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   BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83   

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https://dejure.org/1984,457
BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83 (https://dejure.org/1984,457)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1984 - VII ZR 21/83 (https://dejure.org/1984,457)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1984 - VII ZR 21/83 (https://dejure.org/1984,457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wandlung eines Kaufvertrags - Rechtsfolgen eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses - Verstoß eines formularmäßigen Haftungsausschlusses gegen Treu und Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 633 ff, §§ 459 ff
    Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notariell beglaubigtes "Kaufangebot": Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2094
  • ZIP 1984, 1361
  • MDR 1985, 45
  • DNotZ 1984, 760 (Ls.)
  • BB 1984, 1638
  • BauR 1984, 392
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.05.1982 - VII ZR 74/81

    Musterhaus: Gewährleistungsansprüche

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83
    Ein formelhafter - ohne ausführliche Belehrung und eingehende Erörterung seiner einschneidenden Rechtsfolgen gem. § 242 BGB unwirksamer - Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser in notariellen Verträgen kann auch dann vorliegen, wenn die Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in einem notariell beurkundeten "Kaufangebot" des Erwerbers enthalten ist und der Veräußerer dieses Angebot annimmt (Fortführung von BGHZ 74, 204, 209; BGH NJW 1982, 2243).

    Allerdings hat der Senat in Fällen, in denen das AGBG noch nicht anwendbar war, die völlige Freizeichnung des Veräußerers von seinen Gewährleistungspflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für unwirksam gehalten, wenn der Vereinbarung über den Ausschluß der Gewährleistung ein vorgefertigter Vertragstext zugrundegelegt worden war (BGHZ 74, 204, 209 f; NJW 1982, 2243).

    Auch eine solche Klausel kann dann nicht als rechtsverbindlich anerkannt werden, wenn sie nur formelhaft und ohne eingehende Erörterung ihrer einschneidenden Rechtsfolgen benutzt worden ist, gleichviel wie der Vertrag sonst gestaltet ist (BGH NJW 1982, 2243, 2244).

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Klausel in einem bei Vertragsabschluß verwendeten Formular enthalten ist oder ob sie - als "häufig vorkommende Freizeichnungsklausel" - formelhaft in den Vertragstext übernommen wird (Senatsurteil NJW 1982, 2243, 2244).

  • BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77

    Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83
    Ein formelhafter - ohne ausführliche Belehrung und eingehende Erörterung seiner einschneidenden Rechtsfolgen gem. § 242 BGB unwirksamer - Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser in notariellen Verträgen kann auch dann vorliegen, wenn die Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in einem notariell beurkundeten "Kaufangebot" des Erwerbers enthalten ist und der Veräußerer dieses Angebot annimmt (Fortführung von BGHZ 74, 204, 209; BGH NJW 1982, 2243).

    Allerdings hat der Senat in Fällen, in denen das AGBG noch nicht anwendbar war, die völlige Freizeichnung des Veräußerers von seinen Gewährleistungspflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für unwirksam gehalten, wenn der Vereinbarung über den Ausschluß der Gewährleistung ein vorgefertigter Vertragstext zugrundegelegt worden war (BGHZ 74, 204, 209 f; NJW 1982, 2243).

    Diese Rechtsprechung hat zumindest im Ergebnis im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 10; Garrn NJW 1980, 2782; Kötz in MünchKomm, BGB, Ergänzungsband, § 1 AGBG Rdn. 8; Kramer ZHR 146 (1982), 105, 114 f; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 27; Wiedemann in Festgabe für Max Kummer (1980) S. 175, 185 ff; Stein, Die Inhaltskontrolle vorformulierter Verträge des allgemeinen Privatrechts (1982) S. 110; vgl. auch Hönn JZ 1983, 677; a.A. Brambring/Schippel NJW 1979, 1802; Peters NJW 1979, 1820; Stürner JZ 1979, 758; Wolfgang Thomas DNotZ 1979, 746; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rdn. 32, 76 ff; vgl. auch Ulmer DNotZ 1982, 587).

