Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.09.2003

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   BGH, 05.06.2003 - VII ZR 186/01   

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https://dejure.org/2003,2750
BGH, 05.06.2003 - VII ZR 186/01 (https://dejure.org/2003,2750)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2003 - VII ZR 186/01 (https://dejure.org/2003,2750)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - VII ZR 186/01 (https://dejure.org/2003,2750)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer vertragsändernden Vereinbarung - Pflicht des Auftraggebers zum Nachweis der Mangelhaftigkeit und des vertraglichen Sollzustands der Leistung nach Abnahme - Mitverschulden durch mangelnde Verdeutlichung eines beim Hochwasserschutz verfolgten Konzepts

  • Judicialis

    ZPO § 554 b; ; VOB/B § 13 Nr. 7 Absatz 2 Buchst. d)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 642; ZPO § 286
    Beweislast bei Vertragsänderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schaden am "Schürmann-Bau" wegen Hochwasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Anspruch der Bundesrepublik Deutschland wegen der Schäden durch Rheinhochwasser am "Schürmann-Bau" in Bonn

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schürmannbau-Hochwasserschaden: Organisatorische Fehler führen zum Mitverschulden des Bauherrn! (IBR 2003, 467)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2003, 433
  • BauR 2003, 1382
  • ZfBR 2003, 681
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.1994 - X ZR 30/93

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Vertragsänderung

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZR 186/01
    Das Berufungsgericht hat die Beklagten auch zutreffend als beweisbelastet angesehen: Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Grundsatz, daß derjenige eine nachträgliche Vertragsänderung zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, BauR 1995, 92, 93 = ZfBR 1995, 27), geht der Regel vor, daß der Auftraggeber nach Abnahme der Leistung deren Mangelhaftigkeit und als deren Voraussetzung auch den vertraglichen Sollzustand beweisen muß.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - VII ZR 186/01
    Die Rechtsmittel haben insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZR 190/02

    Kündigung wegen Unterbrechung der Bauausführung

    Ein Planungsfehler, zu dessen Begründung sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 27. April 2001 - 11 U 63/00 bezogen hat, kann, wie der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren gegen jene Entscheidung ausgeführt hat, nur darin bestehen, dass versäumt worden ist, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept und die darin für eine bestimmte Konsole vorgesehene Funktion planerisch hinreichend zu verdeutlichen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZR 186/01, BauR 2003, 1382 = NZBau 2003, 433 = ZfBR 2003, 681), und zwar gegenüber den gerade im Bereich des Hochwasserschutz tätigen und für ihn verantwortlichen Unternehmen.

    Den dort ausführenden Unternehmen hätte die Planung jene Einzelheiten vor Augen führen müssen, deren Fehlen am Ende zur Überflutung geführt hat (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003, aaO).

  • OLG Köln, 28.05.2014 - 11 U 99/10

    Begriff des Werkmangels i.S. von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB

    Eine Abänderung der Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass die Aufbringung eines Produktes der Firma C auch ohne Grundierung vertragsgemäß sei, hat die hierfür darlegungs und - beweispflichtige Klägerin (BGH BauR 2003, 1382; Senat BauR 2013, 244) nicht bewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 22 U 134/13

    Wann kann der Auftraggeber vor der Abnahme von einem Werkvertrag zurücktreten?

    Die Klägerin stützt sich ohne Erfolg auf eine nachträgliche Abänderung (insbesondere Reduzierung) ihrer vorstehenden Vertragspflichten; sie ist bereits die ihr obliegende (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2003, VII ZR 186/01, BauR 2003, 1382; Palandt-Sprau, a.a.O., § 632, Rn 18 mwN) substantiierte Darlegung einer entsprechenden Änderungs-/Reduzierungsvereinbarung fällig geblieben.
  • OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12

    Haftung des Generalunternehmers für Schäden durch Umstürzen eines Krans aufgrund

    Soweit die Beklagten in der Berufung ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30.10.2012 (Bl. 1088 GA) aufgreifen und dort auf Rechtsprechung zu bauvertraglichen Kooperations- und Koordinationspflichten verwiesen haben (OLG Köln, Urteil vom 24.07.2001 - 11 U 63/11, Schümann-Bau, juris Rz. 308 ff.), so ist zunächst hervorzuheben, dass der Bundesgerichtshof den grundsätzlichen Erwägungen des Oberlandesgericht Köln zur Mitverantwortlichkeit der Bauherrin aus Verletzung von Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationspflichten nicht gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 05.06.2003, VII ZR 186/01).
  • OLG Celle, 09.12.2021 - 5 U 51/21

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Werkleistung; Geltendmachung von

    Beweispflichtig für eine solche hypothetische Behauptung wäre - soweit streitig - dann im Übrigen auch die Beklagte gewesen, da - wie hier - vor Abnahme den Werkunternehmer die Beweislast auch für das Vertragssoll trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZR 186/01 , juris Rn. 2 a.E.).
  • OLG Köln, 06.10.2010 - 11 U 39/10

    Erlass eines Grundurteils wegen restlicher Werklohnforderungen aus einem

    Für den Abschluss einer von ihm entsprechend dem Schreiben vom 28.9.2000 und der Aussage des Zeugen L. angestrebten späteren Pauschalpreisvereinbarung ist aber der Beklagte beweispflichtig, da er sich auf eine Vertragsänderung beruft (BGH NJW 1995, 49, 50; BauR 2003, 1382).
  • OLG Saarbrücken, 05.07.2007 - 8 U 655/05

    Beweislastverteilung für Beweis nachträglicher Vertragsänderung; Vergütung für

    Denn den Beweis einer vertragsändernden Vereinbarung hat derjenige zu erbringen, der sich zur Herleitung einer ihm günstigen Rechtsfolge auf sie beruft (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt BGH BauR 2003, 1382).
  • OLG Braunschweig, 29.06.2017 - 8 U 127/16

    Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner Vorgaben!

    Lediglich behauptete Änderungs- oder Zusatzvereinbarungen nach Vertragsschluss muss derjenige beweisen, der sich zu seinen Gunsten auf eine solche nachträgliche Vereinbarung beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2003 - VII ZR 186/01 - Rdn. 2, BauR 2003, 1382).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - VII ZR 186/01 (1)   

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BGH, 25.09.2003 - VII ZR 186/01 (1) (https://dejure.org/2003,12406)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - VII ZR 186/01 (1) (https://dejure.org/2003,12406)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - VII ZR 186/01 (1) (https://dejure.org/2003,12406)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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