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   BGH, 22.05.2019 - VII ZR 180/18   

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https://dejure.org/2019,17738
BGH, 22.05.2019 - VII ZR 180/18 (https://dejure.org/2019,17738)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2019 - VII ZR 180/18 (https://dejure.org/2019,17738)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - VII ZR 180/18 (https://dejure.org/2019,17738)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Treffen von Vereinbarungen über die Zurücknahme von Klagen, Rechtsmitteln oder über ein...

  • rewis.io

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht in außergerichtlichem Vergleich

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 544 ; BGB § 779
    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Treffen von Vereinbarungen über die Zurücknahme von Klagen, Rechtsmitteln oder über einen Rechtsmittelverzicht in einem außergerichtlichen Vergleich

  • rechtsportal.de

    ZPO § 544 ; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; BGB § 779

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergleichsweise zur Rücknahme verpflichtet: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wirksamer Vergleich über Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwei mögliche Auftraggeber: Kein Honorar trotz verwerteter Planungsleistungen! (IBR 2019, 679)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2479
  • MDR 2019, 920
  • MDR 2019, 953
  • WM 2019, 1762
  • ZfBR 2019, 668
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.1983 - IVb ZR 1/82

    Verwerfung eines Rechtsmittels bei begründeter Geltendmachung der von einer

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VII ZR 180/18
    Hat der Nichtzulassungsbeschwerdeführer sich in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdegegner - voraussetzungslos - zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet und bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen diese Regelung, so ist, wenn der Prozessgegner sich auf die getroffene Vereinbarung beruft, die gleichwohl aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).

    Beruft sich der Prozessgegner in begründeter Weise darauf, dass eine Partei sich zur Zurücknahme der von ihr erhobenen Klage oder des von ihr eingelegten Rechtsmittels verpflichtet hat, so ist im gleichwohl weiter betriebenen Verfahren die Klage daher als unzulässig abzuweisen beziehungsweise das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VII ZR 180/18
    Hat der Nichtzulassungsbeschwerdeführer sich in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdegegner - voraussetzungslos - zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet und bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen diese Regelung, so ist, wenn der Prozessgegner sich auf die getroffene Vereinbarung beruft, die gleichwohl aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).

    Beruft sich der Prozessgegner in begründeter Weise darauf, dass eine Partei sich zur Zurücknahme der von ihr erhobenen Klage oder des von ihr eingelegten Rechtsmittels verpflichtet hat, so ist im gleichwohl weiter betriebenen Verfahren die Klage daher als unzulässig abzuweisen beziehungsweise das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Eine Prozessführung, die im Widerspruch zu einer vorherigen außergerichtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten steht, kann eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellen, die auf die entsprechende Einrede des Gegners hin zu berücksichtigen ist (vgl. zur außergerichtlichen Vereinbarung einer Klagerücknahme etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 B 142.81 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 6 und BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZR 180/18 - NJW 2019, 2479 Rn. 8 m.w.N.; zur Klageerhebung trotz vorherigen Verzichts Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 74 Rn. 42 und W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 24).
  • KG, 21.12.2021 - 22 W 41/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste durch

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittel in einem Zivilprozess als unzulässig zu verwerfen, wenn sich der Rechtsmittelführer privatrechtlich zur Rücknahme des Rechtsmittels verpflichtet hat (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263/63 -, BGHZ 41, 3-6 Rn. 3; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82 -, juris Rn. 8 mit Hinweis auf frühere Rspr.; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZR 180/18 -, juris Rn. 8).
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