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   BGH, 26.06.1969 - VII ZR 32/67   

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BGH, 26.06.1969 - VII ZR 32/67 (https://dejure.org/1969,171)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1969 - VII ZR 32/67 (https://dejure.org/1969,171)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67 (https://dejure.org/1969,171)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 19 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 184
  • NJW 1969, 2093
  • MDR 1969, 837
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 160/69

    Ausländischer Schiedsspruch

    (Bestätigung von BGHZ 52, 184).

    Nach Art. 5 des hier maßgebenden Genfer Abkommens von 1927 schließen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht aus, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes, in dem er geltend gemacht wird, d.h. hier der Bundesrepublik Deutschland, Gebrauch macht (BGHZ 52, 184, 186 f) [BGH 26.06.1969 - VII ZR 32/67].

    Die Nichtigkeitsklage ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzureichen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruchs und, wenn die Partei von dem Nichtigkeitsgrund erst später Kenntnis erlangt, vom Tage der Kenntnis an (Art. 452; vgl. auch BGHZ 52, 184, 189 f) [BGH 26.06.1969 - VII ZR 32/67].

    Dieses Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 1967 ist inzwischen (am 26. Juni 1969) vom erkennenden Senat aufgehoben worden (BGHZ 52, 184).

    Die von Habscheid und Pfaff vorgebrachten Gründe geben dem Senat jedoch keinen Anlaß, von seiner früheren Entscheidung BGHZ 52, 184 abzuweichen.

    Die Entscheidung BGHZ 52, 184 führt im Fall der Fristversäumnis, wie er hier vorliegt, nicht dazu, daß die deutsche Partei etwaiger Willkür der ausländischen Gerichte schutzlos ausgeliefert wäre, ohne den erforderlichen Rechtsschutz bei den deutschen Gerichten suchen zu können.

    Metzger und Münzberg a.a.O. sind hierzu der Auffassung, in folgerichtiger Durchführung der in BGHZ 52, 184 vertretenen Auffassung müsse auch in solchen Fällen der deutschen Partei die Berufung auf die Unwirksamkeit des Schiedsvertrages stets gemäß § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO versagt sein; das deutsche Gericht müsse bei seiner Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an das rechtskräftige Urteil des ausländischen Staatsgerichts über die Wirksamkeit des Schiedsvertrages stets zugrunde legen.

    Sie lehnt die Rechtsfolge daher ab, leitet aber andererseits daraus ein Argument gegen die in BGHZ 52, 184 vertretene Auffassung her.

    Denn selbst wenn man unterstellt, daß das der Fall wäre, so wäre auch dann an der in BGHZ 52, 184 dargelegten Rechtsauffassung festzuhalten.

    Es kann daher nicht der von den Kritikern des Urteils BGHZ 52, 184 befürchtete Fall eintreten, daß eine deutsche Partei einem ausländischen Schiedsspruch und einer diesen bestätigenden Entscheidung des ausländischen Staatsgerichts auch dann rettungslos und ohne Möglichkeit, die deutschen Gerichte zu Hilfe zu rufen, ausgeliefert wäre, wenn Schiedsgericht und ausländisches Staatsgericht die Bejahung eines gültigen Schiedsvertrages ohne jede Rechtsgrundlage, "willkürlich aus der Luft gegriffen" hätten.

    Nach dem oben Gesagten trifft somit die Annahme nicht zu, nach der in BGHZ 52, 184 vertretenen Auffassung sei die deutsche Partei in unerträglicher Weise schutzlos.

    Fehl geht die Ansicht der Antragsgegnerin, auch in den Fällen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei bei folgerichtiger Durchführung der in BGHZ 52, 184 ausgesprochenen Grundsätze die deutsche Partei an das ausländische Staatsgericht zu verweisen.

    Ein "extremer Fall" im Sinne von BGHZ 52, 184, 190 [BGH 26.06.1969 - VII ZR 32/67] liegt hier nicht vor.

    Sie hatte das ursprünglich damit begründet, daß ein Schiedsrichter "willkürlich" ausgewechselt worden sei, sowie damit, daß ein in den sozialistischen Ländern Osteuropas gebildetes ständiges Schiedsgericht nicht unabhängig und unparteiisch sein könne (gegen das letztere BGHZ 52, 184, 192 f) [BGH 26.06.1969 - VII ZR 32/67].

  • BGH, 21.12.2023 - I ZB 37/23

    Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen hinzunehmen!

    Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der Bundesgerichtshof unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67, BGHZ 52, 184 [juris Rn. 13]; Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162 [juris Rn. 36 und 58]; Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763 [juris Rn. 20] mwN; Beschluss vom 23. Mai 1991 - III ZR 90/90, juris Rn. 3) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung, soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 [juris Rn. 5]; zusammenfassend Merkt in Festschrift Stürner, Bd. II, 2013, S. 1303, 1306 bis 1308 mwN).
  • BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05

    Entscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch mit einem Rechtsmittel bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden könnte; die Möglichkeit einer Aufhebungsklage steht der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs für die Parteien nicht entgegen (vgl. BGHZ 52, 184, 188 ; 104, 178, 180 ).
  • BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der Bundesgerichtshof vormals in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67, BGHZ 52, 184, 188 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 168 ff; und 21. Oktober 1971 - VII ZR 45/70, BGHZ 57, 153, 156 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763, 2764; Beschluss vom 23. Mai 1991 - III ZR 90/90, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1 Einwendungen 1) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung, soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann.
  • BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Anwendung des

