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   BFH, 05.02.1998 - VII B 192/97   

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BFH, 05.02.1998 - VII B 192/97 (https://dejure.org/1998,5581)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1998 - VII B 192/97 (https://dejure.org/1998,5581)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - VII B 192/97 (https://dejure.org/1998,5581)
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04

    Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme

    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH), BFH/NV 2006, 628, und VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.

    b) Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht darauf ankommen kann, ob die vorschriftswidrig verbrachten Waren Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gefunden haben oder ob sie zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393, wonach ein In-Verkehr-Bringen der Waren nicht erforderlich ist und eine Beschlagnahme der Waren bei der Umladung in das Fahrzeug eines Abnehmers nicht zum Erlöschen der Zollschuld führt, obwohl die Ware ersichtlich nicht zur Ruhe gekommen war; auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 233 Rz. 8).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 24/04

    Erlöschen von durch vorschriftswidriges Verbringen entstandenen Einfuhrabgaben

    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH), BFH/NV 2006, 628, und VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.

    b) Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht darauf ankommen kann, ob die vorschriftswidrig verbrachten Waren Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gefunden haben oder ob sie zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393, wonach ein In-Verkehr-Bringen der Waren nicht erforderlich ist und eine Beschlagnahme der Waren bei der Umladung in das Fahrzeug eines Abnehmers nicht zum Erlöschen der Zollschuld führt, obwohl die Ware ersichtlich nicht zur Ruhe gekommen war; auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 233 Rz. 8).

  • FG Düsseldorf, 24.06.1998 - 4 V 3710/98

    Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids; Erwerb und Inbesitzhaben

    Für die Annahme eines Erwerbs im Sinne von Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK reicht deshalb der Abschluß eines Verpflichtungsgeschäftes jedenfalls dann aus, wenn seine Erfüllung unmittelbar ins Werk gesetzt worden ist (vgl.: BFH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII B 192/97 - JURIS-Dokument-Nr. STRE 985033660; weitergehend: Witte, ZK, 2. Auflage 1998, Art. 202 Rdnr. 21).

    Vorliegend kann indessen nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, daß die Erfüllung des bestehenden Verpflichtungsgeschäftes über den Erwerb der 3.000 Stangen Zigaretten bereits unmittelbar ins Werk gesetzt worden ist (vgl. hierzu: BFH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII B 192/97 - a.a.O.).

    Dem Beschluß des BFH vom 5. Februar 1998 - VII B 192/97 - lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich in wesentlichen Punkten von dem vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt unterscheidet.

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 30/04

    Vorschriftswidriges Verbringen von Ware

    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; in BFH/NV 2006, 628, und vom 13. Oktober 2005 VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.

    b) Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht darauf ankommen kann, ob die vorschriftswidrig verbrachten Waren Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gefunden haben oder ob sie zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393, wonach ein In-Verkehr-Bringen der Waren nicht erforderlich ist und eine Beschlagnahme der Waren bei der Umladung in das Fahrzeug eines Abnehmers nicht zum Erlöschen der Zollschuld führt, obwohl die Ware ersichtlich nicht zur Ruhe gekommen war; auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 233 Rz. 8).

  • BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04

    PKH: keine Erfolgsaussicht trotz Zulassung der Revision

    Das Verbringen kann bereits beendet sein, bevor die Ware in den Wirtschaftskreislauf eingeht (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393, wonach ein Inverkehrbringen der Waren gerade nicht erforderlich ist).

    Das kann sowohl der Ort sein, an dem die Umladung der Waren in das Fahrzeug eines Erwerbers erfolgt (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393) oder auch der Ort, an dem die als Tarnung dienende Holzladung aus dem Transportmittel entladen und auseinander genommen werden soll (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 692, zur Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen).

  • BFH, 13.10.2005 - VII S 46/05

    PKH - keine Erfolgsaussicht trotz Zulassung der Revision; Beteiligung am

    Das Verbringen kann bereits beendet sein, bevor die Waren in den Wirtschaftskreislauf eingehen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393, wonach ein Inverkehrbringen der Waren nicht erforderlich ist).

    Das kann sowohl der Ort sein, an dem die Umladung der Waren in das Fahrzeug eines Erwerbers erfolgt (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393) oder auch der Ort, an dem die als Tarnung dienende Holzladung aus dem Transportmittel entladen und auseinander genommen werden soll (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 692, zur Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen).

