Rechtsprechung
BGH, 04.10.2012 - VII ZR 7/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Prozesskostenhilfe bei fehlender Bereitschaft zur Kostenaufbringung durch die wirtschaftlich Beteiligten trotz Zumutbarkeit zur Kostenaufbringung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
Prozesskostenhilfe bei fehlender Bereitschaft zur Kostenaufbringung durch die wirtschaftlich Beteiligten trotz Zumutbarkeit zur Kostenaufbringung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98
Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung
Auszug aus BGH, 04.10.2012 - VII ZR 7/12
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht dahingehend restriktiv auszulegen, dass Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn die wirtschaftlich Beteiligten trotz Zumutbarkeit zur Kostenaufbringung nicht bereit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193 f.). - BGH, 23.10.2008 - II ZR 211/08
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
Auszug aus BGH, 04.10.2012 - VII ZR 7/12
Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverteidigung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzubringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, in juris, m. w. N.).
- BGH, 09.07.2014 - VII ZR 315/13
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzubringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - VII ZR 7/12, juris Rn. 3;… Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2 m. w. N.). - BGH, 31.07.2013 - VII ZA 19/12
Beantragung von Prozesskostenhilfe des Verwalters in einem Insolvenzverfahren
Im Fall des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist es jedoch bedeutungslos, ob die Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319; vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193 f.;… vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, BeckRS 2012, 22654 Rn. 6; vom 4. Oktober 2012 - VII ZR 7/12, BeckRS 2012, 21475 Rn. 4;… vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 10).
Rechtsprechung
BGH, 25.09.2013 - VII ZR 7/12 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Rücktritt vom EP-Vertrag bei erheblicher Mengenmehrung! (IBR 2014, 15)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Keine Einigung und fehlende Vollmacht: Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung zu Stande! (IBR 2014, 8)