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   BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15   

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https://dejure.org/2017,11748
BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15 (https://dejure.org/2017,11748)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15 (https://dejure.org/2017,11748)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - VII ZR 269/15 (https://dejure.org/2017,11748)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 BGB vom 02.01.2002, § 14 BGB, § 309 Nr 7 Buchst b BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB
    Kontrollfähigkeit der Haftungsbegrenzungsklausel eines Architekten: Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Beteiligung einer natürlichen Person und einer juristischen Person

  • IWW

    Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, § ... 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 306 BGB, § 13 BGB, § 309 Nr. 7 b) BGB, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 307 bis 309 BGB, § 13 BGB (vgl. BeckOK BGB, Richtlinie 85/577/EWG, Richtlinie 87/102/EWG, Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 94/47/EG, Richtlinie 97/7/EG, Richtlinie 1999/44/EG, §§ 13, 14 BGB, § 14 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, §§ 705 ff. BGB, § 276 Abs. 3 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 13 a. F., 14
    Keine Verbrauchereigenschaft einer GbR, wenn Gesellschafter der GbR eine juristische Person ist

  • Wolters Kluwer

    Nebeneinander von natürlichen und juristischen Personen als Gesellschafter einer als Außengesellschaft rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Definition des Verbraucherbegriffs

  • Betriebs-Berater

    Zur Verbrauchereigenschaft einer als Außengesellschaft rechtsfähigen GbR

  • rewis.io

    Kontrollfähigkeit der Haftungsbegrenzungsklausel eines Architekten: Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Beteiligung einer natürlichen Person und einer juristischen Person

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vertragsrecht

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    (Fehlende) Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 13 a. F.; BGB § 14
    Nebeneinander von natürlichen und juristischen Personen als Gesellschafter einer als Außengesellschaft rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Definition des Verbraucherbegriffs

  • rechtsportal.de

    Nebeneinander von natürlichen und juristischen Personen als Gesellschafter einer als Außengesellschaft rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Definition des Verbraucherbegriffs

  • datenbank.nwb.de

    Kontrollfähigkeit der Haftungsbegrenzungsklausel eines Architekten: Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Beteiligung einer natürlichen Person und einer juristischen Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GbR aus natürlicher und juristischer Person ist kein Verbraucher!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Verbrauchereigenschaft einer als Außengesellschaft rechtsfähigen GbR mit einer natürlichen und einer juristischen Person als Gesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Verbrauchereigenschaft einer GbR mit juristischer und natürlicher Person als Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    GbR ist nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.6.2014 geltenden Fassung anzusehen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Verbrauchereigenschaft einer als Außengesellschaft rechtsfähigen GbR

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbraucherbegriff bei einer als Außengesellschaft rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    GbR als Verbraucher

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kann eine GbR Verbraucher sein?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nur wer atmet, kann Verbraucher sein! (IBR 2017, 346)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2752
  • ZIP 2017, 35
  • ZIP 2017, 917
  • MDR 2017, 634
  • DNotZ 2017, 623
  • NZBau 2017, 422
  • ZMR 2017, 526
  • WM 2017, 868
  • BB 2017, 1025
  • BB 2017, 1226
  • BB 2017, 1425
  • DB 2017, 1139
  • BauR 2017, 1365
  • NZG 2017, 696
  • ZfBR 2017, 458
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.11.2001 - C-541/99

    Cape

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "Verbraucher", wie er in Art. 2 b) der Klausel-Richtlinie definiert wird, dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht (EuGH, NJW 2002, 205 Rn. 17 - Cape und Idealservice MN RE; Mülbert, WM 2004, 905, 907 ff.; Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247, 249).

    Da nach der Klausel-Richtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NJW 2002, 205 Rn. 17) die Schutzvorschriften für Verbraucher nur für natürliche Personen Anwendung finden, ist jedenfalls eine Ausdehnung der den Verbraucher betreffenden Schutzvorschrift in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf rechtsfähige Personengesellschaften, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können und deren Gesellschafter neben natürlichen auch juristische Personen sind, aufgrund der aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Zielsetzung des Gesetzgebers nicht geboten.

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (rechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Da sich der einzelne Wohnungseigentümer der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft und der dadurch begründeten anteiligen Haftung für von dieser im Interesse der Gemeinschaft getätigter Rechtsgeschäfte nicht entziehen könne, erscheine es geboten, den Verbraucherschutz auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstrecken, wenn ihr jedenfalls eine natürliche Person als Verbraucher angehöre (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, aaO Rn. 36 ff.).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15
    Als Außengesellschaft bildet sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341).
  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15
    (1) Im Streitfall stellt sich die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (vgl. bejahend BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80 zum Verbraucherkreditgesetz; zum Meinungsstand: Saenger in Erman, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 6).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15
    Der Verbraucher, der es danach selbst in der Hand hat, ob und mit welchen anderen Gesellschaftern er sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen will oder nicht, ist daher nicht in gleichem Maße wie ein Wohnungseigentümer schutzbedürftig, der nach § 13 BGB Verbraucher ist und durch den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigerweise Mitglied im rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft wird (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154).
  • BGH, 22.11.2017 - VIII ZR 83/16

    Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz

    Dabei stellt sich im Streitfall die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft (teil-)rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, als natürliche Person im Sinne von § 13 BGB zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 f., noch zum Verbraucherkreditgesetz; siehe auch BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 269/15, NJW 2017, 2752 Rn. 24 ff.).
  • OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17

    Haftung der BGB-Gesellschafter für einen Kontokorrentkredit der GbR:

    Damit waren und sind Gesellschafter der W&... GbR natürliche Personen und eine juristische Person mit der Folge, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 (VII ZR 269/15), unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung ist.

    b) Der Bundesgerichtshof begründet seine im Urteil vom 30. März 2017 (VII ZR 269/15) dargestellte Rechtsauffassung damit, dass das Handeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr als gemeinschaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden könne, wenn zu den Gesellschaftern neben natürlichen auch juristische Personen gehören.

  • OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Zwar ist umstritten, inwieweit eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie hier die Insolvenzschuldnerin - einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (vgl. BGH NJW 2017, 2752 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.11.2019 - 34 U 175/18
    Zwar hat der BGH zum deutschen Recht klargestellt, dass jedenfalls eine GbR, die als Gesellschafter nicht nur natürliche Personen aufweist, keinesfalls Verbraucher im Sinne des § 14 BGB sein könne (BGH, Urteil vom 30.3.2017 - VII ZR 269/15, NJW 2017, 2752, beck-online).
  • KG, 13.12.2018 - 8 U 1/18

    Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einem Grundstückskaufvertrag:

    Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 30.3.2017 - VII ZR 269/15 - (NJW 2017, 2752, Tz. 24) hingewiesen, aber lediglich entschieden, dass eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts einem Verbraucher nicht gleichgestellt werden kann, wenn zu ihren Gesellschaftern eine juristische Person zählt.
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