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   BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13   

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https://dejure.org/2014,4705
BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13 (https://dejure.org/2014,4705)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2014 - VII ZR 266/13 (https://dejure.org/2014,4705)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2014 - VII ZR 266/13 (https://dejure.org/2014,4705)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 634 BGB, § 635 aF BGB, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG
    Baumängelhaftung des Bauträgers: Fristsetzung durch einzelnen Wohnungseigentümer entgegen den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich zu ziehen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der Mängel seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Rückabwicklung eines Erwerbsvertrages wegen Baumängel; Wirksamkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch einen einzelnen WEG-Eigentümer bei Mängeln an der Bausubstanz; Ansichziehung der Ausübung gemeinschaftsbezogener ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümergemeinschaft kann Gewährleistungsrechte wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum gegen den Willen eines ebenfalls betroffenen Wohnungseigentümers an sich ziehen; §§ 634, 635 a. F. BGB; 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 634, 635 a.F.; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
    Unwirksamkeit der bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum von einzelnem Eigentümer ausgesprochenen Beseitigungsaufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung bei Interessenkonflikt mit der WEG

  • rewis.io

    Baumängelhaftung des Bauträgers: Fristsetzung durch einzelnen Wohnungseigentümer entgegen den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • gaius.legal

    Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich zu ziehen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der Mängel seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 634 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Rückabwicklung eines Erwerbsvertrages wegen Baumängel; Wirksamkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch einen einzelnen WEG -Eigentümer bei Mängeln an der Bausubstanz; Ansichziehung der Ausübung gemeinschaftsbezogener ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaft zieht Mängelrecht an sich: Frühere Mängelrüge unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Baumängel- die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Gewährleistungsrechte

  • Jurion (Kurzinformation)

    Aufforderung eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Mängelbeseitigung kann unwirksam sein

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Beschluss über die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte

  • blog.de (Kurzinformation)

    Zu Mängelrüge und Fristsetzung sind auch einzelne Wohnungseigentümer berechtigt

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    WEG zieht Mängelrechte an sich - Fristsetzung durch einzelnen Eigentümer unwirksam?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Fristsetzung durch Eigentümer entgegen WEG-Interessen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Fristsetzung durch Eigentümer entgegen WEG-Interessen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    WEG zieht Mängelrechte an sich - Fristsetzung durch einzelnen Eigentümer unwirksam?

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    WEG: Einzelner Wohnungseigentümer ist zu Mängelrüge und Fristsetzung berechtigt

Besprechungen u.ä. (3)

  • bau-blawg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträger: Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung trotz Interessenkollision?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mängelrüge des einzelnen Erwerbers wirksam? (IBR 2014, 274)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mängelrüge des einzelnen Erwerbers wirksam? (IMR 2014, 217)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 200, 263
  • NJW 2014, 1377
  • MDR 2014, 519
  • DNotZ 2014, 619
  • NZBau 2014, 346
  • NZM 2014, 310
  • ZMR 2014, 564
  • WM 2014, 1305
  • BauR 2014, 997
  • ZfBR 2014, 367
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 113/09

    Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsansprüche durch die

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13
    Das Berufungsgericht hat zu Recht Werkvertragsrecht angewandt (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 12 = NZBau 2010, 691).

    Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 15 = NZBau 2010, 691).

    a) Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (so genanntes Ansichziehen) (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 22 = NZBau 2010, 691 m.w.N.; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 7 ff. = NZBau 2010, 432).

    Diese Zuständigkeit bezieht sich allerdings nicht auf die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer, großen Schadensersatz zu verlangen, den Erwerbsvertrag zu wandeln oder von ihm zurückzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 22 = NZBau 2010, 691 m.w.N.).

    Der Erwerber von Wohnungseigentum ist grundsätzlich berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 27 = NZBau 2010, 691; Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1, 7).

    Der einzelne Erwerber kann bei einer derartigen Interessenlage dem Veräußerer eine Frist mit Ablehnungsandrohung grundsätzlich selbst dann setzen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Mängelansprüche an sich gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 27 = NZBau 2010, 691).

    Wie zu entscheiden ist, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, eine Mängelbeseitigung durch den Veräußerer nicht mehr zuzulassen oder andere Maßnahmen vorgesehen hat, die mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in Widerspruch stehen, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 29 = NZBau 2010, 691).

