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   BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88   

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https://dejure.org/1989,1250
BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88 (https://dejure.org/1989,1250)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1989 - VII ZR 223/88 (https://dejure.org/1989,1250)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88 (https://dejure.org/1989,1250)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verantwortlichkeit eines Rechtanwaltes für den Inhalt eines Schriftstückes - Flüchtiges Überlesen einer Rechtsmittelbegründungsschrift und Unterschrift ohne Zusatz - Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 519

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Übernahme der Verantwortung für eine Rechtsmittelbegründungsschrift durch Unterzeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 5, § 130 Nr. 6
    Unterzeichnung einer von einem anderen Rechtsanwalt gefertigten Rechtsmittelbegründungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3022
  • MDR 1990, 144
  • VersR 1989, 1165
  • BB 1989, 1850
  • AnwBl 1989, 617
  • BauR 1989, 766
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.1986 - VII ZB 21/85

    Begleitschreiben zur Rechtsmittelbegründungsschrift

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88
    Auch ein Rechtsanwalt, der eine von einem anderen Anwalt gefertigte Rechtsmittelbegründungsschrift nur flüchtig liest, sie aber ohne jeden Zusatz unterzeichnet, übernimmt damit in der Regel die volle Verantwortung für ihren Inhalt (im Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 97, 251 und BGH NJW 1989, 394).

    Sie werden denn auch - zulässigerweise - vielfach von Korrespondenzanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien vorbereitet (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 97, 251, 253), und zwar "unterschriftsreif".

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88
    Auch ein Rechtsanwalt, der eine von einem anderen Anwalt gefertigte Rechtsmittelbegründungsschrift nur flüchtig liest, sie aber ohne jeden Zusatz unterzeichnet, übernimmt damit in der Regel die volle Verantwortung für ihren Inhalt (im Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 97, 251 und BGH NJW 1989, 394).

    Die Berufungsbegründung muß in diesem Sinne das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 1989, 394 m.w.N.).

  • BGH, 20.04.1972 - VII ZR 120/71

    Unterschrift - Unterzeichnung - Rechtswirksame Unterzeichnung

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88
    In welchem Umfang und wie gründlich er tatsächlich selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet hat, ist dabei für den Regelfall ohne Bedeutung, vielmehr dem eigenverantwortlichen Ermessen des Rechtsmittelanwalts überlassen (Senatsurteil vom 20. April 1972 - VII ZR 120/71 = VersR 1972, 787, 788).

    Jeden Rechtsmittelschriftsatz in dieser Richtung zu prüfen, wäre vielfach aus praktischen Gründen gar nicht möglich und würde das Rechtsmittelgericht überfordern (vgl. BGH NJW 1989 aaO; Senatsurteil VersR 1972, 787, 788).

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88
    Die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Ausnahmen sind denn auch dadurch gekennzeichnet, daß sich aus der Rechtsmittelbegründung selbst zweifelsfrei ergab, daß die sachlichen Prüfungsanforderungen nicht erfüllt sein konnten (vgl. NJW 1989, a.a.O. m.w.N.; s.a. BGH Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 = VersR 1988, 497), sei es weil der Anwalt sich - etwa durch einen Zusatz - selbst von der Erklärung distanzierte, sei es weil nach dem Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift es schlechthin ausgeschlossen war, daß der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben konnte.
  • BGH, 09.07.1987 - VII ZB 10/86

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels im Wege des

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88
    Diese Entscheidung hat der Senat jedoch durch Beschluß vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86 = NJW 1987, 2875 aufgehoben.
  • BGH, 11.02.2021 - V ZR 137/20

    Anwalt unterschreibt vom Mandanten verfasste Berufungsbegründung: Berufung

    Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54, JR 1954, 463; Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7) bzw. nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (so BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022, 3023; Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; ähnlich Urteil vom 28. März 1969 - I ZR 100/67, VersR 1969, 617).
  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16

    Anwalt muss Verantwortung für Berufungsbegründung übernehmen

    Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022, 3023; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 6).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 142/89

    Wahrung der Klagefrist durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt;

    Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein postulationsfähiger Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift unter einen nicht von ihm selbst verfaßten Schriftsatz die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt (s. dazu BGH Urteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 - Eigenverantwortung 1 und 2, sowie vom 14 - 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88 - BGHR ZPO § 519 - Berufungsbegründung l).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Die Berufungsbegründung muß deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156, 159 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394; Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 28. September 1962, IV ZB 313/62, VersR 1962, 1204; Beschl. v. 11. Dezember 1958, II ZB 18/58, LM § 519 ZPO Nr. 37).

    Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022).

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 258/05

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der Berufungsbegründungsschrift

    Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022, 3023).
  • BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 9/10

    Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

    Dabei wird die Verantwortung für den Inhalt nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich zur Vorbereitung der Berufungsbegründung der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeitern, anderen Anwälten oder sonstigen Hilfspersonen bis zur Unterschriftsreife bedient (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022 unter I 1).

    Neben der Unterschrift des Anwalts kann ein weiterer Nachweis dafür, dass der Schriftsatz von ihm stammt, regelmäßig nicht gefordert werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, aaO unter I 2).

  • BGH, 29.10.1997 - VIII ZR 141/97

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen

    Schon dann rührt die Rechtsmittelbegründungsschrift von ihm her (BGHZ 97, 251, 253 f; BGH, Urteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 = NJW 1989, 394 unter II 1 und vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88 = NJW 1989, 3022 unter I 1).

    In welchem Umfang und wie gründlich der Rechtsmittelanwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Regelfall ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 aaO).

    Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nur für solche Fälle anerkannt, in denen sich aus der Rechtsmittelbegründung selbst zweifelsfrei ergab, daß der Rechtsmittelanwalt trotz der Unterzeichnung die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen konnte oder wollte, sei es weil der Anwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanzierte, sei es weil nach dem Inhalt der Begründungsschrift schlechthin auszuschließen war, daß der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben konnte (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1988 aaO unter II 2 und vom 13. Juli 1989 aaO unter I 2).

  • LG München I, 24.01.2018 - 14 S 9552/17

    Zweitwohnungsbedarf als Grund der Eigenbedarfskündigung

    Die Berufungsbegründung muss im Anwaltsprozess vom Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben, jedoch nicht von ihm verfasst worden sein (BGH NJW 1989, 3022; BGH MDR 2005, 1427).
  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 28 U 212/04

    Strenge Trennung und Unterscheidung der Pflichtenkreise des Prozessanwaltes und

    Für ordnungsmäßiges prozessuales Handeln gegenüber dem Prozessgericht hat dagegen der Prozessbevollmächtigte zu sorgen und (durch die Unterzeichnung der einzureichenden Schriftsätze dokumentiert [vgl. insoweit BGH in NJW 1989, 394; 1989, 3022]) einzustehen (BGH in NJW 2002, 1417; NJW 1988, 1079 [1082]).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2012 - 18 U 90/12

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (BGH NJW 2008, 1311; 1989, 394; 1989, 3022 sowie NJW-RR 2006, 342 jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1999 - 22 U 103/99

    Schadensersatz wegen nach Entfernung einer umgestürzten Staubwand im Boden

  • OLG Düsseldorf, 19.11.1999 - 22 U 103/99

    Verkehrssicherungspflicht des Betriebsinhabers und des Bauunternehmers nach

  • BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89

    Schriftformerfordernis bei Erhebung einer Klage durch einen Bevollmächtigten

  • BGH, 21.12.1989 - VII ZB 11/89

    Berufung - Anwalt - Frist - Verschulden - Glaubhaftmachung - Antrag auf

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