  • BGH, 13.01.1975 - VII ZR 194/73

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83
    Insbesondere haben sie die Beklagten nicht in den Stand gesetzt, etwaige Gewährleistungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 - BauR 1975, 206, 208 und vom 28. Juni 1979 - VII ZR 166/78 - BauR 1979, 514, 516).
  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 99/80

    Fehlschlagen der Nachbesserung bei Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die formularmäßige Freizeichnung des Veräußerers von seiner eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber von neuerrichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnungen und Häusern allenfalls bei gleichzeitiger Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte möglich und auch dann nur insoweit, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen schadlos halten kann (BGHZ 74, 258, 270 m.w.N.; BGH NJW 1982, 169, 170).
  • BGH, 28.06.1979 - VII ZR 166/78

    Erwerber von Wohnungseigentum: Gewährleistungsansprüche

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83
    Insbesondere haben sie die Beklagten nicht in den Stand gesetzt, etwaige Gewährleistungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 - BauR 1975, 206, 208 und vom 28. Juni 1979 - VII ZR 166/78 - BauR 1979, 514, 516).
  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die formularmäßige Freizeichnung des Veräußerers von seiner eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber von neuerrichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnungen und Häusern allenfalls bei gleichzeitiger Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte möglich und auch dann nur insoweit, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen schadlos halten kann (BGHZ 74, 258, 270 m.w.N.; BGH NJW 1982, 169, 170).
  • OLG München, 08.10.1980 - 27 U 303/80

    AGB-Charakter von notariellen Verträgen; Ausschluß von Sachmängelhaftung;

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83
    Es kann daher offen bleiben, ob das AGBG auf Vertragsmuster des Notars dann anwendbar ist, wenn sich der Verkäufer eines neuerrichteten Hauses die im Formblatt des Notars enthaltene Freizeichnungsklausel einseitig zu seinen Gunsten zunutze macht (vgl. hierzu OLG München NJW 1981, 2472 [OLG München 08.10.1980 - 27 U 303/80]).
  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Ob in diesem Fall nicht ohnehin das AGB-Gesetz Anwendung findet, wenn sich der Bauträger die Bedingungen einseitig zu nutze macht, kann dahinstehen (bejahend Senatsurteile vom 6. Mai 1982 - VII ZR 74/81 = NJW 1982, 2243 = WM 1982, 820 = BauR 1982, 493 = ZfBR 1982, 152 und BGHZ 74, 204, 211 zur Inhaltskontrolle vor dem AGB-Gesetz; nach Geltung des AGB-Gesetzes offen gelassen im Senatsurteil vom 5. April 1984 - VII ZR 21/83 = NJW 1984, 2094 = WM 1984, 1027 = BauR 1984, 392 ZfBR 1984, 183; bejahend jüngst OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 1467, 1468 [OLG Nürnberg 08.05.1990 - 11 W 361/90]; sinngemäß LG Köln, DNotZ 1990, 577, 578; mit Anscheinsbeweis für die Verwendung durch den Bauträger LG Köln, DNotZ 1990, 571; zum Streitstand Roth, BB 1987, 977, 979; MünchKomm/Kötz aaO. § 1 Rdn. 8; Ulmer aaO. § 1 Rdn. 31 f.).
  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

    Der Bauträger ist von dieser Haftung vielmehr nur dann befreit, wenn und soweit der Erwerber sich aus den ihm abgetretenen Ansprüchen tatsächlich schadlos halten kann (BGHZ 74, 258, 270; BGH NJW 1982, 169, 170; 1982, 1808, 1809; 1982, 2243; 1984, 2094; 1984, 2573, 2574, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, jeweils m.N.; zur Rechtslage seit 1. April 1977 vgl. § 11 Nr. 10 a) AGBG ).
  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 318/84

    Gewährleistungsausschluß beim Erwerb neuer Eigentumswohnungen und Häuser;

    Ein formelhafter - ohne ausführliche Belehrung und eingehende Erörterung seiner einschneidenden Rechtsfolgen gemäß § 242 BGB unwirksamer - teilweiser Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser in notariellen Verträgen kann auch dann vorliegen, wenn die Freizeichnung "alle erkennbaren Mängel" betrifft (Fortführung von BGHZ 74, 204; BGH NJW 1982, 2243; 1984, 2094) [BGH 16.01.1984 - II ZR 100/83].

    Dabei hat er darauf hingewiesen, daß häufig vorkommende Freizeichnungsklauseln, die in einem notariell beurkundeten Formularvertrag unwirksam wären, dann nicht als rechtsverbindlich anerkannt werden können, wenn sie nur formelhaft und ohne eingehende Erörterung ihrer einschneidenden Rechtsfolgen benutzt worden sind, gleichviel wie der Vertrag sonst gestaltet ist (Senatsurteil NJW 1984, 2094 m.w.N.).

