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   BGH, 26.10.1989 - VII ZR 75/89   

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https://dejure.org/1989,947
BGH, 26.10.1989 - VII ZR 75/89 (https://dejure.org/1989,947)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1989 - VII ZR 75/89 (https://dejure.org/1989,947)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1989 - VII ZR 75/89 (https://dejure.org/1989,947)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Restwerkohn für die Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen - Zweijährige Verjährungsfrist - Hemmung durch die vertragliche Vereinbarung eines Schiedsgutachtens - Voraussetzungen und Folgen einer Verzögerung der Erstellung des Gutachtens - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 202, 319
    Verjährungshemmung infolge Schiedsgutachtervereinbarung: Wegfall wegen Verzögerung des schiedsgutachterlichen Verfahrens

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ende der Verjährungshemmung bei Einholung eines Schiedsgutachtens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsgutachten - Hemmung der Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 202 Abs. 1

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie wirkt die Schiedsgutachterabrede auf die Verjährung? (IBR 1990, 140)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1231
  • MDR 1990, 427
  • WM 1990, 399
  • DB 1990, 833
  • AnwBl 1991, 101
  • BauR 1990, 86
  • ZfBR 1990, 64
 
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Wird zitiert von ... (53)

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 52/12

    Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der

    Es lag somit, wovon beide Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind, ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne vor, bei dem der Schiedsgutachter für die Klarstellung des Vertragsinhalts maßgebliche Tatsachen zu ermitteln und für die Parteien verbindlich festzustellen hatte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82, NJW 1983, 2244, 2245 und vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232 mwN; s. zur Abgrenzung des Schiedsgutachtens im engeren und weiteren Sinne BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 61/90, NJW 1991, 2761; MünchKommBGB/Würdinger, 6. Aufl., § 317 Rn. 29-32 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 317 Rn. 3, 5-6).

    Auf eine Schiedsgutachtenvereinbarung dieses Inhalts, die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden (s. etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 aaO; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 279, 281 mwN; MünchKommBGB/Würdinger aaO § 317 Rn. 38; Palandt/Grüneberg aaO § 317 Rn. 3 mwN).

    bb) Da er sonst seinen Zweck weitgehend verfehlen würde, enthält ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens aus der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 aaO).

    Daraus wird deutlich, dass die Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren Sinne (auch) eine Regelung der Leistungszeit im Sinne von § 271 BGB enthält, und zwar dahin gehend, dass die Fälligkeit der Forderung bis zur Vorlage des Gutachtens aufgeschoben wird (soweit im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1989 aaO von einem pactum de non petendo die Rede ist, ist dies ersichtlich nicht dahin zu verstehen, dass eine Schiedsgutachtenabrede auf die Fälligkeit der Forderung keine Auswirkungen hätte; siehe allgemein zum pactum de non petendo MünchKommBGB/Krüger aaO § 271 Rn. 18 sowie Palandt/Grüneberg aaO § 271 Rn. 13).

    Eine Undurchführbarkeit ist schon dann gegeben, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt (s. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1989 aaO und vom 07. Juni 2011 aaO S. 1060 f Rn. 15 mwN; vgl. auch Urteil vom 7. April 2000 aaO sowie Senatsurteil vom 6. November 1997 - III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390).

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

    Denn anders als bei einer Schiedsgutachtensabrede, die zusammen mit der Absprache über die Verbindlichkeit der Wertfeststellung in der Regel zugleich die stillschweigende Vereinbarung enthält, daß der Gläubiger für die Dauer der Erstellung des Gutachtens trotz Fälligkeit seiner Forderung gegen den Schuldner nicht gerichtlich vorgehen werde (BGH Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89 - NJW 1990, 1231, 1232 m.N.), handelte es sich hier um unverbindliche Gutachten, die den Parteien im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs lediglich Anhaltspunkte für den Wert der Grundstücke liefern sollten.
  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 305/00

    Gläubigerbenachteiligung durch eine GmbH

    Deshalb ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Ermittlung der Grundstücksverkehrswerte zwischen den Parteien ein pactum de non petendo geschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232).
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