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   BGH, 09.11.1989 - VII ZR 200/88   

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https://dejure.org/1989,952
BGH, 09.11.1989 - VII ZR 200/88 (https://dejure.org/1989,952)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1989 - VII ZR 200/88 (https://dejure.org/1989,952)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1989 - VII ZR 200/88 (https://dejure.org/1989,952)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammenschluss zweier Bauunternehmer zu einer ARGE - Vereinbarung der Zahlung auf ein Gemeinschaftskonto der ARGE - Einzug eines Teils der Schlusszahlungen durch ein Mitglied der ARGE - Voraussetzungen zur Annahme einer Duldungsvollmacht

  • opinioiuris.de

    Gemeinschaftskonto der Arge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 167
    Einziehung von Zahlungen einer Arge über ein eigenes Geschäftskonto eines Mitglieds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto einer Arge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einbeziehung von Werklohnforderung bei einer ARGE (IBR 1990, 220)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 404
  • MDR 1990, 534
  • WM 1990, 481
  • DB 1990, 726
  • BauR 1990, 214
  • ZfBR 1990, 67
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1962 - VII ZR 75/61

    Anforderungen an die stillschweigende Erteilung einer Vollmacht; Abgrenzung von

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - VII ZR 200/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Duldungsvollmacht anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1962 - VII ZR 75/61 = LM BGB § 167 Nr. 13; Thiele in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 167 Rdn. 36; Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 173 Anm. 4 b aa, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 60/80

    Anspruch auf Übertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken - Berechtigung

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - VII ZR 200/88
    Erst recht scheidet bei der gegebenen Sachlage die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht aus (vgl. dazu BGH NJW 1981, 1727, 1728 u. Thiele a.a.O. Rdn. 43 ff).
  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Voraussetzung dafür ist, daß der Vertretene das Verhalten des nicht von ihm bevollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obgleich ihm das möglich gewesen wäre (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 5, 111, 116; BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 Nr. 4, vom 5. November 1962 - VII ZR 75/61, LM § 167 Nr. 13, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, BGHR § 167 - Duldungsvollmacht 1, vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; vgl. auch Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

    Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteile vom 14. Mai 2002, vom 25. März 2003 und vom 2. März 2004, jeweils aaO).
  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

    Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275).
  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

    Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteile vom 14. Mai 2002, 25. März 2003 und vom 2. März 2004, jeweils aaO).
  • OLG Dresden, 22.09.2010 - 6 U 61/05

    Anscheinsvollmacht des bauleitenden Architekten

    Allerdings ist jedoch eine Duldungsvollmacht anzunehmen, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass der Architekt für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BGH vom 09.11.1989, VII ZR 200/88, zitiert nach juris) oder eine Anscheinsvollmacht, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (vgl. BGH vom 05.03.1998, III ZR 183/96, zitiert nach juris).

    Allerdings ist jedoch eine Duldungsvollmacht anzunehmen, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass der Architekt für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BGH vom 09.11.1989, VII ZR 200/88, zitiert nach juris) oder eine Anscheinsvollmacht, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (vgl. BGH vom 05.03.1998, III ZR 183/96, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2004 - 9 U 77/03

    Finanzierter Immobilienkauf: Wirksamkeit der im Rahmen eines wegen unerlaubter

    Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; BGH Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275).
  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 28 U 2/10

    Zustandekommen eines Kaufvertrages über gebrauchte Lastkraftwagen bei

    Eine Duldungsvollmacht ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteile vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, NJW-RR 1990, 404, unter I 2 b; vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, NJW 2005, 2985, unter II 2 b bb (1)).
  • BGH, 13.05.1992 - IV ZR 79/91

    Leistung einer Vorauszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag unter Abtretung

    Eine Duldungsvollmacht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88 - BGHR § 167, Duldungsvollmacht 1, m.w.N.).
  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 381/99

    Haftung für verlorene Kapitalanlagebeträge; Erneute Vernehmung eines Zeugen in

    Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn ein zum Handeln in fremdem Namen nicht Befugter während einer gewissen Dauer und wiederholt für den Geschäftsführer als Vertreter aufgetreten ist, der Geschäftsführer dieses Verhalten kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (BGH, Urt. v 9. November 1989 - VII ZR 200/88, BGHR BGB § 167 - Duldungsvollmacht 1 m.w.N.), und der Geschäftsgegner seinerseits das Verhalten des Vertreters sowie dessen Duldung durch den Geschäftsherrn zur Zeit der Vornahme des Geschäfts gekannt und er diese Duldung dahin gewertet hat und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte werten durfte, daß der als Vertreter Handelnde Vollmacht habe (MünchKomm.-Schramm, BGB 3. Aufl. § 167 Rdn. 36 m.w.N.).
  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 380/99

    Haftung für verlorene Kapitalanlagebeträge; Erneute Vernehmung eines Zeugen in

    Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn ein zum Handeln in fremdem Namen nicht Befugter während einer gewissen Dauer und wiederholt für den Geschäftsführer als Vertreter aufgetreten ist, der Geschäftsführer dieses Verhalten kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (BGH, Urt. v 9. November 1989 - VII ZR 200/88, BGHR BGB § 167 - Duldungsvollmacht 1 m.w.N.), und der Geschäftsgegner seinerseits das Verhalten des Vertreters sowie dessen Duldung durch den Geschäftsherrn zur Zeit der Vornahme des Geschäfts gekannt und er diese Duldung dahin gewertet hat und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte werten durfte, daß der als Vertreter Handelnde Vollmacht habe (MünchKomm.-Schramm, BGB 3. Aufl. § 167 Rdn. 36 m.w.N.).
  • LAG Köln, 19.09.2006 - 9 Sa 481/06

    Arbeitnehmerhaftung; Sparkassenangestellter; telefonische Überweisungsaufträge

  • OLG Naumburg, 17.04.2001 - 12 U 236/00

    Voraussetzungen der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB

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