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Gewährleistungsausschluß in einem bei Vertragsschluß verwendeten Formular enthalten ist oder ob er - als "häufig vorkommende Freizeichnungsklausel" - formelhaft in den Vertragstext übernommen wurde (Senatsurteile NJW 1982, 2243, 2244 [BGH 06.05.1982 - VII ZR 74/81]; 1984, 2094, 2095) [BGH 05.04.1984 - VII ZR 21/83].

  • BGH, 22.12.1988 - VII ZR 266/87

    Rechte des Käufers einer neu errichteten Eigentumswohnung bei Freizeichnung von

    Hat sich der Veräußerer einer neu errichteten Eigentumswohnung gegenüber dem Erwerber unter Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte formularmäßig freigezeichnet und will der Erwerber diese Ansprüche gegen die am Bau beteiligten Handwerker geltend machen, muß der Veräußerer auch ohne besonderes berechtigtes Interesse des Erwerbers die mit den Handwerkern vereinbarten Werkverträge und die Abnahmeprotokolle herausgeben (im Anschluß an Senat, NJW 1984, 2094 = LM § 633 BGB Nr. 49).

    Der Veräußerer muß auch ohne besonderes berechtigtes Interesse des Erwerbers die mit den Handwerkern vereinbarten Werkverträge und die Abnahmeprotokolle herausgeben (im Anschluß an Senat, NJW 1984, 2094 = LM § 633 BGB Nr. 49).

    Die subsidiäre Eigenhaftung des Veräußerers tritt vielmehr bereits dann ein, wenn dieser den Erwerber bei der Durchsetzung der Ansprüche nicht hinreichend unterstützt (Senatsurteile NJW 1980, 282, 283 [BGH 11.10.1979 - VII ZR 272/77]; 1984, 2094, 2095, [BGH 05.04.1984 - VII ZR 21/83]jeweils m.w.N.).

    Dieser Pflicht kommt er nicht schon dadurch nach, daß er dem Erwerber eine Handwerkerliste übergibt, in der die am Bau Beteiligten mit den ausgeführten Arbeiten namentlich aufgeführt sind (vgl. Senatsurteil NJW 1984, 2094, 2095) [BGH 05.04.1984 - VII ZR 21/83].

    Nur dann kann der Erwerber abschätzen, welche Aussicht auf Erfolg ein gegenüber den Handwerkern gerichtetes Mängelbeseitigungsverlangen hat (Senatsurteile NJW 1984, 2094, 2095 [BGH 05.04.1984 - VII ZR 21/83]; vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206, 208 und vom 28. Juni 1979 - VII ZR 176/78 = BauR 1979, 514, 516 = ZfBR 1979, 235, 236).

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 67/85

    Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in Veräußerungsverträgen über

    Im Urteil vom 5. April 1984, VII ZR 21/83, NJW 1984, 2094 hat der VII. Zivilsenat weiterhin ausgeführt, aus dem fehlenden Vortrag des Käufers zum Zustandekommen der Freizeichnungsklausel könne nicht gefolgert werden, der Notar habe die Beteiligten ausführlich belehrt und die Klausel mit ihren einschneidenden Rechtsfolgen eingehend mit dem Erwerber erörtert (vgl. hierzu auch: BGH Urt. v. 20. Februar 1986, VII ZR 318/84, WM 1986, 799).

    Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 5. April 1984 aaO dem Veräußerer die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen einer Individualabsprache über den Gewährleistungsausschluß auferlegt haben sollte, vermag sich der erkennende Senat dem jedenfalls für einen Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken mit Gebäuden ohne Herstellungsverpflichtung des Veräußerers nicht anzuschließen.

  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88

    Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

    Vielmehr muß der Veräußerer darlegen und beweisen, daß der Notar die Erwerber ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt hat (Senatsurteil NJW 1984, 2094, 2095; Baumgärtel ZfBR 1988, 101, 103).
  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 430/99

    Personelle Beschränkung der Nutzung einer Eigentumswohnung

    Gleiches gilt für die Frage, ob hier die Grundsätze anwendbar wären, die der VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 5. April 1984 (VII ZR 21/83, NJW 1984, 2094) zum Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen aufgestellt hat.
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 268/83

    Kosten der Rechtsverfolgung bei formularmäßiger Freizeichnung des Bauträgers von

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die formularmäßige Freizeichnung des Veräußerers von seiner eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber von neuerrichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnungen und Häusern allenfalls bei gleichzeitiger Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte und auch dann nur insoweit möglich ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen schadlos halten kann (zuletzt Senatsurteil vom 5. April 1984 - VII ZR 21/83 - mit Nachw., zur Veröffentlichung bestimmt).

