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   FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01   

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https://dejure.org/2004,13935
FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01 (https://dejure.org/2004,13935)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 - VII 20/01 (https://dejure.org/2004,13935)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - VII 20/01 (https://dejure.org/2004,13935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; EStG § 18; GewStG § 2
    Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Einzelunternehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Einzelunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausübung einer gewerblichen und einer freiberuflichen Tätigkeit nebeneinander durch einen Einzelunternehmer; Geltung der Geprägetheorie beim Einzelunternehmer; Trennung nebeneinander ausgeübter Tätigkeiten bei der Besteuerung; Voraussetzung der Möglichkeit der Trennung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 21/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Praxiseinrichtung und Abrechnung für

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01
    Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger, soweit er den freien Mitarbeitern die Räume und die Organisation seiner Praxis zur Verfügung stelle und für sie Abrechnungen durchführe, nicht krankengymnastisch tätig sei, sondern umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe (vgl. insoweit das Verfahren VII 21/01).

    Der Beklagte hat ermittelt, dass der Kläger für seine Leistungen von den freien Mitarbeitern 91.316 DM als Entgelt erhalten hat und hat diesen Betrag zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen (siehe dazu das Parallelverfahren VII 21/01).

  • BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U

    Bewertung angefallener Einnahmen aus ärztlichen Leistungen im Rahmen einer

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01
    Eine getrennte Buchführung für die beiden Bereiche liegt zwar nicht vor, es kann an Hand der bekannten Daten jedoch geschätzt werden (vgl. BFH vom 12.11.1964, IV 153/64 U, BStBl. II. 1965, 90).

    Insbesondere stellt sich die freiberufliche Tätigkeit des Klägers als Krankengymnast nicht als Ausfluss der beschriebenen gewerblichen Tätigkeit dar oder wird vom Kläger ein einheitlicher Erfolg sowohl den freien Krankengymnasten als auch den Patienten gegenüber geschuldet, der freiberufliche und gewerbliche Leistungen beinhaltet (vgl. BFH vom 12.11.1964, a.a.O.; vom 15.12.1971, I R 49/70, BStBl. II 1972, 291).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01
    Erbringt ein Unternehmer mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleitungen gegenüber anderen Unternehmern, so kann es sich insoweit um eine anders zu qualifizierende Nebentätigkeit neben dem Hauptgewerbe handeln (BFH vom 22.1.2004, IV R 45/02, BFH/NV 2004, 886).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01
    Denn wie oben dargestellt sind die Tätigkeitsmerkmale beider Tätigkeiten nicht miteinander verflochten und bedingen sich nicht gegenseitig (vgl. BFH vom 9.8.1983, VIII R 92/83, BStBl. II 1984, 129).
  • BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00

    Nichtgeltung der Geprägetheorie bei Einzelunternehmen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01
    Die Geprägetheorie, wonach eine nicht nur als unbedeutende Nebentätigkeit einzustufende gewerbliche Tätigkeit der gesamten Tätigkeit der unternehmerisch tätigen Person das Gepräge gibt, gilt beim Einzelunternehmer nicht (BFH vom 25.7.2000, XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204 ).
  • BFH, 03.10.1985 - V R 106/78

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für die von Rechtsanwalt im Rahmen von Konkurs-

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01
    Ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Betätigung (sog. gemischte Tätigkeit) ist nicht schädlich (vgl. BFH vom 3.10.1985, V R 106/78, BStBl. II. 1986, 213).
  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01
    Insbesondere stellt sich die freiberufliche Tätigkeit des Klägers als Krankengymnast nicht als Ausfluss der beschriebenen gewerblichen Tätigkeit dar oder wird vom Kläger ein einheitlicher Erfolg sowohl den freien Krankengymnasten als auch den Patienten gegenüber geschuldet, der freiberufliche und gewerbliche Leistungen beinhaltet (vgl. BFH vom 12.11.1964, a.a.O.; vom 15.12.1971, I R 49/70, BStBl. II 1972, 291).
  • VG Gießen, 28.02.2007 - 8 E 4187/05

    Zur Pflichtmitgliedschaft von Freiberuflern in der Industrie- und Handelskammer -

    Danach ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (vgl. FG Hamburg, U.v. 09.07.2004 - VII 20/01 -, DStRE 2005, 149).

    Denn Einkünfte eines Unternehmens können steuerrechtlich unterschiedlich qualifiziert werden (vgl. FG Hamburg, U.v. 09.07.2004 - VII 20/01 -, DStRE 2005, 149, 150).

  • FG Hamburg, 04.12.2008 - 5 K 103/07

    Rechtskraftwirkung eines Urteils

    In dem parallel vom Kläger vor dem Finanzgericht Hamburg geführten Verfahren (VII 20/01) zur Gewinnfeststellung 1997 habe der BFH in seinem Urteil vom 14.03.2007 (XI R 59/05) eindeutige Vorgaben gemacht, was bei der Auslegung der zwischen dem Kläger und den freien Mitarbeitern geschlossenen Verträge zu beachten sei.

    Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakten Band II, die Umsatzsteuerakten Band I, die Betriebsprüfungsakten Band I und ein Band Allgemeines, jeweils zur Steuernummer .../... sowie die Akten des Gerichts V 104/07, VII 20/01, VII 21/01, VII 71/07 und VIII 89/06 vorgelegen.

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