Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.12.2012

Rechtsprechung
   BGH, 09.08.2012 - VII ZR 30/12   

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https://dejure.org/2012,24902
BGH, 09.08.2012 - VII ZR 30/12 (https://dejure.org/2012,24902)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2012 - VII ZR 30/12 (https://dejure.org/2012,24902)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2012 - VII ZR 30/12 (https://dejure.org/2012,24902)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 S 1 Nr 2 ZPO
    Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH: Voraussetzungen der Bewilligung; Bestehen von Steuerverbindlichkeiten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine GmbH

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH: Voraussetzungen der Bewilligung; Bestehen von Steuerverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Drohende Steuerausfälle rechtfertigen nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine GmbH

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10

    Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage einer eingestellten GmbH

    Auszug aus BGH, 09.08.2012 - VII ZR 30/12
    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, in juris dokumentiert, m.w.N.).

    Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367, Rn. 4, in juris dokumentiert).

  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.08.2012 - VII ZR 30/12
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/2068, S. 26 f.).
  • BGH, 21.01.2015 - VII ZB 65/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) an eine juristische Person

    a) Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, m. w. N.).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2; Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - VerfGH 41/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Zivilprozess

    Im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut haben die Gerichte § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dahingehend ausgelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwiderläuft, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und die soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (ebenso BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 = juris, Rn. 3, und vom 9. August 2012 - VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 = juris, Rn. 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.2012 - VII ZR 30/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41223
BGH, 06.12.2012 - VII ZR 30/12 (https://dejure.org/2012,41223)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2012 - VII ZR 30/12 (https://dejure.org/2012,41223)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - VII ZR 30/12 (https://dejure.org/2012,41223)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung bei Vertrauen einer Prozesspartei auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung bei Vertrauen einer Prozesspartei auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Im Regelfall keine Prozesskostenhilfe für GmbH/AG!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung kann bei unvollständigem PKH-Antrag ausgeschlossen sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Im Regelfall keine Prozesskostenhilfe für GmbH/AG! (IBR 2013, 1305)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10

    Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage einer eingestellten GmbH

    Auszug aus BGH, 06.12.2012 - VII ZR 30/12
    Denn dieses Vorbringen war angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367) für das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, erkennbar unzureichend.
  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 06.12.2012 - VII ZR 30/12
    Grundsätzlich ist allerdings einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 m. w. N.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140; jeweils zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus BGH, 06.12.2012 - VII ZR 30/12
    Grundsätzlich ist allerdings einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 m. w. N.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140; jeweils zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit).
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