    Zu dem von der Beklagten zu tragenden Risiko gehört, daß sie dem Kläger rechtzeitig den für die Mängelbeseitigung zuständigen Handwerker benennt (Senatsurteile NJW 1980, 282, 283; 1981, 2344, 2345; zuletzt Urteil vom 5. April 1984 - VII ZR 21/83, zur Veröffentlichung bestimmt - jeweils mit Nachw.).

  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 153/86

    Wirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein in einem Individualvertrag enthaltener formelhafter - ganzer oder teilweiser - Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser gemäß § 242 BGB dann unwirksam, wenn die einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Freizeichnung nicht vorher zwischen den Vertragsparteien eingehend erörtert werden und der Erwerber darüber nicht nachhaltig belehrt wird (Senatsurteile NJW 1984, 2094 m. w. Nachw.; vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = ZfBR 1986, 120 = BauR 1986, 345, 346 und vom 21. Mai 1987 - VII ZR 3/86 = BB 1987, 1488 = WM 1987, 1018).
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2004 - 4 U 34/03

    Verkauf einer durch Umgestaltung eines Altbaus geschaffenen Eigentumswohnung:

    Der Bundesgerichtshof hat zwar für die Veräußerung neu errichteter oder noch zu errichtender Wohnungen gemäß § 242 BGB aus Treu und Glauben gefolgert, dass die Freizeichnung unwirksam ist, wenn sie "alle erkennbaren Mängel" betrifft (vgl. BGHZ 74, 204; BGH, NJW 1982, 2243; NJW 1984, 2094; Deckert, aaO., Gruppe 3, Rdnr. 1076 m. w. N.; Hagen/Brambring, aaO., Rdnr. 217).

    cc) Der als Veräußerer darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, NJW 1984, 2094 (2095); NJW 1989, 2748) hat indes nicht bewiesen, dass der Notar die Erwerber ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt hat.

  • BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86

    Formularmäßige Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen beim Erwerb einer

  • OLG Karlsruhe, 10.02.1999 - 9 U 172/97

    Inhaltskontrolle von Notarverträgen; Formularmäßiger Ausschluß von

  • BGH, 19.05.1989 - V ZR 103/88

    Auslegung einer Ankaufsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 4 U 276/03

    Großes Kölner Bauherrenmodell zur Errichtung einer Eigentumswohnanlage: Pflichten

  • BGH, 27.09.1990 - VII ZR 316/89

    Subsidiäre Haftung des Veräußerers beim Bauvertrag; Verjährung von

  • OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 23 U 31/05

    Girogeschäft: Prinzip der formalen Auftragsstrenge im Überweisungsverkehr;

  • OLG München, 09.08.2016 - 9 U 263/13

    Verputzer meldet Bedenken an: Maurer haftet für Putzrisse nur begrenzt!

  • OLG Köln, 29.01.1997 - 27 U 82/96
  • OLG Karlsruhe, 28.10.1985 - 4 W 75/85

    Formbedürftigkeit der Vollmachtserteilung beim Bauherrenmodell

  • OLG Nürnberg, 08.09.1984 - 2 U 2923/81

    Zur Unwirksamkeit der Vereinbarung der Gewährleistungsbestimmungen der VOB/B § 13

  • OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 5 U 123/07

    Erwerb eines sanierten Altbaus: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf

  • OLG Köln, 16.03.1989 - 12 U 197/88

    Ausschließlicher Gerichtsstand in AGB-Klauseln und internationale Zuständigkeit;

  • KG, 24.05.2004 - 12 U 336/02

    Kaufvertrag: Wirksamer Rücktritt wegen Verzuges mit der Mängelbeseitigung bei

  • LG Wiesbaden, 30.09.1986 - 8 S 59/86

    Schadensersatzanspruch einer Privatschule gegen die Eltern wegen entgangenen

  • OLG Hamburg, 31.07.1985 - 5 U 133/84

    Provision aus Finanzierungsvermittlungsvertrag ; Finanzierungsvermittler als

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