  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2980/00

    Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens;

    Auch die Ausführungen des BFH (Beschluss vom 05.02.1998 VII B 192/97, BFH-NV 1998, 1393), wonach "...im Streitfall die Zigaretten aber erst nach ihrem vorschriftswidrigen Verbringen, d.h. nach Erreichen ihres Bestimmungsortes beschlagnahmt worden..." seien, können nur als obiter dictum verstanden werden, da die Frage, ob das vorschriftswidrige Verbringen im Sinne des Art. 233, lit. d) ZK über die eigentliche Verbringungshandlung hinaus weiter fortdauere, im dortigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich war.

    Soweit im BFH-Beschluss vom 05.02.1998 VII B 192/97 (ZfZ 1998, 270-271) das Erlöschen der Zollschuld wegen der Beschlagnahme "nach Erreichen des Bestimmungsortes" verneint wird, wobei ausdrücklich das Inverkehrbringen der Zigaretten nicht für erforderlich gehalten wird, folgen in dieser Entscheidung keine näheren Erläuterungen zum Begriff "Bestimmungsort".

  • FG Düsseldorf, 09.02.2005 - 4 K 5532/03

    Einfuhr; Zigaretten; Beschlagnahme; Verbringen; Zollschuld - Auch bei subjektiver

    Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 1998 - VII B 192/97 - ZfZ 1998, 270 zum Ausdruck gebracht, dass ein Erlöschen der Zollschuld in den Fällen nicht mehr in Betracht kommt, wo die Beschlagnahme nach Erreichen des Bestimmungsortes der Ware erfolgt, ohne dies allerdings weiter auszuführen, weil es im konkreten Fall nicht darauf ankam.

    Der zitierte Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1998 - VII B 192/97, a.a.O., befasst sich mit der Frage der Beschlagnahme beim vorschriftswidrigen Verbringen nur am Rande, ohne dass erkennbar wäre, dass damit eine abschließende Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage erfolgen sollte.

  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2922/00

    Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens;

    Auch die Ausführungen des BFH (BFH-Beschluss vom 05.02.1998 VII B 192/97, BFH-NV 1998, 1393), wonach "...im Streitfall die Zigaretten aber erst nach ihrem vorschriftswidrigen Verbringen, d.h. nach Erreichen ihres Bestimmungsortes beschlagnahmt worden..." seien, können nur als obiter dictum verstanden werden, da die Frage, ob das vorschriftswidrige Verbringen im Sinne des Art. 233, lit. d) ZK über die eigentliche Verbringungshandlung hinaus weiter fortdauere, im dortigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich war.

    Soweit im BFH-Beschluss vom 05.02.1998 VII B 192/97 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 1998, 270-271) das Erlöschen der Zollschuld wegen der Beschlagnahme "nach Erreichen des Bestimmungsortes" verneint wird, wobei ausdrücklich das Inverkehrbringen der Zigaretten nicht für erforderlich gehalten wird, folgen in dieser Entscheidung keine näheren Erläuterungen zum Begriff "Bestimmungsort".

  • BFH, 21.12.2001 - VII S 13/01

    PKH; vorschriftwidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der

    Damit ist die Haupttat jeweils vollendet, wenn auch noch nicht beendet worden, weil die Zigaretten noch nicht ihren Bestimmungsort erreicht hatten (vgl. dazu Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 24. Juni 1952 1 StR 316/51, BGHSt 4, 41 [richtig: BGHSt 3, 40 - d. Red.] ; BFH, Beschluss vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393).
  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2981/00

    Zollschuldnerschaft des Gehilfen bei einem Zigarettenschmuggel; Erlöschen der

  • BFH, 26.11.1998 - VII B 206/98

    Einfuhrabgaben auf Zigaretten; weitere Zollschuldnerschaft; AdV

  • BFH, 09.07.1998 - VII B 94/98

    Eingeschmuggelte Zigaretten; weitere Zollschuldnerschaft

  • FG Düsseldorf, 06.04.2001 - 4 K 4702/99

    Vorschriftswidriges Verbringen; Hinterziehung von Einfuhrabgaben - Beteiligung am

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