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   BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01   

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https://dejure.org/2002,4201
BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01 (https://dejure.org/2002,4201)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2002 - VII B 257/01 (https://dejure.org/2002,4201)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2002 - VII B 257/01 (https://dejure.org/2002,4201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf - Bestellung - Steuerbevollmächtigter - Steuerberater - Eidesstattliche Versicherung - Schuldnerverzeichnis - Vermögensverfall - Vermutung - Interessengefährdung - Mandanten - Entlastungsbeweis - Schuldentilgungskonzept - Umsatzsteuer - Steuerrückstände

  • Judicialis

    FGO § 155; ; FGO § 93 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 295; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01
    Nach der Rechtsprechung nicht nur des FG (Urteil vom 14. September 1999 13 K 1382/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 969), sondern auch des BFH (Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69) ist nicht nur bei vorhandenen Lohn-, sondern auch bei bestehenden Umsatzsteuerschulden des Betroffenen davon auszugehen, dass die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, weil der Betroffene auch im Falle nicht abgeführter Umsatzsteuern Gelder, die ihm wirtschaftlich nicht zustehen, für eigene Zwecke verbraucht hat.

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFH/NV 2001, 69) ist der Schluss darauf, dass Interessen der Auftraggeber des Betroffenen konkret gefährdet sind, aus der Tatsache, dass er Lohn- und Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, möglich.

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01
    Denn da es sich bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen sog. verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, 357, BStBl II 1995, 367, und vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34; siehe auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 94, § 116 Rz. 49), hätte der Kläger in der Beschwerdeschrift u.a. auch vortragen müssen, dass die nicht ausreichende Vorbereitungszeit in der Vorinstanz --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- gerügt worden ist oder dass und weshalb ihm eine derartige Rüge vor dem FG nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01
    Denn da es sich bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen sog. verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, 357, BStBl II 1995, 367, und vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34; siehe auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 94, § 116 Rz. 49), hätte der Kläger in der Beschwerdeschrift u.a. auch vortragen müssen, dass die nicht ausreichende Vorbereitungszeit in der Vorinstanz --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- gerügt worden ist oder dass und weshalb ihm eine derartige Rüge vor dem FG nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
  • BFH, 03.06.1992 - II B 192/91

    Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01
    Denn da es sich bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen sog. verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, 357, BStBl II 1995, 367, und vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34; siehe auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 94, § 116 Rz. 49), hätte der Kläger in der Beschwerdeschrift u.a. auch vortragen müssen, dass die nicht ausreichende Vorbereitungszeit in der Vorinstanz --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- gerügt worden ist oder dass und weshalb ihm eine derartige Rüge vor dem FG nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
  • FG Hessen, 04.12.1998 - 13 K 2382/98

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters durch ein

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01
    Es ist zwar richtig, dass sowohl das genannte BFH-Urteil als auch das ihm im Instanzenzug vorangegangene Urteil des FG vom 4. Dezember 1998 13 K 2382/98 (EFG 1999, 584) nur Lohnsteuer-, nicht aber Umsatzsteuerschulden erwähnen.
  • FG Hessen, 14.09.1999 - 13 K 1382/99

    Vermögensverfall; Zulassung; Steuerberater; Widerruf; Entlastungsbeweis;

