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   BGH, 11.10.1984 - VII ZR 216/83   

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https://dejure.org/1984,1760
BGH, 11.10.1984 - VII ZR 216/83 (https://dejure.org/1984,1760)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1984 - VII ZR 216/83 (https://dejure.org/1984,1760)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 216/83 (https://dejure.org/1984,1760)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkurseröffnung über das Eigenvermögen eines Miterben - Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft außerhalb des Konkursverfahrens - Verwertung eines Nutzungsrechts hinsichtlich eines zur ungeteilten Erbmasse einer Miterbengemeinschaft gehöhrenden Wohnungshauses - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812; KO § 6
    Behandlung eines Nutzungsrechts an einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Wohnung im Konkurs des nutzungsberechtigten Miterben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1082
  • ZIP 1984, 1504
  • MDR 1985, 486
  • WM 1984, 1650
  • DB 1985, 592
  • Rpfleger 1985, 122
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.02.1957 - VII ZR 250/56

    Nachtbriefkasten. Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - VII ZR 216/83
    Richtig ist allerdings, daß dann, wenn ein Miterbe mit seinem Eigenvermögen in Konkurs fällt, hiervon nach § 1 KO in Verbindung mit § 859 Abs. 2 ZPO nur der Erbanteil als Ganzes erfaßt wird, nicht aber ein Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen oder gar diese selbst (BGHZ 23, 307, 314; 72, 39, 41) [BGH 14.06.1978 - VIII ZR 149/77].

    Schon deshalb ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, der Gegenstand der im Schrifttum umstrittenen Senatsentscheidung BGHZ 23, 307 gewesen ist (vgl. etwa die Nachw. bei Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., Vorbem. 12 vor § 207).

  • BGH, 14.06.1978 - VIII ZR 149/77

    Konkursanfechtung bei Erbanteilsverkürzung

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - VII ZR 216/83
    Richtig ist allerdings, daß dann, wenn ein Miterbe mit seinem Eigenvermögen in Konkurs fällt, hiervon nach § 1 KO in Verbindung mit § 859 Abs. 2 ZPO nur der Erbanteil als Ganzes erfaßt wird, nicht aber ein Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen oder gar diese selbst (BGHZ 23, 307, 314; 72, 39, 41) [BGH 14.06.1978 - VIII ZR 149/77].

    Erst der auf diese Weise ermittelte Reinanteil fällt der jeweiligen Konkursmasse zu (BGHZ 72, 39, 41 [BGH 14.06.1978 - VIII ZR 149/77] mit Nachw.).

  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 135/52

    Treuhänder und Rückerstattungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - VII ZR 216/83
    War der Beklagte sonach seit der Eröffnung des Konkursverfahrens zur Nutzung seiner Wohnung nicht mehr befugt, gehörte das Nutzungsrecht vielmehr zur Konkursmasse, so ist er, weil er die Wohnung gleichwohl genutzt hat, auf Kosten der Masse ungerechtfertigt bereichert (vgl. a. BGHZ 12, 380, 394/395).
  • BGH, 19.11.2015 - IX ZB 59/14

    Restschuldbefreiung: Pflicht des Schuldners zur Zahlung einer Entschädigung für

    Der Schuldner nutzte die Wohnung deshalb auf Kosten der Insolvenzmasse ohne rechtlichen Grund mit der Folge, dass er nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082, 1083; OLG Nürnberg, NZI 2006, 44; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - V ZR 135/52, BGHZ 12, 380, 393 f; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 100 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 100 Rn. 15).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 30/11

    Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des

    Bei näherer Betrachtung besteht der auch vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082, 1983 unter 3. a) angenommene Vorrang des Insolvenzrechts bei gleichzeitiger Zwangsverwaltung des vom Schuldner selbst genutzten Wohneigentums nur in tatsächlicher Hinsicht.
  • OLG Nürnberg, 24.06.2005 - 5 U 215/05

    Verpflichtung des Insolvenzschuldners, der gemeinsam it seiner Familie ein zur

    Der Insolvenzschuldnerin gegenüber hat er auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auf Bezahlung einer Nutzungsentschädigung, da sie die Räume seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Insolvenzmasse nutzt (BGH NJW 1985, 1082).
  • OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei beabsichtigter Erhebung einer Klage des

    Nutzt der Schuldner eine zur Insolvenzmasse gehörende Immobilie während des Insolvenzverfahrens weiter, so hat er nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung zur Masse zu zahlen, da er die Nutzung rechtsgrundlos und auf Kosten der Masse zieht (BGH NJW 1985, 1082; NJW-RR 2016, 174 = NZI 2016, 89; OLG Nürnberg NZI 2006, 44).

    Er hat auch kein Nutzungsrecht an einem räumlich getrennten Teil des Immobilie (wie im Fall BGH NJW 1985, 1082, wo dem Schuldner das Nutzungsrecht an einer in einen ungeteilten Nachlass fallenden Wohnung zustand).

  • BGH, 18.02.2004 - XII ZR 196/99

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache infolge Aufhebung der

    Im Verhältnis zum Zwangsversteigerungsgesetz gehen die einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen (hier: § 7 Abs. 5 GesO) vor (vgl. Zeller/Stöber ZVG 16. Aufl. § 152 Rdn. 3.17; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 216/83 - ZIP 1984, 1504, 1506 für das Verhältnis von § 149 Abs. 1 ZVG zu §§ 129, 132 KO).
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