    Das deutsche Gericht ist deshalb befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 42/74 - WM 1976, 435 f und vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 1014; BGHZ 52, 184, 187 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 160 f; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. VII UNÜ Rn. 4; Bredow in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. VII UNÜ Erl. 1 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 42 Rn. 25 f).
  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

    Dabei kommt es, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Börsentermingeschäfte und auch nicht auf den des Erlasses des österreichischen Urteils, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem über dessen Vollstreckbarkeit zu entscheiden ist (BGHZ 30, 89, 97; 52, 184, 192; BGH, Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78, NJW 1980, 529, 531).
  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines

    aa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1).
  • BGH, 12.02.1976 - III ZR 42/74

    Anspruch auf Bezahlung der gelieferten Ware - Nichterscheinen zum

    Denn nach der Meistbegünstigungsregel in Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens steht es der Antragstellerin frei, sich auf die originär inländischen Vorschriften als "zweiten Anerkennungsweg" zu berufen (vgl. Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, Bd I Rdn 122 ff; für das Genfer Abkommen vgl. BGH LM § 1044 ZPO Nr. 4; BGHZ 52, 184, 186 f; 55, 163, 167).

    Für die Rechtsunwirksamkeit eines ausländischen Schiedsspruchs reicht es aus, wenn der Schiedsspruch nach dem für das Schiedsverfahren maßgeblichen Recht vernichtbar ist, also Gründe für seine Aufhebung vorliegen (vgl. BGHZ 52, 184, 188).

    Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise geklärt, ob ein Zuständigkeitsmangel der von ihm angenommenen Art die Aufhebungsklage rechtfertigen könnte und ob eine Frist für die Erhebung der Aufhebungsklage besteht, die die Antragsgegnerin hätte nutzen müssen (vgl. BGHZ 55, 162, 168 ff; 52, 184, 189 ff; Schlosser a.a.O. Rdn 682, 683).

  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 269/88

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Mitwirkung eines juristischen

    Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Entscheidungen des Schiedsgerichts nach dem für sie maßgeblichen Recht verbindlich geworden sind, nämlich insoweit keinem Rechtsmittel oder -behelf an ein weiteres Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht mehr unterliegen (vgl. BGHZ 52, 184, 188; Senatsurteil vom 10. Mai 1984 III ZR 206/82 = NJW 1984, 2763, 2764).
  • BGH, 20.01.1994 - III ZR 143/92

    Bestand einer zu Zeiten der ehemaligen DDR vereinbarten Schiedsabrede

    Wie dargetan, waren sie aber - was nicht dem ordre public widerspricht (BGHZ 52, 184) - bis zur Änderung der Schiedsgerichtsordnung am 28. März 1990 bei der Auswahl sämtlicher Schiedsrichter an die dort unterhaltene Schiedsrichterliste gebunden und bestand in der Folgezeit immer noch Listenzwang für die Person des von den Schiedsrichtern zu wählenden Vorsitzenden.
  • BGH, 10.05.1984 - III ZR 206/82

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • BGH, 09.03.1978 - III ZR 78/76

    Anerkennung eines belgischen Schiedsspruchs

  • BGH, 21.10.1971 - VII ZR 45/70

    Amerikanischer Schiedsspruch

  • OLG Frankfurt, 29.06.1989 - 6 U (Kart) 115/88

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Seeschiedskommission der UdSSR

  • BGH, 14.04.1988 - III ZR 12/87

    Beendigung des Schiedsrichteramts durch Ablauf der Entscheidungsfrist

  • KG, 10.08.2006 - 20 Sch 7/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Widersprüchliches Verhalten

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2012 - 9 Sch 2/09

    Zuständigkeit des Gerichtes des Erlassstaates im Schiedswesen hinsichtlich der

  • BGH, 27.11.1986 - III ZR 64/86

    Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit Guten Sitten und der öffentlichen Ordnung

  • OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Präklusionswirkung der

  • OLG Köln, 06.10.2014 - 19 Sch 17/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Textilien mit nicht in Anhang I zur

  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 12/94

    Anerkennung eines ausländischen Statusurteils für einen Kindergeldanspruch

  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 218/89

    Befangenheit eines ausländischen Schiedsrichters im Verfahren über die

  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 93/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • OLG Köln, 06.07.2012 - 19 Sch 8/11

    Beweisantrag nicht nachgegangen: Rechtliches Gehör verletzt?

  • BayObLG, 22.11.2002 - 4Z Sch 13/02

    Vollstreckbarkeit eines kalifornischen Schiedsspruchs

  • BGH, 23.05.1991 - III ZR 90/90

    Fehler eines ausländischen Schiedsverfahrens - Einhaltung der Voraussetzung der

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 7/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 6/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 8/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

  • OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 9 Sch 1/01
  • OLG Köln, 11.05.2010 - 19 Sch 34/09

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung

  • OLG Köln, 26.09.2013 - 19 Sch 15/11

    Vollstreckbarklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 9 Sch 1/01
  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 26 Sch 9/13

    Schiedsspruch: Verbindlichkeit i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. e) UNÜ

  • OLG Rostock, 22.11.2001 - 1 Sch 3/00
  • BayObLG, 11.06.1992 - 3Z BR 18/92

    Einwand der Scheidung im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen

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