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   BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00   

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https://dejure.org/2002,1429
BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00 (https://dejure.org/2002,1429)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2002 - VII ZR 455/00 (https://dejure.org/2002,1429)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00 (https://dejure.org/2002,1429)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä. (2)

  • maas-anwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährungshemmung durch Schiedsstellenanrufung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährungshemmung durch Schiedsstellenanrufung? (IBR 2002, 236)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1488
  • MDR 2002, 940
  • NZBau 2002, 269
  • WM 2002, 872
  • DB 2002, 2716 (Ls.)
  • BauR 2002, 979
  • ZfBR 2002, 315 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 480
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

    Auszug aus BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00
    Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids bzw. der Anspruchsbegründung setze voraus, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung berechtigt gewesen sei, die Forderung geltend zu machen (vgl. Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 3, 4 und vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, BGHR BGB § 209 Abs. 1, Berechtigter 1 = NJW 1999, 2110, 2111).
  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

    Auszug aus BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00
    Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids bzw. der Anspruchsbegründung setze voraus, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung berechtigt gewesen sei, die Forderung geltend zu machen (vgl. Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 3, 4 und vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, BGHR BGB § 209 Abs. 1, Berechtigter 1 = NJW 1999, 2110, 2111).
  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 245/79

    Umfang der Verjährungshemmung nach dem Pflichtversicherungsgesetz

    Auszug aus BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00
    Dies kommt der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma F. zugute (BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762).
  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 134/99

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00
    a) Ein die Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB hemmendes Stillhalteabkommen, das auch stillschweigend getroffen werden kann, ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2000, 2661, 2662).
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

    Sie ist nicht als Stundungsabrede, sondern als pactum de non petendo auszulegen, das im Gegensatz zur Stundung nicht die Fälligkeit hinausschiebt, sondern lediglich eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine Forderung einstweilen verhindern soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061; Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00, WM 2002, 872, 873 jeweils mwN).
  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung

    Demgegenüber hat der VII. Zivilsenat - ebenso wenig tragend und ohne nähere Begründung - im Fall einer Vereinbarung eines Stillhalteabkommens durch Anrufung einer Schiedsstelle ein Ende der Hemmung erst mit dem Zugang einer ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden angenommen (Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00, NJW 2002, 1488 unter I 4 b).
  • OLG Celle, 16.01.2007 - 16 U 160/06

    Verjährung des Anspruchs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine

    Dies entsprach der Rechtslage zu § 212 a BGB a. F. nach gescheitertem Güteverfahren und gilt ebenso für § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F., der dem Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens noch einen Zeitraum von sechs Monaten zur Weiterverfolgung der Ansprüche zur Verfügung stellt, ohne dass die Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. auch BGHZ 134, 387, 390, 391 und BGH NJW 2002, 1488; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 Seite 117).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08

    Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung

    Ein pactum de non petendo (Stillhalteabkommen) zwischen Gläubiger und Schuldner stellt indes eine Vereinbarung dar, die zur Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB führt (vgl. z.B. BGH NJW 2002, 1488 [Rn. 14 in juris; zu § 202 Abs. 1 BGB i. d. F. bis 31.12.2001]).
  • BGH, 23.06.2009 - EnZR 49/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung eines

    Ziel eines solchen Abkommens ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die streitige Forderung einstweilen zu vermeiden ( BGH, Urt. v. 28.2.2002 - VII ZR 455/00, WM 2002, 872 f.).
  • OLG Oldenburg, 25.01.2011 - 12 U 76/08

    Mehrvergütungsanspruch wegen verspäteter Zuschlagserteilung

    Zwar wäre die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH NJW 2002, 1488; NJW-RR 1989, 1048, 1049; VersR 1995, 191, 92; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. § 205 Rn. 2), wenn sich die Parteien entsprechend dem Vortrag der Beklagten darauf geeinigt hätten, einen den Nachtrag 18 betreffenden Anspruch vorübergehend nicht geltend zu machen, sondern die Entscheidung des Prozesses über den Nachtrag 1 abzuwarten.
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01

    Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen

    Ein Stillhalteabkommen im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen; Ziel einer solchen Abrede ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine streitige Forderung einstweilen zu verhindern (BGH NJW 2000, 2661, 2662; NJW 2001, 218, 220; NJW 2002, 1488, 1489; jeweils mwN.).
  • OLG Köln, 25.11.2016 - 6 U 92/16

    Abgrenzung zwischen Schuldanerkenntnis und Anerkenntnisvertrag

    Beim Stillhalteabkommen, das auch stillschweigend zustande kommen kann, muss der Wille der Parteien darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen (BGH NJW 98, 2294, 99, 1101, 00, 2661) oder die Klagbarkeit der Forderung vorübergehend auszuschließen (BGH NJW 02, 1488).
  • OLG Naumburg, 18.07.2013 - 1 U 140/12

    Internationale Zuständigkeit: Amtsprüfung im Berufungsverfahren; konkludente

    Die Klägerin legt nicht dar, dass man eine Vereinbarung traf, wonach die Beklagte vorübergehend die Zahlung verweigern durfte (vgl. zum pactum de non petendo BGH NJW 1998, 2274, 2277; 1999, 1101, 1103; 2000, 2661, 2662; 2002, 1488, 1489).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02

    Haftung des Steuerberaters wegen Beratungsfehler zur Verjährung des

    Ein Stillhalteabkommen im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen; Ziel einer solchen Abrede ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine streitige Forderung einstweilen zu verhindern (BGH in NJW 2000, 2661, 2662; in NJW 2001, 218, 220; in NJW 2002, 1488, 1489).
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