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   BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07   

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https://dejure.org/2008,7984
BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07 (https://dejure.org/2008,7984)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2008 - VII B 239/07 (https://dejure.org/2008,7984)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2008 - VII B 239/07 (https://dejure.org/2008,7984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufrechnung gegen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelte Forderung

  • Judicialis

    InsO § 35 Abs. 1; ; InsO § 94; ; InsO § 95; ; InsO § 96; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 201 Abs. 1; ; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 294 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.11.2006 - VII R 66/05

    LSt-Erstattungsansprüche; Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07
    So hat der Senat bereits entschieden, dass das FA nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensphase gegen Lohnsteuererstattungsansprüche des Schuldners die Aufrechnung erklären kann, weil der InsO keine die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode ausschließende Bestimmung zu entnehmen ist und dies insbesondere auch nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hergeleitet werden kann (Senatsurteile vom 21. November 2006 VII R 1/06, BFHE 216, 1, BStBl II 2008, 272, und VII R 66/05, BFH/NV 2007, 1066).
  • BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05

    Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07
    Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das FG-Urteil --anders als die Beschwerde meint-- nicht von dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) abweicht.
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 1/06

    Aufrechnung gegen Einkommensteuererstattung in der Wohlverhaltensphase

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07
    So hat der Senat bereits entschieden, dass das FA nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensphase gegen Lohnsteuererstattungsansprüche des Schuldners die Aufrechnung erklären kann, weil der InsO keine die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode ausschließende Bestimmung zu entnehmen ist und dies insbesondere auch nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hergeleitet werden kann (Senatsurteile vom 21. November 2006 VII R 1/06, BFHE 216, 1, BStBl II 2008, 272, und VII R 66/05, BFH/NV 2007, 1066).
  • BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Soweit der erkennende Senat mit Beschluss in BFH/NV 2009, 6, auf den das FA sich beruft, ausgeführt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trete die erneute Insolvenzbeschlagnahme der Nachtragsverteilung unterliegender Forderungen erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, lag diesem Beschluss ein Fall zugrunde, in welchem die Nachtragsverteilung nicht vorbehalten war.

  • BFH, 13.12.2016 - VII R 1/15

    Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

    a) Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt nur während des Insolvenzverfahrens; nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger gemäß § 201 Abs. 1 InsO ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (Senatsbeschluss vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    b) Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.06.2019 trat allerdings eine erneute Insolvenzbeschlagnahme für den darin genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung ein mit der Folge, dass insoweit nunmehr die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (wieder) beim Kläger als (früherem) Insolvenzverwalter liegt (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 28.02.2012 - VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 12; BFH-Beschluss vom 04.09.2008 - VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6, unter II.1., Rz 8).
  • BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 6 K 6119/12

    Abrechnungsbescheids gem. § 218 Abs. 2 AO vom 08.11.2011

    Der Beklagte wiederholte seinen Standpunkt des Abrechnungsbescheides und bezog sich ergänzend auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 04. September 2008, VII B 239/07, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 6).

    Dem steht auch nicht der Beschluss des BFH vom 04. September 2008 (VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6) entgegen; denn in dem entschiedenen Fall war zwar das Einkommensteuerguthaben in der Insolvenz begründet (entstanden), aber weder der Höhe nach ermittelt, festgesetzt oder sonst in die Masse einbezogen worden.

  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20

    Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters;

    Wird eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung des Schuldners erst nachträglich ermittelt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme bezüglich dieser Forderung erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, dem keine Rückwirkung zukommt (vgl. nur: BFH, Beschluss vom 4. September 2008 - VII B 239/07 -, Rn. 8, juris).
  • FG Köln, 30.08.2017 - 13 K 2257/15

    Abgabenordnung/Körperschaftsteuer: Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens an

    Der Beklagte hat auch nicht im Zeitraum zwischen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Anordnung der Nachtragsverteilung mit seinen Forderungen wirksam aufgerechnet und damit entsprechend der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des BFH (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6) die Forderung des Klägers zum Erlöschen gebracht.

    Insoweit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen ist, dass erst mit der Nachtragsverteilung eine erneute Insolvenzbeschlagnahme eintritt, der keine Rückwirkung zukomme (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 150/11

    Insolvenzordnung/Abgabenordnung: Keine Erledigung der Gewinnfeststellungsklage

    Einem Insolvenzgläubiger - hier einem FA - steht es daher gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens weiterhin frei, Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet oder infolge Widerspruchs bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt wurden, unbeschränkt gegen den Schuldner geltend zu machen (vgl. BFH vom 19. August 2010 14 K 129/10, Juris; vom 04. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; Irschlinger in Heidelberger Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 201 Rd. 9; entgegen FG Düsseldorf vom 12. Oktober 2006 11 K 2025/06 F, EFG 2007, 13).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 10 K 15202/09

    Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners - Kein Entfallen der

    Eine erneute Insolvenzbeschlagnahme träte aber erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, dem keine Rückwirkung zukomme (BFH, Beschluss vom 4. September 2008, VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6).
  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 149/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

    Einem Insolvenzgläubiger - hier dem FA - steht es daher gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin frei, Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet oder infolge Widerspruchs bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt wurden, unbeschränkt gegen den Schuldner geltend zu machen (vgl. BFH vom 19. August 2010 14 K 129/10, Juris; vom 04. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; Irschlinger in Heidelberger Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 201 Rd. 9; entgegen FG Düsseldorf vom 12. Oktober 2006 11 K 2025/06 F, EFG 2007, 13).
  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 148/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

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