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01
    Nach der Rechtsprechung nicht nur des FG (Urteil vom 14. September 1999 13 K 1382/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 969), sondern auch des BFH (Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69) ist nicht nur bei vorhandenen Lohn-, sondern auch bei bestehenden Umsatzsteuerschulden des Betroffenen davon auszugehen, dass die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, weil der Betroffene auch im Falle nicht abgeführter Umsatzsteuern Gelder, die ihm wirtschaftlich nicht zustehen, für eigene Zwecke verbraucht hat.
  • BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01
    Der Kläger sieht einen solchen Verfahrensmangel darin, dass das FG zur Begründung seiner Überzeugung, dass bestehende Lohn- und Umsatzsteuerschulden des Steuerbevollmächtigten auf eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber schließen lasse, auf das Urteil des BFH vom 4. April 2000 VII R 24/99 (BFH/NV 2000, 1141) Bezug genommen habe, das Umsatzsteuerschulden überhaupt nicht erwähne.
  • BFH, 05.06.1991 - II B 180/90
    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01
    Denn da es sich bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen sog. verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, 357, BStBl II 1995, 367, und vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34; siehe auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 94, § 116 Rz. 49), hätte der Kläger in der Beschwerdeschrift u.a. auch vortragen müssen, dass die nicht ausreichende Vorbereitungszeit in der Vorinstanz --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- gerügt worden ist oder dass und weshalb ihm eine derartige Rüge vor dem FG nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    a) Im Übrigen ist das FG weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568; vom 23. November 2005 X B 77/05, BFH/NV 2006, 356).
  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

    Denn das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung, mithin nicht dazu verpflichtet, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 28.10.2004 - VII B 298/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Ein Hinweis auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 978, 979; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, 1499).
  • BFH, 02.04.2014 - XI B 2/14

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Einspruchsverfahren in Kindergeldfällen -

    Ebenso wenig ist das FG gehalten, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05

    Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung

    Vielmehr genügt es, dass es --wie im Streitfall offensichtlich geschehen-- das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1999 I B 133/98, juris; vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498).
  • FG Niedersachsen, 27.06.2013 - 6 K 47/13

    Verschuldensabhängigkeit des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater wegen

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lasse ein solches Fehlverhalten erkennen, dass der Steuerberater bereit sei, sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten über die ihm von Gesetzes wegen gezogenen Grenzen hinwegzusetzen und für eigene Zwecke ihm nicht zustehende Gelder zu nutzen (vgl. BFH Urteile vom 4.7.2000 BFH/NV 2001, 69; vom 12.7.2002, BFH/NV 2002, 1498).

    Vielmehr hat der Kläger Umsatzsteuerbeträge, die im August und Oktober 2011 sowie im April 2012 fällig waren, nicht abgeführt sowie Lohnsteuern im Jahr 2011 verspätet entrichtet.' Das Behalten fremder Gelder zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger selber in finanziellen Schwierigkeiten befand, lässt den Schluss zu, dass der Kläger bereit ist sich über gesetzliche Grenzen hinwegzusetzen, so dass eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen gerade nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss des BFH vom 12.7.2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498).

  • BFH, 08.11.2005 - III B 33/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Der Anspruch auf Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen verpflichtet das FG nicht, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2012 - VIII B 42/12

    Gewinnfeststellungsbescheid als teilbarer Verwaltungsakt - Keine Klageänderung

    Ebenso wenig ist es gehalten, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2005 - VII B 194/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Vielmehr hat das FG im Streitfall festgestellt, dass der Kläger erhebliche Abgabenrückstände hat und seinen steuerlichen Erklärungspflichten nur unvollkommen nachgekommen ist und hat deshalb --ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016)-- angenommen, dass von einer aufgrund des Vermögensverfalls des Klägers bestehenden Gefährdung der Mandanteninteressen auszugehen ist.
  • BFH, 22.12.2008 - III B 159/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender

  • BFH, 27.01.2014 - III B 86/13

    Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts

  • BFH, 29.03.2007 - VII B 283/06

    NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 18.08.2005 - VII B 84/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 07.03.2003 - VII B 282/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge wegen mangelnder

  • FG Niedersachsen, 26.01.2005 - 6 K 63/01

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 6 K 425/06

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater aufgrund

  • BFH, 08.06.2005 - III S 11/05

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

  • FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung

  • FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05

    Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen

  • FG Niedersachsen, 18.02.2011 - 4 K 237/08

    Vermietung sog. "Modellwohnungen" an Prostituierte als gewerbliche Einkünfte;

  • FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Vorliegen und

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