252
  • NZBau 2009, 647
  • NJ 2009, 476
  • VersR 2011, 408
  • BB 2009, 1649
  • BB 2009, 2001
  • BauR 2009, 1589
  • ZfBR 2009, 777
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.01.1995 - VIII ZR 23/94

    Annahme einer Zusicherung bei Verkauf gebrauchter Maschinen als generalüberholt;

    Auszug aus BGH, 23.07.2009 - VII ZR 164/08
    Dazu gehört jedenfalls, dass die ausgebauten Motorteile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht und, soweit erforderlich, entweder hergerichtet oder erneuert werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307).
  • LG Heidelberg, 07.11.2013 - 3 O 342/12

    Werkvertrag: Vergütungskürzung "auf Null" bei einem Parkettleger wegen mangelhaft

    Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen, die der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, ist das Gewerk der Beklagten bereits allein deshalb ohne weiteres mangelhaft gemäß §§ 633, 634 BGB, weil es den anerkannten Regeln der Technik bzw. des einschlägigen Faches nicht entspricht, deren Einhaltung jedoch (auch) beim BGB-Werkvertrag zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Mindestbeschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB gehört (Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 633 BGB Rn. 6a m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146; vgl. weiterhin auch BGH BauR 2009, 1589 Rn. 11 in juris).
  • BGH, 21.04.2011 - VII ZR 130/10

    Werkvertrag: Mangel an einem funktionstauglichen Rundbogenfenster bei

    Denn diese Sicherheitsanforderungen fußen auf der Einschätzung des Herstellers zur Gefährdung seines Produkts und den dadurch entstehenden Risiken, so dass der Besteller regelmäßig nicht bereit ist, das Risiko einer anderen Einschätzung zu übernehmen (Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08, BauR 2009, 1589 = NZBau 2009, 647 = ZfBR 2009, 777).
  • OLG Hamm, 02.09.2015 - 12 U 199/14

    Mangelhaftigkeit der Montage eines Abflussrohrs wegen Verstoßes gegen die

    Vielmehr erwartet er, dass ein Fachunternehmen sich die sicherheitsrelevanten Vorgaben eines Herstellers beschafft und diese beachtet (vgl. dazu BGH NZBau 2011, 415, Tz. 18; BauR 2009, 1589, Tz. 11).

    Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Besteller zu (BGH BauR 2009, 1589, Tz. 12).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 2 U 205/11

    Kostenvorschuss für Beseitigung an Wärmedämmverbundsystem in Sporthalle

    Herstellervorgaben sind allerdings zu beachten, wenn diese der Risikominimierung dienen und bei einem Verstoß gegen die Richtlinien des Herstellers nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert (BGH NJW-RR 2009, 1467).
  • OLG Köln, 25.06.2012 - 19 U 35/12

    Mängel eines Werks

    Auch aus der Entscheidung des BGH NJW-RR 2009, 1467 folgt nichts Abweichendes.
  • LG Karlsruhe, 26.01.2010 - 6 O 82/09

    Gebrauchtwagenkauf: Haftung bei verkürztem Zahnriemenwechsel-Intervall

    Soweit sich der Klägervertreter im vorliegenden Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 (VII ZR 164/08, NJW-RR 2009, 1151-1152) beruft, ist diese BGH-Entscheidung nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts für die vorliegende Fallkonstellation nicht weiterführend.
  • OLG Oldenburg, 25.02.2010 - 8 U 233/07

    Reparaturauftrag: Werkstatt muss Wartungsvorschriften ermitteln!

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08, NZBau 2009, 647 f.) hat das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.
  • LG Bonn, 24.11.2016 - 18 O 85/14
    Herstellervorgaben sind insbesondere dann zu beachten, wenn sie der Risikominimierung dienen und bei einem Verstoß gegen die Richtlinien des Herstellers nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert (BGH NJW-RR 2009, 1467).
  • OLG Hamm, 08.12.2011 - 17 U 73/11

    Schadensersatzanspruch einer Versicherung wegen Schadens aufgrund eines

    So kann eine Hinweispflicht eines Unternehmers auf eine von einer Anlage ausgehende Gefahr bestehen, wenn etwa eine solche Anlage von ihm hergestellt oder grundüberholt wird und Unfall- oder sonstige Risiken birgt (vgl. BGH NJW-RR 1987, 664 f.; NZBau 2009, 647 f.).
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