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   BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87   

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BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87 (https://dejure.org/1988,569)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1988 - VII ZR 8/87 (https://dejure.org/1988,569)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1988 - VII ZR 8/87 (https://dejure.org/1988,569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 362
  • NJW 1988, 2542
  • ZIP 1988, 1065
  • MDR 1988, 667
  • DB 1988, 1317
  • BauR 1988, 374
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87
    Soll eine Partei mit der Aufrechnung ausgeschlossen werden, setzt dies voraus, daß sich die Forderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Erstprozesses aufrechenbar gegenüberstanden, also eine Aufrechnungslage gegeben war (Senatsurteile BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 34, 274, 279; NJW 1965, 1763 Nr. 7).

    Denn soweit ein Schaden erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist, bestand ein Ersatzanspruch vorher jedenfalls nicht vollständig und konnte auch objektiv - unabhängig von Kenntnis oder Unkenntnis des Anspruchsinhabers - nicht aufgerechnet werden (Senatsurteil BGHZ 34, 274, 281).

  • BGH, 25.02.1985 - VIII ZR 116/84

    Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der zeitlichen Wahlfreiheit des Berechtigten nur um eine Nebenfolge, nicht aber um den Zweck des Gestaltungsrechtes handelt (BGHZ 94, 29, 34 [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84]/35 m. w. Nachw.).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87
    Soll eine Partei mit der Aufrechnung ausgeschlossen werden, setzt dies voraus, daß sich die Forderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Erstprozesses aufrechenbar gegenüberstanden, also eine Aufrechnungslage gegeben war (Senatsurteile BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 34, 274, 279; NJW 1965, 1763 Nr. 7).
  • BGH, 22.02.1979 - VII ZR 256/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87
    Da Schadensersatzansprüche grundsätzlich erst mit Eintritt des Schadens entstehen (Senatsurteil BGHZ 73, 363, 365), konnte die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Klageforderung auf Schadensersatz damals noch nicht im Wege der Aufrechnung erfüllt werden.
  • BGH, 17.03.1955 - II ZR 332/53

    Aufrechnung mit Rüstungsforderungen

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87
    Zwar besteht hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsnatur von Hauptforderung und Gegenforderung insoweit ein Unterschied, als die Gegenforderung, mit der der Schuldner aufrechnet, voll wirksam und fällig sein muß, die Hauptforderung, gegen die er aufrechnet, jedoch nicht fällig zu sein braucht (BGHZ 17, 19, 29).
  • BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 51/77

    Prozeßbürgschaft für Wechselvorbehaltsurteile

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87
    Das Vorbehaltsurteil nach § 599 ZPO führt zu einer Verurteilung des Beklagten unter der auflösenden Bedingung, daß dessen im Urkundenprozeß unzulässige Einwendungen im Nachverfahren die Klage unbegründet machen (vgl. BGHZ 69, 270, 272) [BGH 28.09.1977 - VIII ZR 51/77].
  • BGH, 28.06.1965 - VII ZR 175/63

    Berücksichtigung von Einwendungen im Betragsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87
    Soll eine Partei mit der Aufrechnung ausgeschlossen werden, setzt dies voraus, daß sich die Forderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Erstprozesses aufrechenbar gegenüberstanden, also eine Aufrechnungslage gegeben war (Senatsurteile BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 34, 274, 279; NJW 1965, 1763 Nr. 7).
  • RG, 03.10.1938 - V 131/38

    Darf das Gericht, das ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87
    Dies gilt auch dann, wenn der Vergangenheits- und Gegenwartsschaden in der Höhe noch streitig ist (vgl. RGZ 158, 204, 209 f.).
  • LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 46/14

    Schadensersatz bei Vertragsschluss nach ColdCall

    Da der der Forderung zugrunde liegende Vertrag einschließlich der damit einhergehenden Zahlungsverpflichtung auch bereits verbindlich geschlossen wurde, handelte es sich bei den Raten auch nicht um künftige Ansprüche, denen gegenüber eine Aufrechnung jedenfalls nicht ohne Weiteres erklärt werden kann (vgl. BGH NJW 1988, 2542; NJW 2004, 3118), sondern um einen gegenwärtigen Anspruch, dessen Fälligkeit allein aufgeschoben wurde im Rahmen der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung.
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R

    Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegensei- tigkeit -

    aa) Aufrechnung bzw Verrechnung erfordern sowohl das Vorliegen einer Aufrechnungs-/Verrechnungslage als auch einer wirksamen Aufrechungs-/Verrechnungserklärung (vgl hierzu Staudinger, aaO, Vorbem 10, 13 ff zu §§ 387 ff, § 389 RdNr 19, 28, 30; BGHZ 103, 362, 367; BGHZ 123, 49, 52 f; BFHE 160, 108, 113 f).

    Die Forderung des auf- bzw verrechnenden Leistungsträgers (Gegenforderung) muss mithin entstanden und fällig sein, während die gleichartige Forderung, mit der auf- bzw verrechnet werden soll (Hauptforderung), zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss (vgl hierzu BGHZ 103, 362, 367; 123, 49, 52 f; BFHE 191, 5, 10 ff; Staudinger, aaO, § 388 RdNr 11).

