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   BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78   

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BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78 (https://dejure.org/1979,8)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1979 - VII ZR 30/78 (https://dejure.org/1979,8)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78 (https://dejure.org/1979,8)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Gewährleistung bei Baumängeln in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 5 WEG; 633, 634, 635 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümer: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen; AGB; Vertragstyp und Abtretung von Gewährleistungsrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnungseigentümer - Gemeinschaftseigentum - Erklärung der Wandlung - Wandlung - Wohnungseigentümerbeschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 633, § 634, § 635; WEG § 21 Nr. 4
    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 258
  • NJW 1979, 2207
  • NJW 1980, 400 (Ls.)
  • MDR 1, 979
  • MDR 1979, 837
  • ZMR 1980, 54
  • DB 1979, 2271
  • BauR 1979, 420
  • BauR 1980, 119
  • BauR 1980, 267
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 36/76

    Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks;

    Auszug aus BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78
    Er kann vom Veräußerer Nachbesserung und unter den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB Ersatz seiner Aufwendungen für die Mängelbeseitigung sowie einen Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten verlangen (BGHZ 62, 388, 393 [BGH 21.06.1974 - V ZR 164/72]; 68, 372, 377/378; BGH Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 65/69 = LM WEG § 21 Nr. 1 = WM 1971, 958).

    Die Beseitigung etwaiger Mängel gehört noch zur Erfüllung des Vertrags (BGHZ 68, 372, 374 mit weiteren Nachweisen).

    Aus diesem Grunde ist der Veräußerer in der Regel in seinen schutzwerten Interessen auch nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn nur einzelne Wohnungseigentümer die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum betreiben (vgl. auch BGHZ 68, 372, 378).

    Dem wird aber in der Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, daß niemand zu einer Leistung verurteilt werden darf, die unstreitig nicht möglich ist (BGHZ 62, 388, 393 [BGH 21.06.1974 - V ZR 164/72]; 68, 372, 377 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Gegensatz zum Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten, der nur zur Nachbesserung verwendet werden darf und deshalb abgerechnet werden muß (BGHZ 68, 372, 378), kann im Wege des Schadensersatzes der für die Mängelbeseitigung erforderliche Geldbetrag zwar auch bereits vor Behebung des Mangels verlangt werden (BGHZ 61, 28, 30; 61, 369, 374; BGH NJW 1974, 1322, 1324, insoweit in BGHZ 62, 323 nicht abgedruckt).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (zuletzt BGHZ 68, 372, 373; 72, 229, 231 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch wenn der Bau schon fertig war oder nur noch unbedeutende Kleinigkeiten fehlten, richtet sich die Sachmängelhaftung des Veräußerers nach Werkvertragsrecht (BGHZ 68, 372, 373 f).

    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (zuletzt in BGHZ 68, 372, 375 mit Nachweisen), führt bei der Veräußerung eines Bauwerks mit Erstellungsverpflichtung des Veräußerers allein die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht mit der der Gewährleistung vorgeschalteten Nachbesserungspflicht und der gegenüber dem Kaufrecht angemesseneren Verjährungsfrist von 5 Jahren zu einem interessengerechten Ausgleich (vgl. auch Hiddemann WM 1977, 1242, 1243).

  • BGH, 24.05.1973 - VII ZR 92/71

    Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder

    Auszug aus BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78
    Im Gegensatz zum Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten, der nur zur Nachbesserung verwendet werden darf und deshalb abgerechnet werden muß (BGHZ 68, 372, 378), kann im Wege des Schadensersatzes der für die Mängelbeseitigung erforderliche Geldbetrag zwar auch bereits vor Behebung des Mangels verlangt werden (BGHZ 61, 28, 30; 61, 369, 374; BGH NJW 1974, 1322, 1324, insoweit in BGHZ 62, 323 nicht abgedruckt).

    Er braucht aber nicht wirklich zur Beseitigung des Mangels verwendet zu werden (BGHZ 61, 28, 30; 66, 239, 241; BGH NJW 1977, 1819 Nr. 5).

    Ein Anspruch auf Vorschuß ergibt sich daraus aber nicht (BGHZ 61, 28, 30).

    Er muß ihn nicht etwa abrechnen, sondern braucht ihn dem Geschädigten gegenüber gar nicht zur Beseitigung des Mangels zu verwenden (BGHZ 61, 28, 30; 66, 239, 241; BGH NJW 1977, 1819 Nr. 5).

  • BGH, 24.03.1977 - VII ZR 319/75

    Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer

    Auszug aus BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78
    Er braucht aber nicht wirklich zur Beseitigung des Mangels verwendet zu werden (BGHZ 61, 28, 30; 66, 239, 241; BGH NJW 1977, 1819 Nr. 5).

    Er muß ihn nicht etwa abrechnen, sondern braucht ihn dem Geschädigten gegenüber gar nicht zur Beseitigung des Mangels zu verwenden (BGHZ 61, 28, 30; 66, 239, 241; BGH NJW 1977, 1819 Nr. 5).

  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    a) Für vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossene Verträge gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht richten, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572 f., juris Rn. 8 ff. sowie Urteile vom 9. Januar 2003 - VII ZR 408/01, BauR 2003, 535, juris Rn. 11 = NZBau 2003, 213; vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 352, juris Rn. 7; vom 7. Mai 1987 - VII ZR 129/86, BauR 1987, 438, juris Rn. 9 und vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315, juris Rn. 13 ff.; für noch nicht vollständig fertiggestellte Bauwerke vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204, 206 f., juris Rn. 11 ff. und vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 267 f., juris Rn. 30 f.).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    aa) Bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258 und danach in ständiger Rechtsprechung, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich aus § 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG eine gesetzliche und ausschließliche Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt, über bestimmte Mängelansprüche der Erwerber von Wohnungseigentum durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden.

    ee) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78 (BGHZ 74, 258, 266) ausgeführt hat, ist eine derartige Einschränkung des Erwerbers in der Ausübung seiner aus dem Vertrag mit dem Veräußerer abgeleiteten Rechte dem jeweiligen Vertrag immanent.

  • BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21

    Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von

    Dieser Rechtsprechung lag zugrunde, dass sich derartige Ansprüche sachlich auf die Instandsetzung des allen Miteigentümern der Gemeinschaft zustehenden Eigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG aF bezogen, so dass die Entscheidung über ihre Geltendmachung und prozessuale Durchsetzung als Verwaltungshandlung über das gemeinsame Eigentum den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustand (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 65/69, MDR 1971, 739; BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 262; Urteil vom 4. Juni 1981 - VII ZR 9/80, BGHZ 81, 35, 38).

    Denn der Wohnungseigentümer, der selbständig die Mängelbeseitigung gegen den Veräußerer verfolgt, handelt grundsätzlich auch im wohlverstandenen Interesse aller anderen Wohnungseigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 264), und er darf seine vertraglichen Rechte im Grundsatz selbst wahrnehmen.

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