Rechtsprechung
BGH, 08.08.2019 - VII ZR 296/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 322 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Nichterreichen der Wertgrenze der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
- rewis.io
Nichtzulassungsbeschwerde: Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren eines Architektenhonorarstreits bei hilfsweise erklärter Aufrechnung mit einer Gegenforderung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 544 ; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Nichterreichen der Wertgrenze der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 29.10.2015 - 3 O 20/14
- OLG Frankfurt, 17.10.2017 - 6 U 222/15
- BGH, 08.08.2019 - VII ZR 296/17
Papierfundstellen
- BauR 2019, 1973
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.11.2017 - VII ZR 181/15
Aufrechnung: Erfordernis einer ausdrücklichen Aufrechnungerklärung bei …
Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZR 296/17
Eine beklagte Partei ist in Höhe des Betrags einer hilfsweise von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung über ihre Verurteilung zur Zahlung hinaus beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - VII ZR 181/15 Rn. 6, BauR 2018, 555). - BGH, 21.03.2019 - V ZR 127/18
Erreichung des Beschwerdewerts i.S.d.§ 26 Nr. 8 EGZPO bei Abweisung einer Klage …
Auszug aus BGH, 08.08.2019 - VII ZR 296/17
Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18 Rn. 4).