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Zwar ist bis zum Bedingungseintritt eine Aufrechnung aus Gründen des materiellen Rechts nicht möglich; denn gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (BGHZ 103, 362, 367).
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 139/07

    Wirkung der Aufrechnung mit einem wegen Aufhebung eines zunächst für

    Gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (BGHZ 103, 362, 367 ; 160, 1, 6) .
  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 245/90

    Unzulässigkeit bei Mängeln an einem Bauwerk, die bisher nicht in Erscheinung

    Der Kläger, der die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, hat grundsätzlich die dafür erforderlichen Tatsachen vorzutragen (Senatsurteil BGHZ 103, 362, 365).

    Ihm wären sämtliche Einwendungen zum Grund des Anspruchs, über die mitentschieden wäre (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1977 aaO.; Senatsurteil BGHZ 103, 362, 365; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., Anm. 4 B zu § 322, "Feststellungsurteil", b aa), abgeschnitten.

  • BGH, 20.10.2011 - IX ZR 10/11

    Erfüllung eines Dienstverhältnisses des Insolvenzschuldners durch den

    Hatten die Beklagten im Oktober 2008 bereits die Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen alle künftigen Schulgelder erklärt, wie sie es hilfsweise auf Seite 4 oben ihres Schriftsatzes vom 17. August 2010 behauptet haben, so wäre diese Verfügung schuldrechtlich nur wirksam gewesen, wenn die monatlichen Schulgelder anders als sonstiger Dienstlohn (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 7; vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, ZIP 2010, 335 Rn. 21) und laufende Mieten keine aufschiebend befristeten Forderungen waren, die erst mit Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums entstehen und deshalb einer vorherigen Aufrechnung nicht zugänglich sind (BGH, Urteil vom 10. März 1988 - VII ZR 8/87, BGHZ 103, 362, 367; vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 395), sondern so wie Leasingraten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 17/89, BGHZ 111, 84, 94) eine betagte und damit schon erfüllbare Forderung.
  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 54/93

    "Steuereinrichtung II"; Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs wegen

    Richtig ist, daß im Feststellungsverfahren über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit berühren, abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGH NJW 1978, 544 zu § 254 BGB) und die Parteien im Betragsverfahren auch mit solchen Einwendungen und diesen zugrundeliegenden Tatsachen ausgeschlossen sind, die im Feststellungsverfahren bereits bestanden haben, aber nicht vorgetragen worden sind (BGH NJW 1988, 2542, 2543 [BGH 10.03.1988 - VII ZR 8/87] zu § 387 BGB; 1989, 105, 106 zu § 254 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92

    Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer

    Das ist bei dem Aufrechnungseinwand nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 34, 274; 61, 25, 26; 100, 222, 225 [BGH 19.03.1987 - IX ZR 148/86]; 103, 362, 366) der Fall, wenn sich die beiderseitigen Forderungen - wie hier - zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüber gestanden haben.
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2002 - 10 U 150/01
    Anders als beim Erlass eines Grundurteiles müssen solche Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs betreffen, beim Erlass des Feststellungsurteils beschieden werden (BGH NJW 1989, 105; NJW 1988, 2542).
  • BSG, 26.09.1991 - 1 RA 33/90

    Verrechnung zwischen Leistungsträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag,

    Die Aufrechnung/Verrechnung, die durch Erklärung des Schuldners dem anderen Teil gegenüber wirksam wird (vgl § 388 S 1 BGB), setzt gemäß § 387 BGB neben anderem im Zeitpunkt der Aufrechnung/Verrechnung zwar keine fällige, aber eine entstandene und erfüllbare Hauptforderung voraus; gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (BGH NJW 1988, S 2542, 2543 [BGH 10.03.1988 - VII ZR 8/87], mwN; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 1983, S 232).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2019 - L 4 KR 72/17

    Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - Prüfung

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01

    Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung; Fälligkeit und Erfüllbarkeit des

  • OLG Nürnberg, 19.11.2008 - 12 U 101/08

    Aufrechnung gegen künftige Miet- und Pachtzinsforderungen: Rechtliche Einordnung

  • BSG, 24.02.2016 - B 3 KR 58/15 B
  • VGH Hessen, 23.09.2004 - 8 UE 653/03

    Erstattungsfähigkeit so genannter Arbeitsplatzkosten nach dem hessischen

  • OLG Stuttgart, 08.12.2004 - 4 U 56/04

    Auszahlungsvoraussetzungen bei Hinterlegung

  • LG Essen, 15.10.2013 - 8 O 86/13

    Geltendmachung eines zur Befriedigung der Konkursgläubiger dienenden Anspruchs

  • OLG Frankfurt, 17.04.2020 - 2 U 88/16

    Schadenersatz für durch herabfallende Steine und Wellblechplatten beschädigte

  • KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93

    Aufrechnung des Hausgeldschuldners mit Aufwendungen aus Notgeschäftsführung

  • VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09

    NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln

  • SG München, 08.08.2013 - S 15 R 625/13

    Rentenversicherung

  • LG Lübeck, 21.12.2012 - 4 O 286/10

    Wohngebäudeversicherung - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

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