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   BGH, 18.12.1986 - VII ZR 388/85   

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https://dejure.org/1986,1446
BGH, 18.12.1986 - VII ZR 388/85 (https://dejure.org/1986,1446)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1986 - VII ZR 388/85 (https://dejure.org/1986,1446)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 (https://dejure.org/1986,1446)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage im zweiten Rechtszug - Konkretisierung des Streitgegenstands durch Beschränkung einer Teilklage im zweiten Rechtszug auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253
    Konkretisierung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 639
  • MDR 1987, 574
  • BauR 1987, 237
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

    Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für

    Wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit des Gegenstandes des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Bereich liegt hier kein Fall vor, in dem die Klägerin in der Berufungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch ausreichend konkretisiert hat, daß sie das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 - NJW-RR 1987, 639, 640; vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 - NJW-RR 1995, 1119).
  • OLG Celle, 20.07.2007 - 2 U 85/07

    Bestimmtheit eines auf Räumung von Räumlichkeiten gerichteten Klageantrags;

    Zumindest durch diese Anknüpfung an das landgerichtliche Urteil (vgl. BGH NJW-RR 1987, 639f.) hat der Kläger eindeutig klargestellt, welche einzelnen Einbauten entfernt werden sollten und daher vom geltend gemachten Räumungsanspruch umfasst waren.
  • BGH, 27.11.1996 - VIII ZR 311/95

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung -

    Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, daß das Landgericht der Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche in voller Höhe stattgegeben und der Kläger dieses Urteil in der Berufungsinstanz verteidigt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 = NJW-RR 1987, 639 unter 2 b; Urteil vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/94 = WM 1995, 1772 unter II).
  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93

    Bestimmtheit des Klageantrags

    Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch - auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - ausreichend konkretisiert hat, daß sie das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.12.1986 - VII ZR 388/85, NJW-RR 1987, 639, 640).

    Soweit die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (Rechnung vom 12.9./7.11.1989 und Rechnung vom 3.1.1990) über höhere Beträge lauten, als in die - vom Landgericht als Ausgangspunkt genommenen - Abrechnungen eingestellt sind, hat die Klägerin ersichtlich nur jeweils die geringeren Beträge gemäß den Abrechnungen der Beklagten geltend machen wollen und zwar nicht als Teilbeträge, sondern als die sich insgesamt aus den Abrechnungen ergebenden Forderungen (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 1987, 639, 640; Münch-KommZPO/Lüke § 253 Rdn. 108).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - U (Kart) 6/16
    Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Prozesserklärungen vor dem Landgericht und auch ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz deutlich gemacht und keinen Zweifel daran gelassen, dass sie vorliegend keine Teilforderung geltend macht, sondern den gesamten beanspruchten und insoweit von ihr mit 900.000 EUR bezifferten Gewinnentgang für den streitbefangenen Zeitraum (Nichtbelieferung in 2006) einklagt; dies genügt im hier interessierenden Zusammenhang, um den einheitlichen Gesamtanspruch hinreichend zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 , NJW-RR 1987, 639 [640] [unter 2.b)]; Urteil v. 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 , NJW-RR 1995, 1119 [1120] [unter II.]; Urteil v. 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 , NJW 2013, 1367 Rz. 14; MüKoZPO- Becker-Eberhard , § 253 Rz. 109).
  • LAG Köln, 13.06.2006 - 9 Sa 1508/05

    Zulässigkeit, Berufung, Entschädigungsanspruch, Schmerzensgeld, Benachteiligung,

    Bei einer teilweisen Klagerücknahme von Zahlungsansprüchen muss die klagende Partei eindeutig klarstellen, auf welchen einzelnen Forderungen oder Forderungsteile und in welche Höhe der noch verbliebene Anspruch gestützt wird (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 -).
  • OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98

    Bestimmheit des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete ; Mietverträge über

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat beitritt, kann das Klagebegehren die notwendige Konkretisierung auch dadurch erfahren, daß der Kläger ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil der Eingangsinstanz, dessen Gegenstand bestimmt ist, vor dem Berufungsgericht verteidigt (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1986 - VII ZR 388/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 5; Urt. v. 11.05.1995 - I ZR 86/93, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 29).
  • OLG Dresden, 22.11.2019 - 1 U 1454/18
    Eine gegebenenfalls erforderliche Konkretisierung des Klageantrags kann grundsätzlich noch in der Berufungsinstanz erfolgen (BGH, Urt. v. 11.05.1995, Az. I ZR 86/93, Rn. 25; Urt. v. 18.12.1986, Az. VII ZR 388/85, Rn. 8, juris).
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