    Der Streitfall ist daher - entgegen der Auffassung der Revision - signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09 (BauR 2010, 2101 = NZBau 2010, 691) zugrunde liegende Fall, in dem nicht davon auszugehen war, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft den von den einzelnen Wohnungseigentümern geforderten Mängelbeseitigungsmaßnahmen widersetzt hätte.

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13
    Diese ist dann für die Durchsetzung der auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Ansprüche zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20 f.).

    Die aus dem Gesetz abgeleitete Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber an sich zu ziehen, überlagert dessen individuelle Rechtsverfolgungskompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 22) und bei einem relevanten Interessenkonflikt zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und einzelnem Erwerber auch dessen Befugnis, wirksam eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen.

  • BGH, 05.12.2002 - VII ZR 360/01

    Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13
    Ein solcher Anspruch hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der Besteller dem Unternehmer wirksam eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erklärung bestimmt hat, dass er diese nach Ablauf der Frist ablehne, sofern eine derartige Fristbestimmung nicht nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 634 Abs. 2 BGB) entbehrlich ist, etwa weil der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder weil er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01, BauR 2003, 386, 387 = NZBau 2003, 149; Urteil vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01, BauR 2002, 1847, 1848 = NZBau 2002, 668).
  • OLG Schleswig, 28.03.2013 - 3 U 44/12

    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Baumängeln durch

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in RNotZ 2013, 489 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Erwerbsvertrags und Ersatz der ihm entstandenen Schäden nach § 9 Abs. 2 des Wohnungskaufvertrags i.V.m. den §§ 635, 634, 633, 631 BGB zu, weil es an einer wirksamen Fristsetzung zur Nachbesserung fehle.
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13
    a) Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (so genanntes Ansichziehen) (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 22 = NZBau 2010, 691 m.w.N.; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 7 ff. = NZBau 2010, 432).
  • BGH, 27.07.2006 - VII ZR 276/05

    Rechte der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13
    Der Erwerber von Wohnungseigentum ist grundsätzlich berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 27 = NZBau 2010, 691; Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1, 7).
  • BGH, 12.09.2002 - VII ZR 344/01

    Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13
    Ein solcher Anspruch hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der Besteller dem Unternehmer wirksam eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erklärung bestimmt hat, dass er diese nach Ablauf der Frist ablehne, sofern eine derartige Fristbestimmung nicht nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 634 Abs. 2 BGB) entbehrlich ist, etwa weil der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder weil er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01, BauR 2003, 386, 387 = NZBau 2003, 149; Urteil vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01, BauR 2002, 1847, 1848 = NZBau 2002, 668).
  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Dass bejahendenfalls ein Mehrheitsbeschluss die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, hat der VII. Zivilsenat eindeutig ausgesprochen (Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO, Rn. 21); hiervon unberührt bleibt im Grundsatz die Befugnis des Erwerbers, die Voraussetzungen für die Rückabwicklung seines Individualvertrags zu schaffen (näher BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 27 ff.; Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 266/13, BGHZ 200, 263 Rn. 31 ff.).
  • LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15

    Keine Vergemeinschaftung der Abnahme in Bezug auf Gemeinschaftseigentum durch

    c) Dass sich dadurch für den einzelnen Erwerber Einschränkungen in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten ergeben, könnte mit derselben Argumentation hinzunehmen sein, die der BGH auch in Bezug auf die Vergemeinschaftung von Mängelrechten anwendet, nämlich der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis mit dieser inhaltlichen Beschränkung bereits begründet wird, sie diesem also immanent ist (vgl. etwa BGH 06.03.2014 - VII ZR 266/13, juris Rn. 39; 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 22).

    Dementsprechend hat der BGH bereits entschieden, dass der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz oder Rücktritt selbstständig geltend machen kann (vgl. BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 18) und eine Kompetenz zum Ansichziehen von Mängelrechten nur für solche bejaht, die anders als diese beiden Rückabwicklungsrechte auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind wie etwa Nacherfüllungsansprüche (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 20 sowie BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13, juris Rn. 32, wo es ausdrücklich heißt, dass sich diese Zuständigkeit (gemeint das Ansichziehen) nicht auf das Rücktrittsrecht und das Recht auf großen Schadensersatz bezieht).

  • OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 4 U 114/14

    Erwerbsvertrag über Wohnungseigentum: Wirksamkeit einer Klausel über die bereits

    Gegen eine Wirkung der Mängelrügen der Verwaltung zugunsten der jeweiligen Erwerber mag zwar vorgebracht werden, dass die Verwaltung nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG lediglich als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist (vergleiche dazu nur Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl. 2013, § 27 Rn. 187; zur Instandhaltung und Instandsetzung zählt auch die erstmalige Herstellung, BGH NJW 2007, 1952 [1953 Rn. 16] = BauR 2007, 1221), zumal umgekehrt Fristsetzungen der Erwerber bei einem Interessenkonflikt unwirksam sein können (BGH, Urteil vom 06.03.2014, VII ZR 266/13 Rn. 39).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2019 - 14 U 253/10

    Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Erwerbers einer Eigentumswohnung durch

    Dies gilt auch für Rechte, die auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind (BGH, Urteil vom 12.02.2007 - VII ZR 236/05 - Rn. 18, juris), solange durch sein Vorgehen gemeinschaftlich gezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind (BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 266/13 - Rn. 32, juris).

    Der einzelne Wohnungseigentümer kann nicht gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft einseitig sein Interesse an einer sofortigen Mängelbeseitigung verfolgen (BGH, Urteil vom 06.03.2014, a.a.O., Rn. 38).

    Mit den wirksamen und bestandskräftigen Beschlüssen steht fest, dass sich die Mängelbeseitigung im Verhältnis zu den (übrigen) Wohnungseigentümern nicht durchsetzen lässt (vgl. BGH Urteil vom 06.03.2014, a.a.O., Rn. 40; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2002 - 2 U 37/02 - Rn. 78, juris).

  • OLG Brandenburg, 13.12.2023 - 4 U 22/23

    Kauf einer Wohnung: Vereinbarung der werkvertraglichen Gewährleistung möglich?

    Der einzelne Erwerber kann bei einer derartigen Interessenlage dem Veräußerer eine Frist zur Mangelbeseitigung grundsätzlich selbst dann setzen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Mängelansprüche an sich gezogen hat (BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 266/13 -, BGHZ 200, 263-274, Rn. 32; daran auch im Geltungsbereich des § 9a Abs. 2 (WOHNUNGSGESELLSCHAFT 01) n.F. festhaltend: BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21 -, Rn. 34, juris).
  • OLG Oldenburg, 08.11.2022 - 2 U 59/22

    Abnahme trotz nicht unterschriebenem Abnahmeprotokoll?

    Die primären Mängelrechte waren somit " sonstige Rechte " i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG aF (BGH NJW 2014, 1377 Rn. 32; 2010, 3089; 2007, 1952; OLG Düsseldorf NZM 2008, 844; Wenzel NJW 2007, 1905; aA Kümmel ZfIR 2014, 468).

    Durch die Entscheidung der Wohnungseigentümer zu einer gemeinschaftlichen Geltendmachung konnten sie der Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (des Verbandes) unterstellt (BGH NJW 2014, 1377 Rn. 32; 2010, 3089; 2007, 1952) werden.

  • OLG Köln, 30.06.2014 - 11 U 69/14

    Geltendmachung von Ansprüchen auf ordnungsgemäßer Herstellung des

    Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (sog Ansichziehen; vgl. BGH NJW 2014, 1377; NJW 2010, 3089; 2010, 933 Rdn. 7 ff.; Senat ZWE 2014, 26).
  • AG Dortmund, 26.08.2014 - 512 C 13/14

    Anspruchsgegner nicht eindeutig bestimmt: WEG-Beschluss unwirksam

    Grundsätzlich können im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden (sogenanntes "Ansichziehen": BGH, NJW 2014, 1377).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 08.12.2016 - 11 C 165/15

    Wie hoch ist die ortsübliche und angemessene Vergütung?

    Das ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH NJW 2001, 151; 2014, 1377).
  • KG, 19.04.2016 - 7 U 28/15

    Baumängel am Gemeinschaftseigentum: Vergleich der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten vor doppelter Inanspruchnahme durch die Klägerin und durch einzelne Erwerber an sich schon dadurch entsprochen worden ist, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zum "An-sich-ziehen" der Mängelansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums unstreitig unanfechtbar geworden sind und nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. März 2014, NJW 2014, 1377, 1379) der einzelne Wohnungseigentümer nicht gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft einseitig sein Interesse an einer sofortigen Mängelbeseitigung verfolgen kann.
  • AG Achim, 03.05.2018 - 10 C 347/17

    Feststellung der Ungültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft

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