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   BGH, 08.12.2011 - VII ZR 97/11   

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https://dejure.org/2011,1762
BGH, 08.12.2011 - VII ZR 97/11 (https://dejure.org/2011,1762)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2011 - VII ZR 97/11 (https://dejure.org/2011,1762)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - VII ZR 97/11 (https://dejure.org/2011,1762)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87c Abs 2 HGB
    Stufenklage des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs: Rechtsmittelbeschwer des zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilten Geschäftsherrn

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachvollziehbare Darstellung eines Kostenaufwands von mehr als 20.000 EUR für die Erstellung und Überprüfung eines Buchauszugs als Anforderung an eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Stufenklage des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs: Rechtsmittelbeschwer des zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilten Geschäftsherrn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544
    Nachvollziehbare Darstellung eines Kostenaufwands von mehr als 20.000 EUR für die Erstellung und Überprüfung eines Buchauszugs als Anforderung an eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Telekommunikationsdienstleistungen -, Wert der Beschwer, Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZB 33/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 08.12.2011 - VII ZR 97/11
    Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs für sie erforderlich macht, und nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris, Rn. 5).

    Das Interesse der Beklagten, Daten ihrer Kunden geheim zu halten, um von diesen nicht in Anspruch genommen werden zu können, kann dementsprechend ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung gegenüber der Klägerin nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris Rn. 5).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 208/96

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus BGH, 08.12.2011 - VII ZR 97/11
    Denn in diesem Rahmen sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen aber außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 08.12.2011 - VII ZR 97/11
    Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs für sie erforderlich macht, und nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris, Rn. 5).
  • BGH, 22.11.2023 - VII ZR 6/23

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewährung

    aa) Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18 Rn. 8, juris; vgl. ebenso zur Erteilung eines Buchauszugs BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - VII ZR 145/13 Rn. 5, juris; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 97/11 Rn. 3, IHR 2012, 128, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.08.2014 - VII ZR 144/13

    Nichtzulassungsbeschwerde nach berufungsgerichtlicher Verurteilung zur Erteilung

    Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist, wie bei einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 97/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZR 4/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5 f.; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2015 - 2 U 61/14

    Stufenklage: Ansprüche eines Handelsvertreters unter Berücksichtigung einer

    Ein besonderes, zusätzlich zu gewichtendes Geheimhaltungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff., BGH, Beschlüsse vom 08. Dezember 2011 - VII ZR 97/11, bei juris Rz. 3 und vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, bei juris, Rz. 5; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12).
  • BGH, 21.08.2014 - VII ZR 145/13

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung

    Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist, wie bei einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 97/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZR 4/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5 f.; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89).
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