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   BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02   

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https://dejure.org/2003,9721
BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02 (https://dejure.org/2003,9721)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2003 - VII B 199/02 (https://dejure.org/2003,9721)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2003 - VII B 199/02 (https://dejure.org/2003,9721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 227; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 § 15 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
    Rechtliches Gehör: Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei verspäteter Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02
    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste daher davon ausgehen, dass die ihm zugestellte Ladung ungeachtet des Antrages auf Verlegung des Termins und der verspäteten Vorlage der anderweitigen Ladung wirksam geblieben ist; er hätte sich zumindest noch am Montag, dem 27. Mai 2002 vor Sitzungsbeginn nach dem Eingang seines Telefaxes bei dem zuständigen Richter und der Verbescheidung seines Antrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N.).
  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02
    Wenn der Prozessvertreter die ihm vielfach gebotene Gelegenheit, sich zum Prozess und zur Begründung seiner Anträge auf Terminverlegung zu äußern, nicht nutzt, kann er nicht mit Erfolg im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur deshalb geltend machen, weil er an der mündlichen Verhandlung nicht hat teilnehmen können (s. auch Bundesverwaltungsgericht vom 8. April 1963 VIII C 6.61, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 108 der Verwaltungsgerichtsordnung, Nr. 24; BFH-Beschlüsse in BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, 638, und vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047).
  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 6.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02
    Wenn der Prozessvertreter die ihm vielfach gebotene Gelegenheit, sich zum Prozess und zur Begründung seiner Anträge auf Terminverlegung zu äußern, nicht nutzt, kann er nicht mit Erfolg im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur deshalb geltend machen, weil er an der mündlichen Verhandlung nicht hat teilnehmen können (s. auch Bundesverwaltungsgericht vom 8. April 1963 VIII C 6.61, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 108 der Verwaltungsgerichtsordnung, Nr. 24; BFH-Beschlüsse in BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, 638, und vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02
    Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in diesem Fall auch keine Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
  • BFH, 15.02.2001 - III R 10/99

    Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02
    Dieser Grundsatz lässt erkennen, dass es von den jeweils gegebenen Umständen abhängt, ob die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 2001 III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Es lag deshalb ab diesem Zeitpunkt in seiner Verantwortung, schnellstmöglich (ggf. fernmündlich oder mittels Telefax) mit dem FG Kontakt aufzunehmen um abzuklären, ob sein Vorbringen im Schreiben vom 27. September 2004 diesen Anforderungen entspricht (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 21. Juli 2003 VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199).
  • BFH, 22.04.2005 - III B 121/04

    Terminsverlegung; Wechsel des Prozessvertreters

    Indes berührt das nicht die Pflicht des Beteiligten, selbst die Gründe so genau anzugeben, dass sich das Gericht aufgrund dieser Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2003 VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199; vom 21. Januar 2004 V B 25, 26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80; vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441, m.w.N.; vom 17. März 1992 XI B 38/91, BFH/NV 1992, 679).
  • BFH, 16.08.2019 - V B 57/18

    Verfahrensfehler, Grundordnung des Verfahrens, Gewährung rechtlichen Gehörs

    Die Klägerin musste davon ausgehen, dass die Ladung ungeachtet ihres Antrags auf Aufhebung des Termins wirksam blieb; sie hätte sich noch vor Sitzungsbeginn beim FG nach der Bescheidung ihres Aufhebungsantrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.06.2012 - III B 11/12, BFH/NV 2012, 1627; vom 18.10.2000 - VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N., und vom 21.07.2003 - VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199).
  • BFH, 29.06.2012 - III B 11/12

    Kurzfristig gestellter Antrag auf Terminsaufhebung - Darlegung einer Divergenz

    Der Kläger musste davon ausgehen, dass die Ladung ungeachtet des Antrags auf Aufhebung des Termins wirksam blieb; er hätte sich noch vor Sitzungsbeginn beim FG nach der Bescheidung seines Aufhebungsantrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 777; vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N., und vom 21. Juli 2003 VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199).
  • FG Münster, 04.02.2004 - 1 K 3527/02

    Klageinhalt; Fristsetzung

    Außerdem wird die Mitwirkungspflicht des Klägers dann verletzt, wenn ein Hinderungsgrund nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht wird (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2003 VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199).
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