Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.05.2013

Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11   

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BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11 (https://dejure.org/2013,4605)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - VII ZR 223/11 (https://dejure.org/2013,4605)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - VII ZR 223/11 (https://dejure.org/2013,4605)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 256 Abs 2 ZPO, § 8 Nr 3 Abs 1 S 1 VOB/B, § 849 BGB
    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage im Falle des Verfolgens beide Parteien mit Klage und Widerklage selbstständige Ansprüche und einer Vorgreiflichkeit des streitigen Rechtsverhältnisses für diese selbstständigen Ansprüche

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 649; VOB/B § 8 Nr. 3
    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage im Falle des Verfolgens beide Parteien mit Klage und Widerklage selbstständige Ansprüche und einer Vorgreiflichkeit des streitigen Rechtsverhältnisses für diese selbstständigen Ansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unterlassene Zwischenfeststellungsklage: Regressrisiko!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwischenfeststellungsklage auch möglich beim Verfolgen selbständiger Ansprüche mit Klage und Widerklage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassene Zwischenfeststellungsklage: Regressrisiko! (IBR 2013, 320)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1744
  • MDR 2013, 544
  • NZBau 2013, 300
  • FamRZ 2013, 876
  • BauR 2013, 987
  • ZfBR 2013, 353
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    a) Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 10 m.w.N.).

    a) Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 11), ist - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend.

    Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 16.02.1967 - II ZR 171/65

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines Kündigungsgrunde im

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Darunter sind auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte zu verstehen, nicht dagegen einzelne Vorfragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419).

    Ein Kündigungsgrund kann allein das Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 79).

  • BGH, 13.10.1967 - V ZR 83/66

    Befreiung von jeglicher Haftung - Formnichtigkeit des Ankauferechts - Annahme des

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Oktober 1967, V ZR 83/66, WM 1967, 1245, 1246).

    Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Widerklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1967 - V ZR 83/66, WM 1967, 1245, 1246; Urteil vom 2. März 1979 - V ZR 102/76, MDR 1979, 746, 747).

  • BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01

    Voraussetzungen eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen;

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Grundsätzlich darf allerdings bei Klage und Widerklage ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 = NZBau 2003, 153).

    Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann indes gerade dadurch beseitigt werden, dass über eine für Klage und Widerklage vorgreifliche Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 f. = NZBau 2003, 153; Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, BauR 2012, 1391 Rn. 13 = NZBau 2012, 440).

  • BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76

    Streit um das Miteigentum an einem Hausgrundstück nach widerrufener Schenkung -

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Widerklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1967 - V ZR 83/66, WM 1967, 1245, 1246; Urteil vom 2. März 1979 - V ZR 102/76, MDR 1979, 746, 747).
  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05, BGHZ 169, 153 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 26).
  • BGH, 26.04.2012 - VII ZR 25/11

    Widerklage: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann indes gerade dadurch beseitigt werden, dass über eine für Klage und Widerklage vorgreifliche Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 f. = NZBau 2003, 153; Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, BauR 2012, 1391 Rn. 13 = NZBau 2012, 440).
  • BGH, 10.03.2003 - IV ZR 306/00

    Begriff der unrichtigen Sachbehandlung

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Das setzt voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294, m.w.N.).
  • RG, 27.02.1934 - II 276/33

    1. Kann ein der Feststellung durch Urteil zugängliches Rechtsverhältnis auch dann

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. RGZ 144, 54, 59 ff.; RGZ 170, 328, 330).
  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
    Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. RGZ 144, 54, 59 ff.; RGZ 170, 328, 330).
  • OLG Köln, 26.07.2019 - 20 U 75/18

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage - wie hier - die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. VII ZR 223/11 - zitiert nach juris).
  • BGH, 16.11.2016 - VIII ZR 297/15

    Anforderungen an die Klageschrift: Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands bei

    Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, aaO; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12).
  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

    Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 Rn. 11 = WRP 2009, 71; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23).
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   BGH, 13.05.2013 - VII ZR 223/11   

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https://dejure.org/2013,11953
BGH, 13.05.2013 - VII ZR 223/11 (https://dejure.org/2013,11953)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2013 - VII ZR 223/11 (https://dejure.org/2013,11953)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - VII ZR 223/11 (https://dejure.org/2013,11953)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16

    Gebühren für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Rahmen der

    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 06.12.2012 (Az.: VII ZR 223/11) die Revision der Klägerin zugelassen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 zurückgewiesen sowie der Beklagten die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt.

    Dabei sind für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 Anwaltskosten der Beklagten in Höhe von 237.714,80 EUR berücksichtigt worden.

    Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die beiden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden und das nachfolgende Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof jeweils unter dem gleichen Aktenzeichen VII ZR 223/11 geführt worden seien.

    Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 im Rahmen der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde und der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten betraf eine Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

  • BGH, 21.11.2019 - XI ZR 500/18

    Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren bezüglich der Rückabwicklung eines

    Nach den vertraglichen Vereinbarungen vom 31. Januar 2007 und vom 30. März 2009 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. August 2016, S. 3 und S. 7), unter Berücksichtigung der weiter hinausgeschobenen Valutierung des Darlehens (vgl. Klageschrift vom 20. November 2015, S. 9) sowie in Anbetracht der späteren Berichtigung der Zinsberechnung durch die Beklagte (vgl. Anlagenband II, S. 391 ff.) können die bis zur Erklärung des Widerrufs am 30. September 2015 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf jedenfalls 350.000 EUR geschätzt werden, was der Senat im Hinblick auf die vorliegende besondere prozessuale Situation mit einem Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von bis zu 290.000 EUR bewertet hat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - VII ZR 223/11, juris Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 30).
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